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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Pressemitteilung 3 vom 18.03.2022

Bayerisches Oberstes Landesgericht mit Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Sachen Wirecard AG befasst

Dem Bayerischen Obersten Landesgericht sind vom Landgericht München I mit Beschluss vom 14. März 2022 – 3 OH 2767/22 KapMuG zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt worden, mit denen Fragen zu Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Wirecard AG geklärt werden sollen. Der Vorlagebeschluss ist am 16. März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Zuvor sind in einem bei der vorlegenden 3. Zivilkammer des Landgerichts München I – 3 O 5875/20 anhängigen Schadensersatzprozess von den dortigen Klägern sogenannte Musterfeststellungsanträge gestellt worden. Beklagte dieses Verfahrens sind zuletzt noch der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Wirecard AG und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist seit 1. Mai 2020 bayernweit für Musterverfahren in Kapitalanlagesachen zuständig. Der für das Musterverfahren zuständige 1. Zivilsenat wird zunächst die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses prüfen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG:
Durch Musterverfahrensantrag kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. 

§ 3 Abs. 4 KapMuG:
Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG:
Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden.

§ 6 Abs. 4 KapMuG:
Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
§ 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KapMuG:Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu):
Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes werden dem Obersten Landesgericht übertragen.

Dr. Andrea Schmidt
Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts