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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 02 vom 09.02.2018

Bußgeld über 81,25 Millionen Euro gegen die Airbus Defence and Space GmbH

Die Staatsanwaltschaft München I hat am 09.02.2018 gegen die Airbus Defence and Space GmbH wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung einen Bußgeldbescheid über 81,25 Mio. Euro erlassen. Das Unternehmen hat das Bußgeld akzeptiert.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt seit 2012 gegen Mitarbeiter der EADS Deutschland GmbH (seit 2014 umfirmiert in Airbus Defence and Space GmbH) und im Unternehmensumfeld agierende Personen im Zusammenhang mit dem Verkauf von achtzehn Kampfflugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon an die Republik Österreich im Jahre 2003. Im Rahmen dieses Veräußerungsgeschäfts hatte sich die EADS zur Vermittlung von sogenannten Kompensationsgeschäften über vier Milliarden Euro zugunsten der österreichischen Wirtschaft verpflichtet. In dem Ermittlungsverfahren ging es unter anderem um den Verdacht der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kampfflugzeuge bzw. der Vermittlung der Kompensationsgeschäfte.

Die außerordentlich umfangreichen Ermittlungen, die in enger Zusammenarbeit mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden erfolgten und vielfältige Ermittlungsmaßnahmen im europäischen Ausland umfassten, ergaben keine Nachweise für Bestechungszahlungen. Ergeben hat sich aber, dass im Zusammenhang mit der Akquisition und Abwicklung der – grundsätzlich legalen und bei solchen Geschäften branchenüblichen – Kompensationsgeschäfte die Firmen Vector Aerospace LLP und City Chambers Limited von EADS mit Geldmitteln in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe ausgestattet wurden. Von dort wurden die Gelder unter Umgehung der unternehmensinternen Kontrollen großteils ohne belegbare Gegenleistung für unklare Zwecke verwendet, wobei anhand der Geldflüsse nicht feststellbar ist, welchen Zwecken die Zahlungen letztlich dienten.

Dem Unternehmen liegt zur Last, damals keine geeigneten Kontroll- und Sicherungssysteme implementiert zu haben, die solche Geldflüsse für unklare Zwecke wirksam verhindern konnten. Dies erfüllt den Tatbestand einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmens nach § 130 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz.

Mit dem Bußgeld werden die – ggf. auch nur mittelbaren – Vorteile abgeschöpft, die das Unternehmen aus der Verwendung der Gelder mutmaßlich gezogen hat. Ferner wurde bei der Bemessung des Bußgelds zu Lasten des Unternehmens die große Summe der der unternehmensinternen Kontrolle entzogenen Gelder und der lange Zeitraum der ungenügenden Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt. Zugunsten des Unternehmens wurde gewürdigt, dass es bei der Aufklärung des Sachverhalts vollumfänglich kooperierte und zwischenzeitlich umfangreiche und geeignet erscheinende Compliancemaßnahmen ergriffen hat, weshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein solches Geschehen künftig nicht mehr wiederholen kann.

Der Bußgeldbescheid wurde am Nachmittag des 09.02.2018 erlassen und ist wegen des bereits erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.


Zur Rechtslage:
§ 130 Abs. 1 OWiG: Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.


gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin