Menü

Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 3 vom 27.06.17

Zur Haftung einer Fluggesellschaft, wenn sich ein Flug wegen der Flugangst von Passagieren verzögert.

Die 4 Kläger fordern von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung gemäß der Europäischen Fluggastverordnung. Sie waren auf einen Flug von München nach Antalya/Türkei gebucht, der am 01.06.2016 um 17:55 Uhr in Antalya ankommen sollte. Der Flug war jedoch verspätet und erreichte Antalya erst um 21:10 Uhr Ortszeit.

Die Beklagte vertrat jedoch die Ansicht, die Verspätung beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, weshalb sie nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sei. Zunächst habe sich der Abflug nämlich nur um 1 Stunde und 35 Minuten verspätet, da während der Vorbereitung des Fluges die Motorkontrollleuchte des Flugzeugs aufgeleuchtet habe. Daraufhin habe eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden müssen, wodurch das technische Problem behoben worden sei.
Erst jetzt, da der Flug beginnen hätte können, habe eine Familie wegen des bereits behobenen technischen Defekts das Flugzeug aus Flugangst verlassen wollen. Das Gepäck dieser Passagiere habe daraufhin wieder ausgeladen werden müssen. Erst dies habe dazu geführt, dass sich der Flug um insgesamt über 3 Stunden verzögerte.

Die Fluggesellschaft berief sich im Prozess somit darauf, dass jede der beiden Ursachen für sich genommen nicht zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden geführt habe und deshalb keine Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung bestehe.

Das Amtsgericht Erding sah dies jedoch anders und urteilte, dass jedem der Kläger gegen die Beklagte ein Ausgleichszahlungsanspruch in Höhe von 400,-- Euro gemäß der Fluggastrechteverordnung zustehe. Die Kläger hätten ihr Ziel Antalya, das von Abflugort in einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liege, erst mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung erreicht. Die Verspätung sei auch nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.
Technische Defekte des Flugzeugs stellten nämlich keine außergewöhnlichen Umstände da sie durchaus beherrschbar seien. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt habe. Erst dieser technische Defekt habe bei einigen Passagieren Angstzustände hervorgerufen und den Wunsch, die Reise nicht durchzuführen. Damit sei darin letztlich die Ursache für die gesamte Verspätung zu sehen.

Die Airline legte gegen die Entscheidung Berufung ein und argumentierte, Flugängste von Passagieren seien wie eine plötzliche Erkrankung von Passagieren, von einer Fluggesellschaft nicht beherrschbar und daher ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie nicht einstehen müsse.

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Landshut teilte die Auffassung der Berufungsführerin im Grundsatz. Anders sei dies jedoch, wenn die Flugangst durch einen technischen Defekt am Flugzeug unmittelbar ausgelöst werde. Wenn, wie vorliegend, die zunächst unauffälligen Passagiere erst durch einen technischen Defekt am Flugzeug in eine Flugangst versetzt worden seien und deshalb nicht mehr mitfliegen wollten, sei das Auftreten der Flugangst nicht außergewöhnlich gewesen. Die Angstzustände wären nämlich ohne das von der Airline beherrschbare technische Problem am Flugzeug nicht aufgetreten.

Die Fluggesellschaft nahm ihre Berufung daraufhin zurück.

Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Amtsgericht Erding, Az. 3 C 2378/16