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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 537 vom 21.11.14

Was bedeutet „Automatik“ beim Pkw?

Zur Frage des Sachmangels bei einem Automatikgetriebe

Kurzfassung:

Die Klage einer Autokäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Automatikgetriebes war erfolglos. Das Automatikgetriebe wies keinen Mangel auf.

Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel. Sie hatte zuvor bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren . In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde die Käuferin darauf hingewiesen, dass nunmehr als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer hierzu nicht ab.

Die spätere Klägerin machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Klägerin, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele.

Daraufhin klagte die Autokäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie behauptete, ihr sei zugesichert worden, dass in der Handhabung kein Unterschied zu ihrem alten Pkw bestünde.

Das beklagte Autohaus bestritt dies und wies daraufhin, dass die Klägerin bei ihrer längeren Probefahrt die Unterschiede bereits vor dem Kauf hätte bemerken können.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.

Es ging davon aus, dass die Klägerin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik versteht man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Klägerin war auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik war nicht weiter gesprochen worden und die Klägerin fragte auch nicht nach.

Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Klägerin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Klägerin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug nicht an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus war nicht gehalten sämtliche technische Eigenschaften, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere bei einer Probefahrt ist davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt.

Daher ging das Gericht davon aus, dass der gekaufte Opel mangelfrei war und wies die Klage ab.

Fazit:

Die wesentlichen Eigenschaften einer verkauften Sache sollten in einem schriftlichen Kaufvertrag niedergelegt werden. Die dort beschriebenen Eigenschaften sind dann aber auch maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.04.2014, Az. 22 O 631/13; rechtskräftig)