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Landgericht Augsburg

Pressemitteilung 5 vom 18.05.2022

Verfahren gegen Augsburger Labor und dessen Verantwortliche eingestellt

Die beiden Strafverfahren richteten sich gegen insgesamt sieben aktuelle und frühere Führungskräfte eines Labors in Augsburg wegen des Tatvorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Das Labor soll im Zeitraum März 2013 bis Februar 2018 laut Anklage 35 „scheinselbständige“ Kurierfahrer für den Transport von Proben eingesetzt und sich dadurch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1 Mio. Euro erspart haben. Die 7.  Strafkammer des Landgerichts Augsburg stellte mit Beschluss vom 16. Mai 2022 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten das Verfahren gegen sechs Angeschuldigte vorläufig gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von insgesamt 740.000 Euro ein. Auflagenempfänger sind verschiedene gemeinnützige Organisationen und die Staatskasse. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war die Einstellung gegen eine weitere Angeschuldigte wegen geringer Schuld ohne Geldauflage erfolgt. Das gegen das Laborunternehmen gerichtete Bußgeldverfahren stellte die 7. Strafkammer ein, da eine Ahndung nicht geboten erschien.

Maßgeblich für die Entscheidungen des Gerichts war insbesondere, dass nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage durch das Gericht nur in Bezug auf 15 Kurierfahrer ein hinreichender Tatverdacht mit einem Gesamtsozialversicherungsschaden von rund 600.000 Euro bestand, und dass die Deutsche Rentenversicherung nach Anklageerhebung auf der Grundlage einer umfassenden Einigung mit dem Unternehmen hinsichtlich der offenen Sozialversicherungsbeiträge einen mittlerweile bestandskräftigen Nachforderungsbescheid erlassen hat. Damit erfolgte aus Sicht der Kammer eine vollumfängliche Abschöpfung etwaiger durch das Unternehmen erzielter Vorteile.

Die getroffenen Entscheidungen sind nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden.

Das Gericht kann ein Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153a Absatz 2 StPO einstellen, wenn durch die erteilten Auflagen und Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Gemäß § 47 Absatz 2 OWiG kann das Gericht ein anhängiges Bußgeldverfahren einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält und die Staatsanwaltschaft zustimmt.