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Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2/18 vom 21.03.2018

Zur Frage, wann eine Fluggesellschaft verpflichtet ist einem Passagier im Falle einer Flugannullierung einen Platz in der Business-Class eines Ersatzfluges zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger, ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern, verlangen von der beklagten Fluggesellschaft den Ersatz der Ticketkosten für einen Ersatzflug, nachdem ein von der Beklagten durchzuführender Flug nicht durchgeführt wurde.


Die Kläger verfügten über eine Buchungsbestätigung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug, der um 09:55 Uhr in Palma de Mallorca starten und um 12:10 Uhr in München enden sollte. Für die Tickets, allesamt für die Economy Class, hatten sie jeweils 106,80 € bezahlt. Am Flughafen von Palma wurde den Klägern wenige Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt, dass der Flug nicht durchgeführt werde, woraufhin die Kläger kurzerhand Business-Class-Plätze für einen Flug der beklagten Airline mit Ankunft in München um 21:10 Uhr zum Preis von jeweils 781,31 € buchten. Tickets für Plätze in der Economy-Class waren für diesen Flug nicht mehr verfügbar.


Die Beklagte zahlte zwar an jeden der Kläger wegen der Annullierung des Fluges eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 €, lehnte einen Ersatz der Kosten der von diesen gebuchten Flügen jedoch ab. Die Fluggesellschaft machte nämlich geltend, dass sie selbst unter Einsatz eines Subcharters einen Ersatzflug angeboten habe. Dieser startete um 22:35 Uhr in Palma und landete um 01:05 Uhr des Folgetags in Nürnberg, von wo aus die Fluggäste mit einem bereitstehenden Bus nach München gebracht wurden.
Die Kläger standen dagegen auf dem Standpunkt, die mit dem von der Fluggesellschaft angebotenen Ersatzflug verbundene Wartezeit von über 12 Stunden und der weite Bustransfer sei für sie mit Rücksicht auf ihre Kinder unzumutbar gewesen.


Das Amtsgericht Erding wies die Klage jedoch ab. Nach der Fluggastrechteverordnung habe eine Fluggesellschaft im Falle einer Annullierung alternativ folgende Pflicht: nach Wahl des Fluggastes müsse sie die Flugkosten zurückzuerstatten oder den Fluggast zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Zielort befördern. Nur wenn die Airline dagegen verstoße mache sie sich schadensersatzpflichtig. Eine derartige Pflichtverletzung konnte das Gericht jedoch nicht feststellen.


Vielmehr habe die Fluggesellschaft noch für den gleichen Tag ein Flugzeug gechartert, um die Fluggäste zu befördern und die Passagiere über diese Möglichkeit zeitnah informiert. Zwar brachte dieser Flug die Passagiere nicht nach München sondern nach Nürnberg, jedoch sei eine Busbeförderung von Nürnberg nach München noch zumutbar. Auch die mit dem späteren Abflug verbundene Wartezeit sei vor dem Hintergrund der Möglichkeiten der Beklagten nicht so unangemessen, dass auf Sitzplätze in der Business-Class anderer Flüge der Beklagten oder anderer Fluggesellschaften zurückgegriffen werden musste. Eine derartige Pflicht zu einem Upgrade könne sich nur ergeben, wenn jede andere Möglichkeit unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen unangemessen wäre, so etwa wenn eine anderweitige Beförderung über Tage hinweg ausgeschlossen ist.


Die Kläger legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, die das Landgericht Landshut aber zurückwies. Das Landgericht teilte die Auffassung, dass die Airline nicht verpflichtet war, den Klägern Business-Class-Plätze für einen Direktflug nach München anzubieten,  weil den Klägern unter den konkreten Umständen die Inanspruchnahme des von der Fluggesellschaft organisierten Ersatzfluges zumutbar gewesen sei. 


Urteil des Amtsgericht Erding vom 13.10.2017, Aktenzeichen: 5 C 756/17