Menü

Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 525 vom 07.03.14

Der Sturz vor dem Hallentor

Zur Frage einer Streupflicht

Kurzfassung:

Die Klage eines Firmenkunden wegen eines behaupteten Sturzes vor einem Hallentor wurde abgewiesen. Der Kläger konnte weder nachweisen, dass er aufgrund von Glatteis gestürzt ist, noch dass die beklagte Firma ihre Streupflicht verletzt hatte.

Sachverhalt:

Im Januar 2013 begab sich der Kläger als geschäftlicher Kunde gegen 6.45 Uhr auf das Firmengelände eines metallverarbeitenden Betriebes und parkte direkt vor einem Hallentor.

Der Kläger behauptet, dass er nach dem Aussteigen auf einer Eisfläche ausgerutscht sei. Durch den Sturz habe er erhebliche Verletzungen am Arm erlitten. Deshalb wollte er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 Euro. Der Gestürzte meinte, die Beklagte habe ihre Streupflicht verletzt. Es habe am Vorabend des Sturzes geregnet und in der Nacht auf Minustemperaturen abgekühlt. Da die Beklagte gewusst habe, dass auf dem Teerbelag Pfützen vorhanden sein, hätte sie dort mit Glätte rechnen müssen.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nichts von einem Sturz auf einer Eisfläche wisse. Zum damaligen Zeitpunkt hätten keine Frosttemperaturen geherrscht, so dass sie keine Streupflicht getroffen hätte.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass zum Sturzzeitpunkt eine allgemeine Glätte vorlag. Denn nur eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen führt zu einer Streupflicht. Der Kläger konnte auch keinen Beweis dafür erbringen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt Frosttemperaturen geherrscht hatten.

Darüber hinaus hatte der Kläger auch nicht auf dem Kundenparkplatz geparkt, sondern direkt vor dem Hallentor. Dort muss die Beklagte nicht mit Fußgängern rechnen. Deshalb gelten vor einem Hallentor auch nicht die gleichen Grundsätze wie auf einem Gehweg. Dazu kam noch, dass einem Streupflichtigen in jedem Fall eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen ist. Der Kläger hatte jedoch nicht angegeben, wann die Eisbildung eingesetzt haben soll.

Zuletzt stellt das Gericht noch fest, dass sich der Kläger in seiner persönlichen Anhörung gar nicht sicher war, dass er auf Eis ausgerutscht ist. Er selbst hatte auf Unebenheiten des Teerbelages hingewiesen. Mit solchen Bodenunebenheiten hat aber ein Fußgänger immer zu rechnen.

Fazit:

Die bloße Behauptung, dass man auf Glatteis ausgerutscht ist, führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Der Kläger hat alle Umstände einer behaupteten Verletzung der Räum- und Streupflicht vorzutragen und zu beweisen.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 05.12.2013, Az.: 41 O 393/13; rechtskräftig)