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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Pressemitteilung 3 vom 19. Mai 2025

Vergleich im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen gegen die Stadtsparkasse München

Beim Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) ist eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Stadtsparkasse München zu Sparverträgen mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ anhängig (Az. 102 MK 1/21). Die im Klageregister - https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/Verbandsklagenregister/Verbandsklagen/Klagen/202101/KlagRE_1_2021_node.html - veröffentlichten Feststellungsziele betreffen insbesondere das Kündigungsrecht der Sparkasse und die Modalitäten der Zinsberechnung.

In diesem Verfahren haben die Parteien nunmehr im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2024 einen Vergleich geschlossen, den der 2. Zivilsenat des BayObLG mit zwei Beschlüssen vom 15. Mai 2025 festgestellt und genehmigt hat. Eine Veröffentlichung beider Beschlüsse im Klageregister erfolgt zeitnah. Der Vergleich sieht eine pauschale Nachzahlung der Stadtsparkasse an die berechtigten Prämiensparer vor, deren Höhe insbesondere von dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns und dem Endkontostand abhängt. Berechtigt nach diesem Musterfeststellungsvergleich sind Verbraucher, die Prämiensparverträge mit der Stadtsparkasse München geschlossen, sich zu dem Musterfeststellungsverfahren in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 12. Mai 2022 zum Klageregister angemeldet, ihre Anmeldung nicht zurückgenommen haben und deren Ansprüche auf Zinsnachzahlung vor dem 22. Januar 2021 noch nicht verjährt waren.

Angemeldete Verbraucher, die nicht an den Vergleich gebunden sein wollen, können aus diesem austreten. Gemäß der für das Verfahren zur Anwendung kommenden Regelung des § 611 der Zivilprozessordnung in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung (ZPO a. F.) wird der Vergleich den insgesamt über 2.400 angemeldeten Verbrauchern jeweils mit den entsprechenden Belehrungen vom Gericht förmlich zugestellt. Jeder dieser Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt erklären.

Der vom Gericht genehmigte Vergleich wird erst wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher fristgerecht ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Ist dies der Fall, stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirksamkeit des Vergleichs fest und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses im Klageregister. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben. Der wirksame Vergleich beendet das Musterfeststellungsverfahren.

Die maßgebliche Vorschrift des § 611 ZPO a.F. lautet auszugsweise

(1) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit Wirkung für und gegen die angemeldeten Verbraucher geschlossen werden.

(2) …

(3) Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als angemessene gütliche Beilegung des Streits oder der Ungewissheit über die angemeldeten Ansprüche oder Rechtsverhältnisse erachtet. Die Genehmigung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(4) Den zum Zeitpunkt der Genehmigung angemeldeten Verbrauchern wird der genehmigte Vergleich mit einer Belehrung über dessen Wirkung, über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich sowie über die einzuhaltende Form und Frist zugestellt. Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Durch den Austritt wird die Wirksamkeit der Anmeldung nicht berührt.

(5) Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben. Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss den Inhalt und die Wirksamkeit des genehmigten Vergleichs fest. Der Beschluss ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen diejenigen angemeldeten Verbraucher, die nicht ihren Austritt erklärt haben.

(6) …

 

Dr. Paul Heinrichsmeier
Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Pressesprecher des Bayerischen Obersten Landesgerichts