Registergericht
Das Registergericht ist für die nachfolgend aufgeführten Eintragungen zuständig:
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Handelsregister
Einzelkaufleute (e.K.), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Juristische Personen und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) -
Partnerschaftsregister
Partnerschaftsgesellschaften -
Genossenschaftsregister
Genossenschaften (eG) -
Vereinsregister
Vereine (e.V.) -
Güterrechtsregister
Güterstandsvereinbarungen zwischen Eheleuten und Lebenspartnern
Sprechzeiten:
Dienstag bis Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung.
Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Wichtige Hinweise:
Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) zum 1. November 2008
Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) sind nunmehr Erleichterungen zur Gründung einer GmbH einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - im Sprachgebrauch auch bezeichnet als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH - eingetreten. Hierzu ist es aber weiter erforderlich, dass die Gründung und Anmeldung von einem Notar beglaubigt bzw. beurkundet wird und die Unterlagen sodann von diesem auf dem elektronischen Wege beim Handelsregister eingereicht werden.
Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift
Mit dem Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 ist die inländische Geschäftsanschrift bei Firmen, die im Handelsregister unter Abteilung A und B (das sind: Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, Juristische Personen sowie Kapitalgesellschaften) eingetragen sind, im Handelsregister zu verlautbaren und deshalb ausdrücklich anzuzmelden.
Firmen, die bereits vor dem 1. November 2008 im Handelsregister eingetragen waren, müssen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 EGGmbHG (Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) bzw. Artikel 64 Satz 2 EGHGB (Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch) die Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Firma betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anmelden. Die entsprechende Anmeldung hat grundsätzlich über einen Notar in elektronischer Form zu erfolgen.
Offenlegungspflicht Jahresabschlüsse
Mit Ablauf des Jahres 2006 entfiel die bisher vorgeschriebene Einreichung der Unterlagen zu den jeweiligen Jahresabschlüssen beim Handelsregister.
Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und von dem Unternehmen im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen.
Dies gilt für alle Abschlussunterlagen für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre, also für alle Abschlüsse, die das Geschäftsjahr 2006 oder ein späteres Geschäftsjahr betreffen.
Im Internet wird vom elektronischen Bundesanzeiger eine kurze Information zu den Neuregelungen [extern] zum Download angeboten.
Auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers [intern] erhalten Sie auch darüber hinausgehende Informationen.
Auskünfte aus den Registern sind möglich durch
- Online-Auskunft über Internet; Informationen hierzu erhalten Sie unter Handelsregister [extern]
- Gewährung persönlicher Einsicht direkt beim Amtsgericht Augsburg - Registergericht -, Fuggerstraße 10, 86150 Augsburg (Zimmer 06).
- Erteilung von Ausdrucken aus den Registern bzw. Kopien der zu den Registern eingereichten Unterlagen aufgrund eines schriftlichen Antrags der per Post oder per Telefax (0821 3105-2501) einzureichen ist.
Telefonische Auskünfte aus den Registern sind gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht erteilt.
Bei Fragen und Problemen in Vereinsregistersachen begeben Sie sich bitte in die Fuggerstraße 10 auf Zimmer Nr. 06, Tel. 0821 3105-2451 oder -2503, Telefax 0821 3105-2501.
Vordrucke für Anmeldungen zum Vereinsregister
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Merkblatt für neue Vereine
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Gründungsprotokoll Verein
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Mustersatzung gemeinnütziger Verein
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Musteranmeldung neuer Verein
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Merkblatt für eingetragene Vereine
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Hinweis Änderungsvollmacht
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Informationen zu "Angeboten" privater Wirtschaftsverlage
Immer häufiger erhalten Firmen "Angebote", deren Grundlage vorher im Bundesanzeiger gedruckte Bekanntmachungen des Registergerichts über die jeweiligen Firmen sind. Angeboten werden unter anderem die Registrierung der Daten und der Abruf aller registrierten Daten. Diese "Angebote" erfolgen nicht nur bei Neueintragungen von Firmen, sondern auch bei Veränderungen bestehender Firmen wie z. B. Geschäftsführeränderungen. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten wird die Zahlung eines Betrages gefordert, der die Veröffentlichungsentgelte im Bundesanzeiger bzw. im örtlich bestimmen Blatt weit überschreitet.
Die Rechnungen der privaten Anbieter für ein Adress- oder Gewerbeverzeichnis sind den amtlichen Rechnungen nachempfunden und werden unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger übersandt. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Vertragsangebote, die mit dem gerichtlichen Verfahren nichts zu tun haben!
Die Kostenrechnungen des Gerichts werden ausschließlich von der Landesjustizkasse Bamberg übersandt und zwar etwa drei bis fünf Wochen nach der erfolgten Veröffentlichung der jeweiligen Eintragungen. Auch wird den Eintragungsmitteilungen an die Firmen bei allen Eintragungen im Handelsregister ein entsprechendes Hinweisblatt beigefügt.
Nach ObenWeitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers. [extern]
