Information zum Gewaltschutzgesetz
Bitte vor Antragstellung sorgfältig lesen und ausfüllen!
Das Gewaltschutzgesetz bietet zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor körperlicher Gewalt, Bedrohung und Verfolgung (Stalking). Diese Bedrohung kann ausgehen vom aktuellen oder früheren Ehe- und Beziehungspartner, von bekannter oder fremder Person.
Welche Anträge sind möglich?
Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie tatsächlich einen Antrag stellen möchten. Ein Muss dazu nach einer polizeilichen Anzeige besteht nicht. Sie können Folgendes beantragen:
Antrag auf Näherungsverbot
- Das bedeutet, der gewalttätigen Person wird es verboten, sich Ihnen zu nähern. Regelmäßig wird ein Mindestabstand angeordnet.
Antrag auf Kontaktverbot (auch über Telefon, SMS, WhatsApp, Soziale Medien, E-Mail etc.)
- Das bedeutet, die gewalttätige Person, darf keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen, auch nicht über sog. Fernkommunikationsmittel
Verbot, gewisse Orte aufzusuchen (Wohnung, Arbeitsstelle, Schule der Kinder)
- Das bedeutet, die Person darf bestimmt Orte nicht aufzusuchen, an denen Sie regelmäßig aufhalten
Antrag auf Wohnungsüberlassung (bei Zusammenleben)
- Das bedeutet, Sie können die Wohnung für eine gewisse Zeit alleine bzw. mit ihren Kindern bewohnen, auch wenn die gewalttätige Person im Mietvertrag steht.
Wo und wie können Anträge gestellt werden?
Sie können den Antrag über einen Rechtsanwalt stellen.
- Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
- Das Amtsgericht kann für die vorgerichtliche Beratung einen Berechtigungsschein ausstellen.
Sie können den Antrag selbst schriftlich stellen.
- Hierzu raten wir nur bei rechtlichen Vorkenntnissen.
- Dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung über den Sachverhalt beizufügen.
- Für Nachfragen ist die Angabe einer Telefonnummer ratsam.
Sie können den Antrag beim Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle stellen.
- Die Anträge werden dann von einem Rechtspfleger aufgenommen.
- Amtsgericht Haßfurt, Hofheimer Straße 1
Mo. – Fr. 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten
- Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin zur Antragsaufnahme. 09521/9442-0
Wie läuft das weitere Verfahren ab?
Der Antrag wird dem zuständigen Familienrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Antrag direkt erlässt, zunächst der Gegenseite zur Stellungnahme vorlegt oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Reichen die Angaben im Antrag nicht aus, so kann der Familienrichter den Antragsteller Gelegenheit zur Ergänzung des Antrags geben.
Damit der Antrag oder der Beschluss an die Gegenseite zugestellt werden kann, ist für das Gericht der aktuelle Aufenthaltsort und/oder eine Möglichkeit, wo eine Zustellung erfolgen kann, zwingend erforderlich. Andernfalls kann das Verfahren regelmäßig nicht fortgeführt werden.
Was muss ich über das Verfahren wissen?
Das Verfahren unterliegt gewissen prozessualen Regeln und Anforderungen an den Nachweis der Vorwürfe. Eine Rechtsberatung durch das Gericht darf nicht stattfinden, auch nicht im Rahmen der Rechtsantragsstelle. Daher empfiehlt es sich, unbedingt zur sachkundigen Beratung einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Dem Gegner muss der gestellte Antrag zugeleitet werden und es kann immer zu einer mündlichen Verhandlung kommen.
Für das gerichtliche Verfahren entstehen Kosten, und zwar sobald der Antrag förmlich gestellt ist.
Zu den Kosten gehören auch – je nach Fall – Kosten des Gerichtsvollziehers, Ihres Anwalts und des Anwalts der Gegenseite.
Über die Kostentragung entscheidet das Gericht, grundsätzlich nach dem Verhältnis des Obsiegens. Ein gewisses Kostenrisiko besteht bei gerichtlichen Verfahren immer. Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hier muss bereits bei Antragstellung die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden.
Diese finden Sie im Internet im BayernPortal: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/famzp2erkl_rung01.14.pdf
Sollte bis zum Ablauf der polizeilichen Verfügung/Maßnahme/Verbot noch kein Gerichtsbeschluss vorliegen, kann diese von der Polizei auf Anfrage verlängert werden. Die Einhaltung der polizeilichen Maßnahme durch die betroffene Person ist von der Polizei zu kontrollieren. In Notsituationen ist es daher ratsam, sich zunächst an die Polizei zu wenden, bevor weitere gerichtliche Maßnahmen beantragt werden.
Welche Unterlagen und Angaben sollten bei Antragstellung von Ihnen vorgelegt werden können?
- Ausweispapiere
- Die genauen Daten (Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse/Aufenthalt) der gewalttätigen Person
- Sind bereits Maßnahmen der Polizei erfolgt
- Polizeiliches Aktenzeichen (soweit vorhanden)
- Abdruck des polizeilichen Vernehmungsprotokolls (soweit vorhanden)
- Ärztliche Bescheinigung über Verletzungen (soweit vorhanden)
- Bei Wohnungszuweisung: wie sind die Verhältnisse an der Wohnung (wer ist Eigentümer, wer steht im Mietvertrag). - Vorlage des Mietvertrags ist ratsam.
- Den genauen Ablauf der gewalttätigen Situation unter Angaben von Zeit und Ort (zeitlich strukturiert)
- Eigene Kontaktdaten (Telefonnummer für Rückfragen des Gerichts ist ratsam)
Bereiten Sie sich für die Antragstellung gut vor. Es ist wichtig konkrete Informationen zu geben, was genau passiert ist.