Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB
Haftungsausschluss
Diese Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Hinsichtlich der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Nachweise ergeben sich jedoch häufig und z.T. auch kurzfristig Änderungen, sodass eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen werden kann. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden. Die Allgemeinen Hinweise besitzen nur für den Zuständigkeitsbereich der bayerischen Oberlandesgerichte Gültigkeit.
Inhaltsverzeichnis
- Länderliste
- Allgemeine Hinweise für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB
- 1. Zuständigkeit; Vorlage der Eheschließungsunterlagen
- 2. Auskünfte und Bearbeitungsdauer
- 3. Urkunden im Original; Alter der Urkunden
- 4. Legalisation, Apostille und inhaltliche Überprüfung
- 5. Übersetzungen
- 6. Einkommensnachweis
- 7. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
- 8. Entbehrlichkeit des Befreiungsverfahrens
- 9. Ungeklärte Staatsangehörigkeit; Doppelstaatler
- 10. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis
- 11. Nachweis des ausländerrechtlichen Status; Aufenthaltsbescheinigung
- 12. Nachweis aller Vorehen und deren Auflösung
- 13. Familienstandsnachweis bei kürzlich erfolgter Ehescheidung
- 14. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen für den deutschen Rechtsbereich
- 15. Anerkennung von Ehescheidungen aus der EU (außer Dänemark)
- 16. Anerkennung von Ehescheidungen aus Nicht-EU-Staaten und Dänemark
- 17. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen durch den Heimatstaat des ausländischen Verlobten
- 18. Einwilligung zur Eheschließung (u.a. des Heiratsvormunds)
- 19. Religionsverschiedene Ehen
- 20. Persönliche Vorsprachen; Vorab-Prüfung
- 21. Vereinbarung eines Eheschließungstermins
- 22. Gültigkeit und Aktualisierung des Leitfadens
- 23. Linkliste
Länderliste
Hier erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Länder, [intern] zu denen im Rahmen des Befreiungsverfahrens bereits Erkenntnisse bestehen.
Allgemeine Hinweise für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB
Ausländische Mitbürger dürfen in Deutschland grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie eine Bescheinigung ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, dass der Eheschließung nach den Gesetzen ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses , § 1309 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.
Das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses wird durchgeführt, um unwirksame Eheschließungen oder Doppelehen zu vermeiden. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Prüfung, ob nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Weiter ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst worden sind.
Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist durch das für die Eheschließungsanmeldung zuständige Standesamt in einer Niederschrift aufzunehmen und zur Entscheidung über den Antrag vorzubereiten (§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz –PStG-).
Eine unmittelbare Antragstellung durch die Verlobten bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist daher nicht möglich.
Zur Vorbereitung der Anträge durch das Standesamt gelten die folgenden allgemeinen Hinweise. Daneben gelten die im Länderverzeichnis [intern] enthaltenen Angaben zu den urkundlichen Nachweisen
- zu Geburt, Abstammung und Familienstand,
- zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenen Vorehe und deren Auflösung,
- zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile im Heimatland und
- zur Legalisation, Apostille und Amtshilfeüberprüfung.
Die Angaben in den Allgemeinen Hinweisen sowie im Länderteil beziehen sich auf Regelfälle im Befreiungsverfahren. Bei besonders gelagerten Einzelfällen kann – auch noch während des Prüfungsverfahrens – die Vorlage weiterer Dokumente und Nachweise erforderlich sein.
1. Zuständigkeit; Vorlage der Eheschließungsunterlagen
Nach § 1309 Abs. 2 BGB ist der Befreiungsantrag bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.
Die vollständigen Eheschließungsakten sind mit dem Antragsvordruck, der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen auf postalischem Weg dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht unter folgender Anschrift zuzuleiten:
- Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts München
- 80097 München (Postanschrift)
- Telefon: 089/5597-02
- Telefax: 089/5597-3575
- E-Mail: poststelle@olg-m.bayern.de [email]
Homepage des Oberlandesgerichts München [intern]
- Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg
- 90327 Nürnberg (Postanschrift)
- Telefon: 0911/321-01
- Telefax: 0911/321-2880
- E-Mail: poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de [email]
Homepage des Oberlandesgerichts Nürnberg [intern]
- Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg
- 96045 Bamberg (Postanschrift)
- Telefon: 0951/833-0
- Telefax: 0951/833-1230
- E-Mail: poststelle@olg-ba.bayern.de [email]
Startseite der Homepage des Oberlandesgerichts Bamberg [intern]
Nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache sollen die Unterlagen den Verlobten zur persönlichen Vorlage ausgehändigt werden.
Eine verbindliche Prüfung des Antrags auf Befreiung kann nur bei Vorlage der vollständigen Eheschließungsunterlagen erfolgen (siehe auch Abschnitt 20, Vorab-Prüfung). Eine persönliche Vorsprache der Verlobten beim Oberlandesgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich und bewirkt keine Beschleunigung des Verfahrens. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Besucher-, Touristen- oder Eheschließungsvisum abläuft oder ausländerrechtliche Maßnahmen drohen.
In dem Antrag sind anzugeben:
- sämtliche früheren Anträge gemäß § 1309 Abs. 2 BGB, gleichgültig bei welchem Oberlandesgericht, bei welchem Standesamt und für welche beabsichtigte oder erfolgte Eheschließung sie gestellt wurden,
- sämtliche Staatsangehörigkeiten des Antragstellers,
- ein eventueller Sonderstatus eines Verlobten, z.B. als Asylberechtigter, Kontingentflüchtling etc., neben seiner originären Staatsangehörigkeit,
- telefonische Anfragen und Absprachen des Standesamtes, sowie
- zur Erleichterung von Rückfragen der Name und die Rufnummer des Standesbeamten.
Es ist darauf zu achten, dass die vorzulegenden Urkunden eine einheitliche Namensschreibweise aufweisen, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich dieselbe Person bezeichnen.
Nach Oben2. Auskünfte und Bearbeitungsdauer
Informationen zur Anmeldung der Eheschließung und zum Befreiungsverfahren erteilt in erster Linie das Standesamt. Auskünfte über den Stand eines laufenden Befreiungsver-fahrens sind ebenfalls beim Standesamt einzuholen. Ein Anspruch auf vorgezogene Behandlung besteht regelmäßig nicht, um die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten.
Zwischen Eingang der vollständigen Eheschließungsunterlagen beim Oberlandesgericht und der Rücksendung mit der Befreiungsurkunde oder einer Beanstandungsverfügung liegen in der Regel 6 Wochen. Es wird gebeten, von Rückfragen vor Ablauf dieser Frist Abstand zu nehmen. Die Vornahme geeigneter Ermittlungen sowie die Klärung rechtlich schwieriger Sachverhalte können die Bearbeitungsdauer entsprechend verlängern.
Nach Erledigung einer Beanstandungsverfügung sind erneut die
vollständigen
Eheschließungsunterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen; ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. Das in der Beanstandungsverfügung genannte
Aktenzeichen des Oberlandesgerichts
ist anzugeben.
Beanstandungsverfügungen des Oberlandesgerichts sollten nicht einfach in Kopie an die Verlobten weitergeleitet werden.
Es empfiehlt sich vielmehr, ein erläuterndes Schreiben des Standesamtes beizufügen oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Standesamt zu vereinbaren.
3. Urkunden im Original; Alter der Urkunden
Personenstandsurkunden sind ausschließlich im Original einzureichen.
Beglaubigte Abschriften der Urkunden – auch wenn sie vom Standesamt oder einer Heimatbehörde angefertigt wurden - genügen nicht. Die Beweiskraft einer Urkunde kann nur anhand des Originals geprüft werden.
Urkunden, die den Familienstand nachweisen, dürfen
nicht älter als sechs Monate
sein, gerechnet vom Ausstellungsdatum bis zur Vorlage beim Standesamt. Eine Fristüberschreitung aufgrund eines Legalisations- oder Amtshilfeüberprüfungsverfahrens ist unschädlich. Geburtsurkunden unterliegen dieser Befristung nicht, es sei denn, sie gelten gleichzeitig als Familienstandsnachweis.
4. Legalisation, Apostille und inhaltliche Überprüfung
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der
Legalisation
der deutschen Auslandsvertretung oder mit der
Apostille
der zuständigen Heimatbehörde zu versehen. Soweit Legalisation bzw. Apostille entbehrlich sind, wird darauf im
Länderteil [intern]
ausdrücklich hingewiesen.
Internationale Personenstandsurkunden
nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 sind grundsätzlich ohne Legalisation bzw. Apostille vorzulegen.
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind: Belgien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.
Für einige Länder mit unzuverlässigem Personenstands- oder Urkundswesen wird im Amtshilfeverfahren eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunden im Heimatland durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung durchgeführt. Maßgebend hinsichtlich Legalisation, Apostille oder inhaltlicher Überprüfung sind die Angaben im Länderverzeichnis. [intern]
Darüber hinaus finden sich allgemeine Hinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes [extern]
Hier sind auch die Merkblätter der deutschen Auslandsvertretungen zur inhaltlichen Überprüfung im Amtshilfeverfahren veröffentlicht.
Die Prüfung ist durch das Standesamt mit einem Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu veranlassen. Die Urkunden sind der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes, Anschrift:
- Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes
für Botschaft/Generalkonsulat
(Ort und Land der Vertretung) - 11013 Berlin (Postanschrift)
per Einschreiben zur Weiterleitung an die zuständige Vertretung zu übersenden. Als
Überprüfungsart ist "Globalüberprüfung" anzugeben. Für die Kosten des Überprüfungs-verfahrens haben die Verlobten beim Standesamt einen entsprechenden Vorschuss zu hinterlegen.
Soweit eine inhaltliche Überprüfung erfolgte, ist der Prüfbericht samt Anlagen den Eheschließungsunterlagen beizufügen.
Bei einigen Ländern ist zur Zeit weder eine Legalisation noch eine Amtshilfeüberprüfung möglich. In diesen Fällen wird der Befreiungsantrag dennoch unter Berücksichtigung aller Einzelaspekte bearbeitet. Für diese Länder können im Länderteil [intern] jedoch allenfalls allgemeine Hinweise gegeben werden.
Nach Oben5. Übersetzungen
Fremdsprachige Urkunden und Schriftstücke sind grundsätzlich mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Die Übersetzung der Urkunden und Schriftstücke hat vom Original zu erfolgen. Der fremdsprachige Text ist aus der Ursprungssprache direkt in die deutsche Sprache zu übersetzen, ohne Zwischenübersetzung in eine weitere Fremdsprache.
Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 bedürfen keiner Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Übersetzung ist von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer zu fertigen. Andere Übersetzungen, z.B. im Heimatland gefertigte, sind mit einer Bestätigung eines in Deutschland zugelassenen Übersetzers zu versehen, dass die vorliegende Übersetzung inhaltlich richtig und vollständig ist.
Eine Liste von Dolmetschern und Übersetzern ist im Justizportal [intern] abrufbar.
Nach Oben6. Einkommensnachweis
Die Gebühr für das Befreiungsverfahren bestimmt sich nach der Justizverwaltungskos-tenordnung (JVKostO) und liegt als Rahmengebühr zwischen € 10,- und € 300,-. Für die Gebührenberechnung ist das Nettoeinkommen beider Verlobten anzugeben.
Stellen beide Verlobten einen Befreiungsantrag, wird für beide die Gebühr fällig.
Das Nettoeinkommen ist im Antragsvordruck anzugeben; ausländische Währungen sind in Euro umzurechnen. In Zweifelsfällen ist ein Einkommensnachweis beizufügen. Bei Angehörigen der NATO-Streitkräfte, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen, ist kein Einkommensnachweis erforderlich.
7. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
Soweit ein Verlobter an der persönlichen Eheanmeldung verhindert ist, hat er dem anderen Verlobten eine schriftliche Vollmacht zur Eheanmeldung zu erteilen. Die Vollmacht ist ebenfalls im Original vorzulegen; Telefax oder elektronische Übermittlung genügen nicht.
Für die Vollmacht kann das folgende Formblatt verwendet werden:
Soweit sich der ausländische Verlobte noch im Ausland aufhält, ist die Erklärung über die Vollmacht vor einer deutschen Auslandsvertretung abzugeben. Die Auslandsvertretung nimmt eine Unterschriftsbeglaubigung vor und fertigt eine beglaubigte Fotokopie des Reisepasses, sofern dies nicht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen oder ausländischen Rechts unzulässig ist.
Die Befreiung wird in einem solchen Fall unter der Auflage erfolgen, dass der ausländische Verlobte dem Standesbeamten vor der Eheschließung seinen Reisepass im Original vorlegt (bei visapflichtiger Einreise: mit gültigem Visum).
Falls der ausländische Verlobte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, ist sicherzustellen, dass ihm die Erklärung über die Vollmacht ordnungsgemäß übersetzt wird. Eine entsprechende Bestätigung ist der Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen; der andere Verlobte ist zur Übersetzung der Erklärung
nicht
befugt.
8. Entbehrlichkeit des Befreiungsverfahrens
Ein Befreiungsverfahren wird nicht durchgeführt
- sofern das Heimatland ein gültiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt (vgl. Länderverzeichnis); falls ein solches aus besonderen Gründen nicht beigebracht werden kann, bedarf es eines gesonderten Antrags nach § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB mit entsprechender Begründung. Eine Vorabklärung seitens des Standesamtes mit dem Oberlandesgericht wird empfohlen. Terminliche oder finanzielle Aspekte rechtfertigen einen Antrag nach § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht; das Befreiungsverfahren erspart dem Verlobten nicht die nach seinem Heimatrecht notwendigen Formalitäten,
- für anerkannte Asylberechtigte mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
- für ausländische Flüchtlinge, die einen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz genießen, mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
- für Kontingentflüchtlinge nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen,
- für staatenlose Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und
- für Personen gleichen Geschlechts, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Personen, die unter die Ausnahmetatbestände 2 bis 4 fallen, unterliegen nach Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 3 Asylverfahrensgesetz, § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dem deutschen Personalstatut. Sie weisen ihre Rechtsstellung durch Vorlage eines gültigen deutschen Reiseausweises mit entsprechendem Vermerk nach.
Für Personen, die in analoger Anwendung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden, wird ein Befreiungsverfahren durchgeführt. Diese Antragsteller haben einen Nationalpass vorzulegen, alternativ ein sonstiges Ausweisdokument in Verbindung mit einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung.
Nach Oben9. Ungeklärte Staatsangehörigkeit; Doppelstaatler
Für ausländische Verlobte mit ungeklärter Staatsangehörigkeit kann ein Befreiungsverfahren durchgeführt werden. Die Feststellung, ob die Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht aufzuklären ist, bzw. die Klärung kollisionsrechtlicher Zweifelsfragen können in diesem Fall eine längere Bearbeitungsdauer mit sich bringen. Grundsätzlich haben auch Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit geeignete Nachweise zu Geburt, Abstammung und Familienstand vorzulegen.
Ausländische Verlobte mit mehreren Staatsangehörigkeiten haben gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beim Standesamt eine Erklärung darüber abzugeben, mit welchem Staat sie aufgrund ihrer Lebensumstände enger verbunden sind. Besitzt der ausländische Verlobte neben einer anderen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wird für ihn kein Befreiungsverfahren durchgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
Nach Oben10. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis
Ausländische Verlobte haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des gültigen Reisepasses (Auslandspass) nachzuweisen. Die beglaubigte Fotokopie ist vom Standesamt, bei Aufenthalt im Ausland von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzufertigen. Verlobten, die nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist aufzugeben, sich um eine Verlängerung oder Neuausstellung zu bemühen. Ist im Einzelfall ein gültiger Reisepass aus Gründen, die der Verlobte nicht zu vertreten hat, nicht zu erlangen, so sind vergebliche Bemühungen detailliert glaubhaft zu machen. In Problemfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Oberlandesgericht.
Ein in der Gültigkeit abgelaufener Reisepass dient, soweit er nicht verlängert wird, nur zum Nachweis der Identität. Die Staatsangehörigkeit ist dann durch Vorlage einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Heimatbehörde, versehen mit Legalisation bzw. Apostille und begleitet von einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzuweisen.
Einer gesonderten Staatsangehörigkeitsbescheinigung bedürfen auch
- Bürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nur im Besitz eines Personalausweises (ID-Card) ohne ausdrückliche Nennung der Staatsangehörigkeit sind
- Mitglieder der NATO-Truppen, die ihre Identität durch Vorlage eines Truppenausweises nachweisen.
Aufenthaltsgestattungen oder Reisedokumente deutscher Behörden, die nur auf Angaben des Dokumenteninhabers beruhen, reichen zur Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit keinesfalls aus.
Nach Oben11. Nachweis des ausländerrechtlichen Status; Aufenthaltsbescheinigung
Ein ausländischer Verlobter, der sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, hat seinen ausländerrechtlichen Status nachzuweisen durch eine vom Standesamt hergestellte beglaubigte Kopie
-
einer jeweils gültigen
- Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel),
- Aufenthaltserlaubnis (= befristeter Aufenthaltstitel),
- Duldung,
oder
- eines gültigen Visums,
oder
- des grenzpolizeilichen Einreisevermerks für Verlobte aus Staaten mit der Möglichkeit zum 3-monatigen visumfreien Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen aufgrund der in den Staaten der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit keinen besonderen Nachweis über die Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland.
Dem Antrag sind für beide Verlobte aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen mit ausdrücklicher Angabe des Familienstandes beizufügen; eventuell eingetretene Veränderungen sind durch das Meldeamt zu berichtigen. Für Verlobte, die sich noch im Ausland aufhalten, ist eine Wohnsitzbescheinigung der Heimatbehörde, versehen mit Legalisation bzw. Apostille und von einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet, vorzulegen.
Nach Oben12. Nachweis aller Vorehen und deren Auflösung
Im Befreiungsverfahren haben beide Verlobte die Schließung aller Vorehen sowie deren wirksame Auflösung nachzuweisen; dies gilt auch, wenn für den ausländischen Verlobten bereits einmal ein Befreiungsverfahren durchgeführt wurde. Die entsprechenden Nachweise zu Eingehung und Auflösung der Vorehe ergeben sich aus dem Länderverzeichnis; [intern] hinsichtlich Legalisation bzw. Apostille gelten die gleichen Erfordernisse wie bei den übrigen Personenstandsurkunden.
Soweit Eheschließung und Auflösung der Ehe in einem Eheregister (§§ 15, 16 PStG) eingetragen sind, reicht diese Eintragung in der Regel aus. In Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, eine Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk bzw. weitere Urkunden vorzulegen.
Für den Fall der Scheidung einer Vorehe im Ausland ist nach Maßgabe der Abschnitte 14 bis 16 zusätzlich eine förmliche oder inzidente Anerkennung erforderlich. Eine von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt) bereits inzident ausgesprochene Anerkennung ist im Befreiungsverfahren nicht bindend. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in einem Befreiungsverfahren stets erneut zu prüfen.
Nach Oben13. Familienstandsnachweis bei kürzlich erfolgter Ehescheidung
Für den Fall, dass die Eheauflösung des ausländischen Verlobten noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt, ist ein aktueller Familienstandsnachweis gemäß den Angaben im Länderverzeichnis [intern] in der Regel nicht erforderlich. In Einzelfällen kann es gleichwohl notwendig werden, eine nach rechtskräftiger Eheauflösung ausgestellte Familienstandsbescheinigung vorzulegen.
Nach Oben14. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen für den deutschen Rechtsbereich
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Dies gilt auch für Ehescheidungen. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam aufgelöst werden, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Abschnitt 16.2), sofern nicht im Befreiungsverfahren eine inzidente Anerkennung erfolgen kann (Abschnitt 16.1) oder eine förmliche Anerkennung aufgrund internationalen Rechts nicht erforderlich ist (Abschnitt 15).
Nach Oben15. Anerkennung von Ehescheidungen aus der EU (außer Dänemark)
Ausländische Ehescheidungen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark gelten ohne förmliches Anerkennungsverfahren unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Dies gilt nach Maßgabe folgender Fristen:
-
die Ehescheidung erfolgte in Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien oder im Vereinigten Königreich
- und das Scheidungsverfahren wurde rechtshängig nach dem 01.03.2001,
-
die Ehescheidung erfolgte in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn oder in Zypern
- und das Scheidungsverfahren wurde rechtshängig nach dem 01.05.2004,
-
die Ehescheidung erfolgte in Bulgarien oder in Rumänien
- und das Scheidungsverfahren wurde rechtshängig nach dem 01.01.2007.
Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt der Ehescheidung kommt es hierbei
nicht
an.
Zum Nachweis der Ehescheidung ist vorzulegen:
- eine vollständige Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung, ausgestellt vom Urkundsbeamten des Gerichts oder der Behörde,
oder
- eine Bescheinigung nach Art. 39 der EG-Verordnung Nummer 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 bzw. dem früheren Artikel 33 der EG-Verordnung Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 – sog. Brüssel II/IIa-Verordnung -.
Sofern die Entscheidung im sog. "Versäumnisverfahren" ergangen ist (Nummer 5.4.2 der Bescheinigung nach Artikel 39), ist zusätzlich vorzulegen:
- Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist,
oder
- eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.
16. Anerkennung von Ehescheidungen aus Nicht-EU-Staaten und Dänemark
16.1. Inzidente Anerkennung von Heimatstaatsentscheidungen
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Rahmen des Befreiungsverfahrens sogenannte "Heimatstaatsentscheidungen" nach § 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG anerkennen. Die Anerkennung erfolgt "inzident" durch die Erteilung der Befreiung und nur mit Gültigkeit für das aktuelle Befreiungsverfahren. Eine förmliche Anerkennungsentscheidung ergeht nicht. Bei einem späteren weiteren Befreiungsverfahren sind die Anerkennungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.
Voraussetzung für die inzidente Anerkennung ist, dass die Auflösung der Vorehe durch ein staatliches Gericht oder eine Behörde desjenigen Staates erfolgt ist, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ehescheidung ausschließlich angehörten. Besaß mindestens einer der Ehegatten außer der gemeinsamen Staatsangehörigkeit noch eine weitere, scheidet eine inzidente Anerkennung aus.
Ein besonderer Antragsvordruck existiert nicht; im Befreiungsantrag ist jedoch zwingend nachzuweisen, welche Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehescheidung ausschließlich besaßen. Die vorzulegenden Urkunden ergeben sich aus dem jeweiligen Abschnitt im Länderteil [intern] .
Nach § 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG sind – außer gerichtlichen Scheidungsurteilen – folgende Entscheidungen von Behörden der inzidenten Anerkennung zugänglich, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen:
- Scheidungen durch "skilsmissebeviling" in Dänemark,
- einvernehmliche notarielle Scheidungen in Kuba,
- einvernehmliche notarielle Scheidungen in Brasilien,
- einvernehmliche notarielle Scheidungen in Kolumbien,
- einvernehmliche Scheidungen durch einen Notar oder Bürgermeister in Peru,
- Scheidungen vor einer Registerbehörde in China,
- Scheidungen vor einer Registerbehörde der Republik Korea und
- einvernehmliche Scheidungen vor dem Standesamt der früheren UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten. Dem Antrag ist die Erklärung "Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR" beizufügen.
16.2. Förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung
Ausländische Ehescheidungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abschnitt 15 bzw. 16.1 nicht vorliegen, bedürfen für den deutschen Rechtsbereich der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG. In Bayern wird diese Aufgabe vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München wahrgenommen:
- Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts München
- Referat V
- 80097 München (Postanschrift)
Die Voraussetzungen sowie der Ablauf des Anerkennungsverfahrens ergeben sich aus der Homepage des Oberlandesgerichts München [intern] Die ausländische Ehescheidung ist zunächst dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München zur förmlichen Anerkennung zuzuleiten. Dem Antrag auf Befreiung sind die ausländische Entscheidung sowie der Anerkennungsbeschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts München beizufügen.
Nach Oben17. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen durch den Heimatstaat des ausländischen Verlobten
Inwieweit ein ausländisches – auch deutsches – Scheidungsurteil einer förmlichen Anerkennung durch den Heimatstaat des ausländischen Verlobten bedarf, ergibt sich jeweils aus den Angaben im
Länderteil [intern]
.
Das Erfordernis der förmlichen Anerkennung besteht auch, falls der nicht zu befreiende Verlobte oder sein früherer Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorehe dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit besaßen wie der nun zu befreiende ausländische Verlobte.
Soweit über das Erfordernis der förmlichen Anerkennung hier keine eindeutigen Erkenntnisse vorliegen, müssen diese erst in Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung oder der konsularischen Vertretung des Heimatlandes in Deutschland gewonnen werden. In diesen Fällen muss mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden.
Nach Oben18. Einwilligung zur Eheschließung (u.a. des Heiratsvormunds)
In einigen Rechtsordnungen ist, auch wenn der Verlobte volljährig ist, eine Einwilligung zur Eheschließung durch die Eltern, das Familienoberhaupt oder einen Heirats- oder Ehevormund vorgeschrieben. Nach Artikel 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ist die Einwilligungserklärung dieser Personen zur Eheschließung eines nach deutschem Recht ehe-mündigen ausländischen Verlobten nicht zwingend erforderlich. Soweit sie vorgelegt wird, muss darin der Name des anderen Verlobten enthalten sein.
Anderenfalls sind die Verlobten vom Standesbeamten darauf aufmerksam zu machen, dass die Einwilligung nach ausländischem Recht grundsätzlich erforderlich ist und eine Eheschließung ohne die erforderliche Einwilligung möglicherweise von dem Heimatstaat des ausländischen Verlobten nicht anerkannt wird.
Dem Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ist das "Merkblatt/Einwilligung zur Eheschließung" beizufügen.
Nach Oben
19. Religionsverschiedene Ehen
In einigen Ländern ist die Eheschließung zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionen zivilrechtlich untersagt. Eine diesem Verbot zuwiderlaufende Eheschließung ist nach dem Heimatrecht des jeweiligen Verlobten
nichtig
. Nach Artikel 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ist dies für eine vor dem deutschen Standesbeamten zu schließende Ehe unbeachtlich. Auf die Nichtigkeit einer solchen Eheschließung nach Heimatrecht sind die Verlobten jedoch hinzuweisen. Die
Belehrung
ist aktenkundig zu machen.
20. Persönliche Vorsprachen; Vorab-Prüfung
Aufgrund der umfassenden Prüfungspflicht im Befreiungsverfahren kann eine Vorab-Prüfung von einzelnen Urkunden vor einer Vorlage der vollständigen Eheschließungsunterlagen nicht erfolgen. Hier könnten nur unverbindliche und damit nicht verwertbare Aussagen getroffen werden; im übrigen ist eine Vorab-Prüfung mit dem regelmäßigen Arbeitsanfall nicht vereinbar, da sich hierdurch die Bearbeitungsdauer der bereits vollständig vorliegenden Anträge verzögern würde.
Den Standesämtern sowie den Verlobten stehen mit den Angaben im Länderteil [intern] für den Regelfall ausreichende Informationen über Inhalt und Form der einzureichenden Urkunden zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann selbstverständlich seitens des Standesamtes eine vorherige Klärung mit den Sachbearbeitern der Oberlandesgerichte erfolgen.
Eine persönliche Vorsprache oder telefonische Nachfrage der Verlobten ist weder erforderlich noch zweckdienlich.
Nach Oben21. Vereinbarung eines Eheschließungstermins
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bearbeitungsdauer in Befreiungsverfahren können Terminvereinbarungen, die die Verlobten mit dem Standesamt getroffen haben, nicht immer eingehalten werden. In Einzelfällen können umfangreiche Ermittlungen notwendig werden oder rechtliche schwierige Sachverhalte zu prüfen sein.
Bei der Bearbeitungsreihenfolge bzw. der Prüfungsdauer kann daher grundsätzlich keine Rücksicht auf getroffene Terminvereinbarungen oder Hochzeitsvorbereitungen genommen werden.
Die Verlobten sind vom Standesbeamten darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Terminszusage erst nach erteilter Befreiung durch das Oberlandesgericht erfolgen kann.
Nach Oben22. Gültigkeit und Aktualisierung des Leitfadens
Dieser Leitfaden (Allgemeine Hinweise und Länderteil [intern] ) gilt für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB in den Bezirken der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg. Die Anforderungen anderer Oberlandesgerichte können hiervon abweichen, sodass eine Verwendung des Leitfadens außerhalb Bayerns nicht möglich ist. Die Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Da sich jedoch die zu beachtenden Vorschriften und die Anforderungen an die vorzulegenden Urkunden ständig und zum Teil sehr kurzfristig ändern, kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Leitfadens übernommen werden. Ein Rechtsanspruch kann aus der Zusammenstellung nicht hergeleitet werden. Der Leitfaden wird ständig aktualisiert.
Nach Oben23. Linkliste
- Im Bayerischen Behördenwegweiser finden Sie das für Sie zuständige Standesamt [extern]
- Hier erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Länder, zu denen im Rahmen des Befreiungsverfahrens bereits Erkenntnisse bestehen. [intern]
- Zahlreiche Länderinformationen sowie die Anschriften sämtlicher deutschen und ausländischen Vertretungen enthält die Homepage des Auswärtigen Amtes [extern]
- Die Vertragsstaaten des Haager Apostille-Verfahrens sowie die einzelnen Apostille-Behörden finden Sie auf der englischsprachigen Homepage der Hague Conference on Private International Law [extern]
- Über das förmliche Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen nach § 107 Abs.1 S. 1 FamFG informiert Sie das Oberlandesgericht München [intern]
- Die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz bietet eine Suchfunktion für öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer [intern]
- Über den zur Erlangung eines Aufenthaltstitels notwendigen Sprachtest informieren Sie sich hier [extern]

