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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Beratungshilfe

Anspruch auf Beratungshilfe haben ausschließlich einkommensschwache Bürger. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gewährt.

Bitte prüfen Sie vor Antragstellung,

  • ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob diese die Kosten der anwaltschaftlichen Beratung übernehmen muss. Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Versicherung.
  • ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung besteht, z.B. bei Jugendämtern, Schuldnerberatungsstellen, Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereinen, Gewerkschaften oder anderen Organisationen.

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Geschäftstelle (Serviceeinheit)

Zimmer 15

Telefax: 08631/6106-306

Informationen zur Beratungshilfe

Über einen Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen Wohnsitz hat. Die Antragstellung kann direkt beim Amtsgericht oder über einen Rechtsanwalt erfolgen.

Für den Erhalt des Berechtigungsscheins müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offenlegen. Bringen Sie deshalb alle hierzu erforderlichen Unterlagen neuesten Datums zur Antragstellung mit:

Auszüge aller bestehenden Konten:

  • Bankkonto, PayPal, Kreditkarten, etc.

Bescheinigung aller Einkommen:

  • Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Sozialhilfebescheid, etc.

Nachweise über Ihre Zahlungsverpflichtungen:

  • Mietvertrag, Unterhaltsvereinbarungen, Darlehnsverträge (mit Nachweisen zur Höhe der Restschuld)

Unterlagen zu Ihrem Vermögen:

  • Sparbücher, Tagesgeldkonto, Unterlagen zu Immobilien, etc.

Unterlagen zum rechtlichen Problem:

  • Schriftwechsel, Verträge, Urteile, Beschlüsse, Bescheide, etc.


Der Rechtsanwalt, den Sie mit einem Berechtigungsschein des Amtsgerichts aufsuchen, kann von Ihnen zusätzlich noch eine Maximalgebühr in Höhe von 15,- € € verlangen.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die im Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen,
§ 49 a Abs. 1 BRAO.

Formular zur Beratungshilfe

Broschüre mit Informationen zur Beratungshilfe