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Staatsanwaltschaft Landshut

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Informationen für Verurteilte

Nach Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts leitet der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung ein. Dabei veranlasst er unter anderem Mitteilungen an das Bundeszentralregister und – soweit erforderlich – andere öffentliche Stellen sowie die Übersendung einer Kostenrechnung an den Verurteilten.

Anträge oder Anfragen zu laufenden Vollstreckungsverfahren sind in der Regel schriftlich vorzubringen, in Eilfällen per Telefax an die Nummer: +49 9621 96241 0777.

Vollstreckung von Geldstrafen

Die Geldstrafe wird durch Urteil oder Strafbefehl verhängt. Sie ist ein Produkt aus Strafmaß (Anzahl der Tagessätze) und dem Tagesnettoeinkommen (Tagessatzhöhe) des Verurteilten. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe der Tagessätze nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten. 

Zahlungserleichterungen

Sollte ein Verurteilter nicht in der Lage sein, die Geldstrafe auf einmal zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Diese ist schriftlich bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens zu beantragen. Dem Antrag müssen Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden. Insbesondere ist ein aktueller Einkommensnachweis in Kopie erforderlich.

Es kann folgender Vordruck g
enutzt werden.

Die Zahlungserleichterungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass die Geldstrafe nicht mehr als Sanktion spürbar ist.

Folgen der Nichtzahlung der Geldstrafe

Sollte die Geldstrafe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, wird der Verurteilte gemahnt und ggf. noch letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Sollte dies erfolglos bleiben, prüft der Rechtspfleger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Er kann unter anderem Pfändungen vornehmen (z.B. des Arbeitseinkommens oder des Kontos) oder  den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.

Ersatzfreiheitsstrafe

Verläuft die Pfändung erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet  und der Verurteilte zum Strafantritt  geladen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe.

Stellt sich der Verurteilte auf die Ladung nicht freiwillig, erlässt der Rechtspfleger Haftbefehl. Die Polizei wird beauftragt, den Verurteilten zu verhaften und der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt zuzuführen.

Der Verurteilte hat dabei jederzeit die Möglichkeit, diese Zwangsmaßnahmen durch Zahlung der noch offenen Geldstrafe abzuwenden. 

Gemeinnützige Arbeit – „Schwitzen statt Sitzen“

Gemäß der Bayerischen Gnadenordnung ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen in der Regel sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Verurteilte wird spätestens mit der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf diese Möglichkeit hingewiesen. Steht schon frühzeitig fest, dass er auf keinen Fall zur Zahlung in der Lage sein wird, muss er nicht auf die Landung warten, sondern kann schon vorher einen Antrag auf Bewilligung gemeinnütziger Arbeit bei der Staatsanwaltschaft stellen.  Die Zahlungsunfähigkeit muss er dabei nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheides (z.B. Jobcenter-, Sozialhilfebescheid) erfolgen.

Es kann folgender Vordruck
genutzt werden.

Der Antrag auf gemeinnützige Arbeit muss aber spätestens bis zum Ablauf der Ladungsfrist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein!

Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Vollstreckung Freiheitsstrafen 

Nur bei gewichtigen Straftaten werden unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Die verhängte Strafe ist die staatliche Reaktion auf das begangene Unrecht. Die Strafzumessung ist immer individuell.  Sie berücksichtigt unter anderem  die individuelle Schuld des Verurteilten und die Folgen für Opfer der Straftaten. Die Vollstreckung soll den Verurteilten davon abhalten, künftig Straftaten zu begehen und ihm die Fähigkeit vermitteln, künftig in sozialer Verpflichtung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Rechtskräftige Freiheitsstrafen nach dem Erwachsenenstrafrecht werden von der Staatsanwaltschaft vollstreckt.

Ladung zum Strafantritt

Der in Freiheit befindliche Verurteilte wird vom zuständigen Rechtspfleger schriftlich zum Strafantritt geladen. In der Ladung sind alle Hinweise an den Verurteilten enthalten, die es zu beachten gibt.

In welcher Justizvollzugsanstalt der Verurteilte die Strafe in Bayern anzutreten hat, richtet sich nach dem vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz erlassenen Vollstreckungsplan. Vorrangig ist dabei die Höhe der Vollstreckungsstrafe, die zu vollziehen ist. Lebenslange Freiheitsstrafen werden beispielsweise ausschließlich in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen. Kurze Freiheitsstrafen werden möglichst heimatnah vollzogen, um die sozialen Kontakte des Verurteilten zu seinem sozialen Umfeld zu gewähren.

Tritt der Verurteilte die Strafe unentschuldigt nicht an, erlässt der zuständige Rechtspfleger gegen ihn einen Vollstreckungshaftbefehl und übermittelt ihn der Polizei zum Vollzug.

Es ist für den Verurteilten vorteilhaft, sich freiwillig zu stellen, um sich nicht von vornherein Vollzugslockerungen, wie beispielsweise Freigang oder Arbeiten in einem Betrieb außerhalb der Justizvollzugsanstalt, zu verbauen.

Anschlussvollstreckung

Befindet sich der Verurteilte bereits in einer Justizvollzugsanstalt in Haft, sei es in Straf- oder Untersuchungshaft, wird die zu vollstreckende Strafe im Anschluss vollstreckt bzw. die Untersuchungshaft oder Strafhaft in anderer Sache wird zum Zwecke der Vollstreckung unterbrochen. Über die Einzelheiten wird er dabei gesondert schriftlich unterrichtet.

Verkehr mit der Außenwelt

Der Strafgefangene kann zu den in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt angegebenen Zeiten besucht werden. Er kann mit der Außenwelt schriftlich verkehren und im Rahmen der Regelung der Justizvollzugsanstalt telefonieren.

Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

§ 57 StGB regelt, unter welchen Voraussetzungen der Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Bei dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe regelt § 57a Abs. 1 StGB die Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.


§ 57 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

§ 57a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.


Entscheidung über die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe und Verfahren hierzu

Der jeweils in der Staatsanwaltschaft zuständige Rechtspfleger führt beim Strafantritt des Verurteilten eine Strafzeitberechnung durch, in der festgehalten wird, zu welchem Termin nach der gesetzlichen Regelung die Akten der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Gerichts die Vollstreckungsakten vorzulegen sind.

Ca. 2 Monate vor diesem Termin holt er eine Stellungannahme der Justizvollzugsanstalt, in der der Inhaftierte sitzt ein, in der diese zum Verhalten des Gefangenen im Vollzug und zur Strafaussetzung zur Bewährung Stellung nimmt. Der Verurteilte wird dabei befragt, ob er die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe beantragt. Sofern dieser Antrag gestellt wird, legt  der zuständige Vollstreckungsstaatsanwalt die Akten mit der Stellungannahme der Justizvollzugsanstalt vor und stellt einen Antrag, beispielsweise den Strafrest zur Bewährung auszusetzen oder den Antrag abzulehnen. Lehnt das Gericht die Strafaussetzung ab, kann es eine Frist bestimmen, vor der ein weiterer Antrag zur Strafaussetzung unzulässig ist.

Bei Erstverbüßern einer zeitigen Strafe, die sich im Strafvollzug beanstandungsfrei führen und von denen keine besondere Gefahr ausgeht, wird die Restfreiheitsstrafe erfahrungsgemäß zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt.

Absehen der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StPO

Die Staatsanwaltschaft kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unter den Voraussetzungen des § 456 a  StPO  absehen. Der häufigste Anwendungsfall ist, dass gegen den Verurteilten eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde besteht, aufgrund derer er in ein anderes Land abgeschoben wird. Wegen der Nachhaltigkeit der Vollstreckung und dem Grundsatz der Gleichbehandlungen mit anderen Strafgefangenen erfolgt dies kurz vor dem möglichen Halb- oder Zweidrittelzeitpunkt.

Mit der Abschiebung ergeht gegen den Verurteilten ein Vollstreckungshaftbefehl. Er wird im Inland zur Festnahme ausgeschrieben. Kehrt er nach Deutschland zurück, wird der Vollstreckungshaftbefehl vollzogen und Restfreiheitsstrafe vollstreckt.

Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz

Bei Betäubungsmittelabhängigen kommt es für die Resozialisierung entscheidend darauf an, wieder drogenfrei zu leben. Daher hat der Gesetzgeber in § 35 Betäubungsmittelgesetz für verurteilte Drogenabhängige eine Möglichkeit geschaffen, die Zeit in einer Entziehungstherapie außerhalb des Strafvollzugs auf die Strafvollstreckung anzurechnen. 

§ 35 Absatz 1 BtmG

Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Für die Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahre
  • Aus den Urteilsgründen oder sonst muss feststehen, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist.
  • Kostenzusage der Krankenversicherung für die Therapie
  • Zusage einer staatlich anerkannten Therapieeinrichung zur Aufnahme zu einem bestimmten Datum

Wird die Zurückstellung der Strafvollstreckung genehmigt, die Therapie jedoch nicht angetreten oder aus eigenem Verschulden abgebrochen, wird die Zurückstellung widerrufen und der Strafrest vollstreckt. 

Vollzug der Freiheitstrafe im Ausland

Wird gegen einen Ausländer im Inland zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, besteht gemäß § 71 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Möglichkeit seinen Heimatstaat oder auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Unionsstaat, auf dessen Gebiet er seinen Lebensmittelpunkt hat, um die Übernahme der Strafvollstreckung zu ersuchen. Davon wird in der Strafvollstreckung besonders in Bezug auf andere EU-Staaten zunehmen Gebrauch gemacht. Bereits bei der Aufnahme in den Strafvollzug wird von Amts wegen geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Strafvollstreckungsübernahmeersuchen an einen anderen Staat vorliegen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Strafvollstreckung in diesem Staat rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, insbesondere der Strafvollzug menschenwürdig ist.

§ 71 Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn

die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder

die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.

Die Überstellung der verurteilten Person darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entsprechend.

Vollstreckung von Fahrverboten

Fahrverbot

Die Verhängung eines Fahrverbotes bedeutet das Verbot im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge  jeder oder, falls dies konkret angeordnet ist, einer bestimmten Art zu führen. Wer dennoch ein Kraftfahrzeug führt, macht sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Wirksamwerden des Fahrverbots

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft.

Hinweis - Rechtskraft des Fahrverbots:

Oftmals wird in Bußgeldverfahren, in denen das Gericht der Hauptverhandlung durch Urteil ein Fahrverbot verhängt, vom Betroffenen Rechtsmittelverzicht erklärt und der Führerschein bei Gericht oder der Polizei abgegeben. Dabei wird verkannt, dass das Urteil erst rechtskräftig wird, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt hat oder die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. In diesen Fällen kann die Zeit der amtlichen Verwahrung vor Eintritt der Rechtskraft nicht auf den Lauf des Fahrverbotes angerechnet werden.

Vollstreckung des Fahrverbots

Deutsche Fahrerlaubnis oder ausländische Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland

Von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerscheine und Führerscheine eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden amtlich verwahrt, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Der Fahrerlaubnisinhaber darf damit weder im Inland oder Ausland während der Dauer des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führen.

Der Führerschein kann bei der Polizeidienststelle des Wohnsitzes oder der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Er wird dem Führerscheininhaber rechtzeitig zum Ablauf des Fahrverbots wieder zugesandt.

Ausländische Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland

Bei diesen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot auf dem Führerschein  vermerkt. Der Führerscheininhaber darf damit während der Dauer des Fahrverbots im Inland kein Fahrzeug führen, jedoch im Ausland.

Das unerlaubte Entfernen des Vermerks auf dem ausländischen Führerschein ist als Urkundenfälschung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre strafbar.

Vollstreckung der Entziehung der Fahrerlaubnis

Vollstreckung der Entziehung der Fahrerlaubnis 

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnis wird eingezogen und die Führerscheinbehörde wird angewiesen, dem Verurteil nicht vor Ablauf der festgelegten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 

Mit Rechtskraft des Urteils darf der Verurteilte kein Fahrzeug mehr führen. Seine Fahrerlaubnis ist erloschen, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Führerscheins ist. Führt er dennoch im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen macht er sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar.

Deutscher Führerschein

Die Einziehung des Führerscheins bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft den Führerschein vernichtet. Der Verurteilte kann sich nach Ablauf der verhängten Sperrfrist bemühen, bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis und einen neuen Führerschein zu erhalten. Gegebenenfalls ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen muss (MPU-Test).

Ausländischer Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Hat der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein an die Führerscheinstelle des ausstellenden Staates übersandt. 

Ausländische Fahrerlaubnisse von Drittstaaten

in den andern Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt. Der Verurteilte darf lediglich kein Kraftfahrzeug in Deutschland führen. Wird der Eintrag im Führerschein unberechtigt entfernt, stellt dies eine Urkundenfälschung dar, die verfolgt wird.

Antrag auf Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 67 Abs. 7 StGB

Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht auf dessen Antrag die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des § 67 Absatz 3 StGB ein Jahr gedauert hat. 

Dabei kann nicht die Abkürzung der Sperrfrist um eine bestimmte Dauer, z. B. um zwei Monate, beantragt werden. Vielmehr entscheidet das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung, ob die Sperre jetzt aufgehoben werden kann.

Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von ein bis zwei Monaten führen.

Beispielsweise hat die TÜV SÜD Pluspunkt GmbH zwei speziell ausgerichtete Angebote für Kraftfahrer, die mit Alkohol aufgefallen sind:

  • Aufbauseminar NAFAPlus (wenn Sie mit weniger als 1,6 Promille aufgefallen sind)
  • Kursmodell FREYUNG (wenn Sie eine höhere Blutalkoholkonzentration aufgewiesen haben)
Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung

Für die Ladung oder Anschlussvollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gelten die Ausführungen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend. 

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 

Das Ziel der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt ist, dessen Sucht erfolgreich medizinisch zu behandeln, so dass bei seiner Entlassung keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht. Die Unterbringung ist gesetzlich auf 2 Jahre befristet. Diese Frist kann sich, wenn neben der angeordneten Unterbringung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, verlängern.

Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf von 6 Monaten.

Im Laufe der Zeit kann das Gericht kann die Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus soll auf der einen Seite die angemessene medizinische Betreuung des Beschuldigten gewährleisten und andererseits die Bevölkerung vor weiteren drohenden Straftaten schützen. Die Anordnung ist zeitlich unbefristet. In einem Abstand von mindestens 1 Jahr und nach 10 Jahren von mindestens 9 Monaten wird gerichtlich geprüft, ob die Unterbringung gegebenenfalls unter geeigneten Auflagen und Weisungen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung eines Straftäters knüpft einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Der Verurteilte muss besonders schwere Straftaten begangen haben und das Gericht muss in der Entscheidung der Anordnung seine Gefährlichkeit prognostiziert haben. Die Sicherungsverwahrung ist unbefristet.

In Bayern wird die Sicherungsverwahrung in der Justizverwaltungsanstalt Straubing in einem vom normalen Strafvollzug getrennten Trakt vollzogen. Den Sicherungsverwahrten werden jedoch mehr interne Hafterleichterungen als im normalen Vollzug gewährt, da für sie der Aufenthalt gerade nicht an ihre Schuld anknüpft.  

Das Gericht prüft mindestens einmal im Jahr, ob der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten wird.