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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 511 vom 10.05.13

Der Streit der Musiker mit ihrer Agentur

Zur Frage des Honorars für Musiker

Kurzfassung:

Die Klage einer Musikgruppe gegen ihre Agentur auf höheres Honorar war erfolglos. Das Landgericht Coburg wies ihre Klage ab, da sie die Vereinbarung eines höheren Honorars nicht nachweisen konnte.

Sachverhalt:

Die Musiker traten überwiegend im Bereich von Dinner-Shows auf. Die beklagte Firma war ihre Agentur. Einen Agenturvertrag hatten sie aber nur mündlich geschlossen. Die Parteien waren sich nur darüber einig, dass sich das Honorar der Musiker nach der Anzahl der verkauften Karten und deren Preis bestimmte. Alles Weitere war zwischen ihnen streitig. Die Agentur hatte den Musikern zusammen 12,00 bis 13,50 Euro je verkaufter Karte ausbezahlt.

Die klagenden drei Musiker hatten behauptet, dass die Einnahmen wesentlich höher gewesen sein und ihnen 75 % hiervon zustehen würden. Deswegen klagten sie nahezu 10.000,00 Euro von ihrer Agentur ein.

Die Beklagte trug vor, dass sie nicht nur Agent der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen sei. Sie habe absprachegemäß zwischen 4,00 Euro und 4,50 Euro an jeden der Musiker je Gast ausgezahlt. Zwischen 2004 und 2011 hätten die Musiker dies ohne Widerspruch akzeptiert.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Die Musiker konnten die von ihnen behauptete Vergütungsvereinbarung nicht nachweisen. Zum einen trugen sie zu der behaupteten Vereinbarung Widersprüchliches vor.
Darüber hinaus war das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Firma nicht nur die Agentur der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen war. Sie hatte sich um die gesamte Organisation von der Werbung bis zur Abrechnung und Abführung von Steuern gekümmert. Daher hielt es das Gericht für nicht überzeugend, dass den Klägern 75 % des sogenannten Künstleranteils der Kartenverkaufspreise zustehen sollten.
Es gab für das Gericht keinen Grund dafür, warum die Musiker mehr erhalten sollten, als die jahrelang ausgezahlte Gage. Zumal die Beklagte sogar für die Kläger die Beiträge für die Künstlersozialversicherung bezahlt hatte. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Fazit:

Für die Frage, welche Gage den Musikern zusteht, sind die geschlossenen Verträge maßgeblich. Ein schriftlicher Vertrag schafft dabei größere Klarheit als mündliche Abreden und hilft Streitigkeiten zu vermeiden.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 18.12.2012, Az. 22 O 420/12; rechtskräftig)