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Landgericht Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 12 vom 24.09.15

Verantwortung für beamteneigenen Polizeihund außerhalb des Dienstes

Das Landgericht Ansbach hat die Klage eines Radfahrers wegen eines erlittenen Hundebisses gegen den Eigentümer des Polizeihundes, einen Diensthundeführer bei der Polizei, abgewiesen, weil nicht er, sondern der Freistaat Bayern für den beißenden Hund verantwortlich sei (Az. 3 O 81/15).


Der Kläger war am 25.5.2014 auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg i.Bay. unterwegs, als er, nachdem er den joggenden Beklagten mit seinem Hund überholt hatte, von dem Hund unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel gebissen wurde.

Aufgrund der damit verbundenen Verletzungen und Beeinträchtigungen – der Kläger war durch den Biss zusätzlich vom Fahrrad gestürzt – forderte er von dem Hundeeigentümer Schmerzensgeld.

Das Gericht wies in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil darauf hin, dass nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich sei. Wer Hundehalter sei, bestimme sich danach, wer die Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der Hund verwendet wird, innehabe und wer den Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses ziehe.

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der beklagte Diensthundeführer mit seinem Dienstherren, dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung dahin getroffen hatte, dass sein Hund für den dienstlichen Gebrauch als Rauschgiftspürhund eingesetzt wird (sog. beamteneigener Diensthund). Mit dieser Vereinbarung war verbunden, dass der Beklagte seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde zu pflegen und zu halten hatte und selbst keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen durfte. Im Gegenzug übernahm der Freistaat Bayern sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes (Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen etc.).

Aufgrund dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, sondern nach den o,g. Kriterien der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter. Dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausübte, sei nicht von Bedeutung, zumal es sich außerhalb des Dienstes um ein reines Haben des Hundes gehandelt habe, da eine außerdienstliche Nutzung untersagt war.

Ein Anspruch - etwa im Zusammenhang mit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten beim Ausführen des Hundes - bestehe gegen den Beklagten ebenfalls nicht. Insoweit komme ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht, weil der Beklagte zwar nicht im Dienst gehandelt habe, jedoch das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da nämlich der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den Hund verantwortlich gewesen sei, sei die Beaufsichtigung des Hundes durch den Beklagten in dessen Freizeit gleichwohl dienstlich veranlasst gewesen.

Der Kläger verfolgt nun seine Ansprüche in einer neuen Klage am Landgericht Ansbach gegen den Freistaat Bayern weiter. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.