Menü

Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 509 vom 18.03.13

15.000 Euro für einen Sahnefleck

Zur Frage der Haftung eines Supermarkts bei Verunreinigungen

Kurzfassung:

Die Klage einer Supermarktkundin gegen den Discounter wegen eines Sturzes vor dem Kühlregal blieb erfolglos. Der Ladenbetreiber kam seiner Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle und Reinigung der Böden ausreichend nach.

Sachverhalt:

Im Juni 2011 suchte die spätere Klägerin in der ihr bekannten Filiale eines Discounters nach Trinkjogurt. Dazu lief sie die Kühltheke entlang und rutsche dort mit dem Fuß weg und kam zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich einen Bruch im Bereich des Schultergelenks zu.

Die Klägerin gab an, dass ein Sahnefleck am Boden vor dem Kühlregal die Ursache für ihren Sturz gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin hatten die Mitarbeiter der Filiale den Boden nicht ausreichend kontrolliert und gereinigt. Deswegen wollte die Klägerin vom Discounter mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld.

Der beklagte Discounter gab an, er wisse nicht, warum die Klägerin gestürzt sei. Jedenfalls hätte eine Auszubildende 15 Minuten vor dem Sturz der Klägerin den Boden auf mögliche Verschmutzungen hin kontrolliert. Seine Mitarbeiter würden regelmäßig die Böden kontrollieren, insbesondere im Bereich des Kühlregals.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf einem Fleck Sahne vor der Kühltheke ausgerutscht ist. Eine Zeugin, die unmittelbar nach dem Sturz zur Unfallstelle kam, berichtete von Sahnespritzern vor dem Kühlregal.
Jedoch gelang es dem beklagten Supermarkt nachzuweisen, dass die Kontroll- und Reinigungspflichten von seinen Mitarbeitern in ausreichendem Maße erfüllt worden waren. Ein Ladenbetreiber muss sicherstellen, dass sich ein Kunde bei vernünftigem Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssen die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Eine Sicherung durch den Ladenbetreiber, die aber jede Schädigung ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Deshalb hielt das Landgericht Coburg in Übereinstimmung mit anderen Gerichten Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten für ausreichend. Eine Mitarbeiterin der Beklagten gab glaubwürdig an, dass sie kurz vor dem Unfall an der Kühltheke Waren nachgefüllt habe. Dabei habe sie wie stets auch auf den Boden und eventuelle Verunreinigungen geachtet, um diese sofort zu beseitigen. Die Mitarbeiterin gab an, dass sie keinen Sahnefleck bemerkt habe, obwohl sie genau an der Stelle mit der Sahne gearbeitet habe.
Es war nicht mehr aufklärbar, ob ein Kunde nach der Kontrolle die Sahne verschüttet hatte oder bereits zuvor verschüttete Sahne unter einem Regal oder einem Transportwagen hervorgelaufen war. Das Gericht hielt es für nicht zumutbar, dass auch unter Regalen oder schiebbaren Wägen im Abstand von wenigen Minuten kontrolliert werden muss. Es sei ausreichend, die freien Laufflächen zu kontrollieren. Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Fazit:

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten werden erhebliche Anforderungen an Ladenbetreiber gestellt. Wenn es dennoch zu einem Unfall kommt, haftet der Laden aber nicht automatisch. Ihm steht die Möglichkeit offen zu beweisen, dass er alles Erforderliche unternommen hat. Eine 100 %ige Sicherheit kann realistischer Weise nicht gewährleistet werden.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 21 O 281/12; rechtskräftig)