Amtsgericht Bamberg
Aktuelle Information
Hinweise mit Blick auf das Coronavirus
Die Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen als Zuhörer ist möglich.
Entscheidungen, welche die einzelnen Sitzungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal – Terminraum betreffen, liegen jedoch bei den jeweiligen Vorsitzenden.
Die Vorsitzenden können deshalb für die Termine Hygienemaßnahmen anordnen (beispielsweise Abstandsgebote, Maskenpflicht, Beschränkung der Zuschauerzahl - falls erforderlich).
Das Mitbringen eines Mund-Nasen-Schutzes wird deshalb empfohlen (FFP2-Maske/OP-Maske).
Es wird angeregt, die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen zu beachten.
Die Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus ist dynamisch, so dass sich auch kurzfristig wieder Veränderungen ergeben können.Registergericht
Der Publikumsverkehr für rechtsuchende Bürger kann nur nach vorheriger telefonischer Absprache erfolgen.
Schriftliche Anträge können jederzeit gestellt werden.
Einen Registerauszug können Sie schriftlich beantragen. Bitte laden Sie sich das entsprechende Formular auf der Verfahrensseite (Aufgaben - Verfahrensübersicht - Registersachen) herunter, füllen es aus und werfen Sie dieses anschließend in den Briefkasten des Amtsgerichts oder übersenden es per Brief, per Fax oder per E-Mail an uns.
Zur schriftlichen Beantragung eines Grundbuchauszugs laden Sie sich das Formular in der Verfahrensübersicht - Grundbuchamt herunter und reichen dieses ebenfalls wie obenstehend beschrieben ein. Beachten Sie dabei bitte, dass in Grundbuchsachen eine Antragstellung per E-Mail nicht zulässig ist.
Bitte legen Sie diesem Antrag eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Grundbuchamt
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen:
Es wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen des bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV/ darauf hingewiesen, dass der elektronische Versand (insbesondere Eingang) an Grundbuchämter mit Ausnahme des Grundbuchamtes Kehlheim (§§ 135 ff GBO, §§ 1,19 ERVV Ju i.V.m. § 21 ERVV Ju nebst Anlage 1 Nr. 4 und Anlage 3 ERVV Ju) noch nicht zulässig ist.
Persönlicher Publikumsverkehr im Grundbuchamt ist Montag mit Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich.