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Staatsanwaltschaft Traunstein

Pressemitteilung 1 vom 12.02.2019

Strafanzeigen gegen den Landtagsabgeordneten Andreas Winhart

Der Leitende Oberstaatsanwalt
in Traunstein

Pressemitteilung vom 12.02.2019


Kontaktdaten für Presseanfragen:

OStA Pfeifer

oder

OStA Ziegler

Email: pressestelle@sta-ts.bayern.de

Strafanzeigen gegen den Landtagsabgeordneten Andreas Winhart

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat nunmehr die Prüfung mehrerer Strafanzeigen gegen den bayerischen Landtagsabgeordneten Winhart abgeschlossen. Es wurde kein Ermittlungsverfahren gegen den Politiker eingeleitet.

Die Anzeigeerstatter warfen Andreas Winhart aufgrund seiner Äußerungen anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) am 30.09.2018 in Willing bei Bad Aibling Volksverhetzung vor. Dort äußerte er sich abwertend über albanische und kosovarische Pflegekräfte sowie über schwarzafrikanische Flüchtlinge und bezeichnete es als möglich, Seenotrettungsschiffe zu versenken.

Bei der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts war die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Grundrecht der Meinungsfreiheit entscheidend. Demnach genießen Äußerungen im politischen Meinungskampf besonderen Schutz. Insoweit besteht das Recht auf polemische Zuspitzung und zur bewussten Provokation. Bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine straflose Bedeutung der Äußerung nachvollziehbar ausgeschlossen werden.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Tatbestand der Volksverhetzung noch nicht als verwirklicht anzusehen. Der Umstand, dass die Äußerungen beleidigend und beschimpfend gegenüber Bevölkerungsgruppen sind, genügt alleine nicht, um den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen. Die Aussagen in Bezug auf schwarzafrikanische Flüchtlinge stehen im Zusammenhang mit weiteren Äußerungen zur Gesundheitspolitik. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich Andreas Winhart für eine gesundheitspolitische Maßnahme aussprechen wollte. Hinsichtlich der Aussage zu den albanischen und kosovarischen Pflegekräften ist zu berücksichtigen, dass diese auf einer Wahlkampfveranstaltung getroffen wurde und keine ausdrückliche Bezeichnung dieser Personen als Straftäter erfolgte.

Auch eine Strafbarkeit wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist nicht belegbar. Seine Äußerung muss nicht zwingend dahingehend verstanden werden, dass er tatsächlich zum Versenken von Schiffen aufrufen wollte. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs kommt auch eine Interpretation der Passage als Aufruf zur Änderung der Flüchtlingspolitik dahingehend, dass weniger Flüchtlinge in Deutschland aufgenommen werden, in Betracht.