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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 6 vom 02.06.17

Pressehinweise zum Verfahren um die mutmaßliche Tötung einer Mutter durch ihren Sohn in Donauwörth


Am 02.05.2017 beginnt vor der 8. Strafkammer des Landgerichts Augsburg als Schwurgericht die Hauptverhandlung in o.g. Sache wegen des Verdachts des Totschlags. Weitere Sitzungstage sind der 4., 8., 9., 11., 15., 16., 17., 18. 29. und 30. Mai 2017 .

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zu sichern und die Sicherheit der am Verfahren Beteiligten zu gewährleisten, hat die Kammer verfügt, dass u.a. folgende Regelungen einzuhalten sind:


1. Die jeweiligen Sitzungen beginnen bis auf weiteres jeweils um 09.00 Uhr und finden im Sitzungssaal 101/EG des Strafjustizzentrums statt. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

2. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG).

3. Der Bereich der Prozessbeteiligten darf von Zuschauern und Medienvertretern nicht betreten werden.

4. Zuschauer und Medienvertreter erhalten jeweils 15 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.

5. Für die Pressesprecher von Landgericht und Staatsanwaltschaft Augsburg sowie für Prozessbeobachter von Justiz und Polizei sind acht Sitzplätze zu reservieren und als solche zu kennzeichnen.

6. Die ersten zwei Sitzreihen des Sitzungssaals 101 sind für Medienvertreter reserviert und als solche zu kennzeichnen. Insoweit erhalten Medienvertreter hierzu Zugang durch Vorlage ihres Presseausweises.

7. Eine Akkreditierung oder Poolbildung findet nicht statt. Medienvertreter, die keinen reservierten Platz gefunden haben und Zuschauer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens eingelassen.

8. Ein frei werdender Sitzplatz kann neu belegt werden. „Reservierungen“ für Zuschauer und Medienvertreter sind nicht statthaft.

9. Es stehen ausschließlich die vorhandenen Sitzplätze im Sitzungssaal zur Verfügung. Zuschauer und Medienvertreter, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor dem Beginn der Sitzung verlassen. Stehplätze im Sitzungssaal sind nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind nur die mit dienstlichen Aufgaben betrauten uniformierten Justiz- und Polizeibeamten


10. Ton- Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal sind an den jeweiligen Sitzungstagen ausschließlich, d. h. nicht in Sitzungsunterbrechungen, jeweils ab 15 Minuten vor Beginn der Sitzung bis zum Aufruf der Sache zulässig. Sie sind auf entsprechendes Zeichen des Vorsitzenden unverzüglich einzustellen.

11. Während der Sitzungen sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Satz 2 GVG).

12. Bild- und Filmaufnahmen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen sind zu anonymisieren, es sei denn, es wurde von dem Angeklagten bzw. Nebenklägerinnen ausdrücklich das Einverständnis zu einer abweichenden Verfahrensweise erklärt.

13. Von Zeugen dürfen vor ihrer Vernehmung keine Ton- und/oder Bildaufnahmen gefertigt werden; nach ihrer Vernehmung nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

14. Die Regelungen unter 12. und 13. befreien die Medienvertreter nicht von ihrer Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen und zu gewährleisten, ob sie mit ihrer Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten und sonstiger von der Berichterstattung Betroffener verletzen.

15. Medienvertreter, die gegen Anordnungen nach Nr. 10. - 13. verstoßen, können von der weiteren Berichterstattung durch die Vorsitzende ausgeschlossen werden.

16. Presseauskünfte des Landgerichts werden ausschließlich über die Pressestelle des Landgerichts erteilt bzw. durch diese koordiniert.