Pressemitteilung 6 vom 21. Mai 2026
Wirecard - Ablehnungsanträge
Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Wirecard Verfahren (Az. 101 Kap 1/22) die Befangenheitsgesuche gegen den Vorsitzenden des 1. Zivilsenats, den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts Reinhard Röttle, zurückgewiesen.
Röttle hatte am 5. März 2026 angezeigt, dass er bis zum 31. Januar 2026 Generalstaatsanwalt in München war und damit die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte innehatte, die im Wirecard Skandal die Ermittlungen führen bzw. geführt haben. Mit Wirkung zum 1. Februar 2026 wurde er zum Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts ernannt und hat in der Folge den Vorsitz im 1. Zivilsenat übernommen. Auf die Anzeige des Vorsitzenden wurden mehrere Befangenheitsanträge gestellt, die an den Inhalt der Selbstanzeige anknüpfen.
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat - ohne Mitwirkung des Vorsitzenden - entschieden, dass die frühere Tätigkeit des Vorsitzenden keinen gesetzlichen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts darstellt (§ 41 ZPO) und kein Grund ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 42 ZPO).
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die berufliche Vorbefassung eines Richters als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde eine Besorgnis der Befangenheit begründet, hat grundsätzliche Bedeutung. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung dürfen im Wirecard Verfahren nur solche Handlungen vorgenommen werden, die keinen Aufschub dulden (§ 47 ZPO).
Der Pressestelle liegt eine anonymisierte Fassung der Entscheidung vor, die bei Bedarf unter Vorlage eines Presseausweises abgerufen werden kann.
Dr. Lafleur
Pressesprecher des
Bayerischen Obersten Landesgerichts