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Landgericht Aschaffenburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Legalisation von Urkunden

Antragstellung

Sie benötigen notarielle Urkunden, gerichtliche Dokumente oder Übersetzungen eines öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers im Ausland?

Dann stehen Ihnen für deren Vorbeglaubigung bzw. für die Erteilung einer Apostille folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Schriftliche Antragstellung
Anträge auf Erteilung von Apostillen bzw. Vorbeglaubigungen auf dem Postweg sind zu richten an:

Landgericht Aschaffenburg
z.Hd. Frau Ebert
Erthalstraße 3
63739 Aschaffenburg

Oder Sie nutzen unser

Hinweise zur Bearbeitung

Es wird um frühzeitige Antragstellung gebeten (möglichst mehrere Tage im Voraus).
Im Einzelfall kann eine Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Arbeitstagen anfallen.
Da die Postlaufzeiten sehr unterschiedlich sind, wird in eiligen Angelegenheiten die persönliche Abholung der fertigen Dokumente an der Pforte in der Erthalstraße 3 empfohlen. 

Bei der Antragstellung muss unbedingt angegeben werden, für welches Land die Urkunde benötigt wird.

Auskunft

Telefonische Auskünfte erteilt Frau Ebert unter der Telefonnummer 06021/398-3312.

Kosten

Für die Erteilung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation fallen 25,- EUR pro Urkunde an. 

Allgemeine Informationen zu Legalisation und Apostille

Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehrs und der Begriffe Legalisation und Apostille
Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.
Die Begriffe Legalisation oder Apostille gehören in diesen Zusammenhang. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.

Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.

Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?
Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.

Wie erhält man eine Apostille oder Legalisation?
Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die Urkunde erteilt hat.

Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen die Regierungen und Landratsämter Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.

Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.

Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der Landgerichte die Apostille, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat bzw. der Übersetzer beeidigt wurde.

Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer innerstaatlichen
Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde. Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung), etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

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