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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 14 vom 16.10.15

Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter rechtskräftig

Bundesgerichtshof verwirft dritte Revision des Angeklagten

Der Bundesgerichtshof hat nun endgültig die Revision eines Sexualstraftäters verworfen, der sich zuvor zweimal erfolgreich mit seinem Rechtsmittel gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gewehrt hatte.

Der mittlerweile 63jährige Angeklagte wurde im Dezember 2011 durch die Jugendkammer des Landgerichts Augsburg u. a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gefäng-nisstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Zudem ordnete die Jugendkammer gegen den erheblich einschlägig vorbestraften Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Die gegen das Urteil der Jugendkammer gerichtete Revision des Angeklagten war nur in einem geringen Teil erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hob auf Grund eines Verfahrensfehlers die angeordnete Sicherungsverwahrung auf.

Im Frühjahr 2014 ordnete die nunmehr zuständige 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte abermals Erfolg. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass die Strafkammer das Aussageverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten gewertet hat und verwies die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung erneut zurück an das Landgericht Augsburg.

Die auf Grund der wiederholten Zurückverweisung der Sache nunmehr zuständige 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg stufte – wie bereits die zuvor damit befassten Strafkammern – die Gefährlichkeit des nicht therapiebereiten Angeklagten für die Allgemeinheit als hoch ein und ordnete auch in diesem dritten Durchgang nach vier Hauptverhandlungstagen im Februar 2015 die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.

Die hiergegen gerichte Revision des Angeklagten wurde durch den Bundesgerichtshof nunmehr endgültig verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.