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Landgericht Amberg

Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Aufgaben

Gerichtskosten

  • Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden.
  • Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ist möglich.
  • Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.
  • Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.
  • Vorschüsse sind im Wege des Lastschriftverfahrens einzuzahlen.

Verwaltungsaufgaben

Das Landgericht Amberg nimmt auch Verwaltungsaufgaben wahr. Dazu gehören die Legalisation und Erteilung von Apostillen für gerichtliche und notarielle Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen.


Bedeutung des internationalen Urkundenverkehrs und der Begriffe Legalisation und Apostille:

Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die Begriffe Legalisation oder Apostille gehören in diesem Zusammenhang. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.

Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländische öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.

Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.


Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?

Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.


Wie erhält man eine Apostille oder Legalisation?

Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die Urkunde erteilt hat.

Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen die Regierungen Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.

Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.

Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.

Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der Landgerichte die Apostille.

Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer innerstaatlichen
Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde. Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung), etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Die Bearbeitungszeit für Überbeglaubigungen beträgt in der Regel 2-4 Werktage.

Link zum Antragsformular


Auch werden die Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt sowie die Erlaubnisinhaber hier überwacht. Ferner führt der Präsident des Landgerichts Amberg die Staatsaufsicht über die im Bezirk tätigen Notarinnen und Notare sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren. Welche Notarinnen und Notare im Bezirk des Landgerichts Amberg amtieren, erfahren Sie auf der Homepage der Landesnotarkammer Bayern.

Schließlich obliegt dem Präsidenten des Landgerichts die Dienstaufsicht über alle Richterinnen und Richter im Bezirk, auch soweit diese bei den Amtsgerichten Amberg und Schwandorf tätig sind.

Informationen für Zeugen

Sie sind als Zeuge geladen?

Ihnen kommt damit im Gerichtsverfahren eine große Bedeutung zu und Sie haben eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht wahrzunehmen, die in der Regel anderen – auch beruflichen – Verpflichtungen vorgeht.

Unter den verschiedenen vor Gericht zugelassenen Beweismitteln (Urkunden, Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Zeugenvernehmung) kommt dem Beweis durch Vernehmung von Zeugen eine besondere Bedeutung zu. Wahrheitsgemäße Zeugenaussagen sind ein wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Rechtspflege.

Als Zeuge tragen Sie zur Aufklärung des Sachverhalts vor Gericht bei. Selbst wenn Sie meinen, nicht viel aussagen zu können, können Ihre Angaben für das Gericht wichtig sein. Sie erfüllen mit Ihrer Aussage eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht, die im Interesse eines jeden Bürgers liegt.

Beachten Sie daher die Ladung sorgsam. Bitte lesen Sie zunächst die Ihnen zugegangene Ladung aufmerksam durch.

Erscheinen Sie bitte rechtzeitig zum Termin. Zeugen, die einer Ladung unentschuldigt nicht folgen, können mit einem Ordnungsgeld und Verfahrenskosten belegt werden.

Den Ort Ihrer Vernehmung finden Sie auf der Ladung.


Zeugenbetreuungsstelle

Eine Aussage vor Gericht kann für Zeugen eine belastende Situation darstelle, die mit Aufregung, Ängsten oder auch organisatorischen Problemen verbunden sein kann.

Für diese Fälle steht Ihnen vor dem Gerichtstermin die Zeugenbetreuung des Landgerichts zur Verfügung, der Sie sich anvertrauen können.
Unser Ziel ist es Sie zu informieren, Sie zu unterstützen und Ihnen bei Bedarf Hilfestellung zu geben.

Für telefonische Auskünfte oder persönliche Vorsprachen stehen Ihnen unsere Zeugenbetreuer gerne zur Verfügung:

  • Herr Hirn, Zimmer 1.26   (1.Stock), Tel. 09621/370-137
  • Herr Brinster, Zimmer 1.27 (1. Stock), Tel. 09621 / 370-139,

Regierungsstraße 8-10, 92224 Amberg.
Bei persönlichen Vorsprachen melden Sie sich bitte zunächst bei dem Wachtmeistern an der Pforte, der anschließend die Zeugenbetreuung verständigen wird.


Zeugenentschädigung

Als Zeuge haben Sie Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfall, Fahrtkosten und anderen Auslagen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Reisekosten aus eigenen Mitteln vorzuschießen, können Sie einen Antrag auf Gewährung eines Fahrkartengutscheins an das Landgericht oder in Eilfällen an das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht stellen. Der Anspruch auf Entschädigung kann mündlich oder schriftlich bei der Zeugenentschädigungsstelle geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn dies nicht binnen drei Monaten ab Beendigung Ihrer Zuziehung als Zeuge geschieht.

Bitte beachten Sie, dass die Entschädigung nur unbar erfolgen kann.
Halten Sie deshalb bitte eine Kontoverbindung bereit.

Die Zeugenentschädigungsstelle für das Landgericht Amberg befindet sich auf Zimmer 1.26, 1. Stock, Tel.: 09621 / 370-137/139.