Bayerisches Oberstes Landesgericht
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Anmeldung von Ansprüchen zum Kapitalanleger-Musterverfahren 101 Kap 1/22 („Wirecard“)
Unter dem Aktenzeichen 101 Kap 1/22 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht das Kapitalanleger-Musterverfahren Ebert ./. Dr. Braun u. a. („Wirecard-Verfahren“) rechtshängig. Derzeit läuft die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gegen die Mus-terbeklagten (§ 10 Abs. 2 KapMuG). Täglich gehen mehrere Hundert Anmeldungen ein, weshalb ihre Bearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bittet deshalb um Verständnis dafür, dass Sachstandsanfragen zu Anspruchsanmeldungen wegen fehlender personeller Ressourcen leider grundsätzlich nicht beantwortet werden können.
Eingehende Anspruchsanmeldungen werden gebündelt dem zuständigen Richter zur Prüfung vorgelegt, ob die formalen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3 KapMuG eingehalten sind. Ist das der Fall, wird die gemäß § 51a GKG in Verbindung mit Nr. 1902 des Kostenverzeichnisses vom Anmelder zu zahlende Gebühr angefordert. Weist die Anmeldung einen behebbaren formalen Mangel auf, wird der Anmelder auf den Mangel hingewiesen (§ 139 ZPO). In jedem Fall erhält der Anmelder somit ein gerichtliches Schreiben, dem er entnehmen kann, dass seine Anmeldung registriert und bearbeitet worden ist.
Nach Eingang des Zahlungsnachweises der Landesjustizkasse wird die Anspruchsanmeldung an die darin bezeichneten Musterbeklagten zugestellt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Kapitalanleger-Musterverfahren um ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung handelt, weshalb die Vorschrift des § 167 ZPO Anwendung findet. Maßgeblich für die Wahrung der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist deshalb der Eingang der Anmeldung bei Gericht.