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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 7 vom 29.02.16

Ich lieb´ Dich, ich lieb´ Dich nicht mehr – Trennung

Zu den Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Klage auf Erstattung von Zuwendungen nach Trennung eines unverhei-rateten Paares blieb erfolglos, weil der Kläger die Voraussetzungen für so-genannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ nicht nachgewiesen hat.

Die Parteien führten in den Jahren 2012 bis 2014 eine nichteheliche Lebensgemein-schaft. Zwei Jahre davon wohnte der Kläger im Haus der Beklagten. Während die Beklagte zur Finanzierung ihrer Immobilie monatlich ca. 1.000,- € aufwandte, betei-ligte sich der Kläger an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen sollte sich der Kläger durch die Finanzierung von Anschaffungen finanziell beteiligen. So bezahlte der Kläger jeweils ca. 3.000,00 € für ein neues Esszimmer und für einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000,00 € für einen Trockner. Weiterhin ließ er für mehr als 15.000,- € eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten.
Vor Gericht behauptete der Kläger weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten. Insgesamt forderte der Kläger von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000,00 € zurück.

Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab. Das Esszimmer, den Terrassenbelag und den Trockner habe der Kläger ihr geschenkt, die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt und die Doppelgarage könne der Kläger abholen, die Beklagte habe hierfür keine Verwendung. Weitere Kosten stritt die Beklagte ab.

Das für Entscheidungen dieser Art zuständige Landgericht wies die Klage vollständig ab. Die Zahlungen für Garagenfundamente und die weiteren Bauarbeiten konnte der Kläger im Prozess nur mit den vorgelegten Überweisungsträgern, jedoch ohne die dazugehörigen Rechnungen, schon nicht ausreichend nachweisen.

Soweit die vom Kläger geleisteten Aufwendungen unstreitig feststanden, konnte sich das Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass es sich um sogenannte „gemein-
schaftsbezogene Zuwendungen“ handelte. Damit sind solche Aufwendungen ge-meint, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinaus-gehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen hatte der Kläger jedoch im Prozess nicht nachgewiesen, weswegen das Gericht davon ausging, dass es sich bei den fraglichen Aufwendungen des Klägers um Schenkungen an die Beklagte handelte.
Der für die Errichtung der Doppelgarage investierte Betrag war nach der Entschei-dung des Landgerichts jedenfalls zum größten Teil als Ersatz für die nicht gezahlte Miete des Klägers anzusehen. Den Mietwert schätzte das Gericht dabei auf monat-lich 500,00 €, für die fraglichen 2 Jahre also auf insgesamt 12.000,00 €. Nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der beiden ehemaligen Lebensgefährten kam das Gericht weiter zu dem Ergebnis, dass auch der diesen Betrag übersteigen-de Teil der Garagenkosten von der Beklagten nicht zurückzuzahlen ist. Hierbei wur-de hauptsächlich berücksichtigt, dass der Kläger die Garage im Hinblick auf den ge-meinsamen Sohn hatte errichten lassen, der nach wie vor auf dem Anwesen der Klägerin lebt. Auch im Hinblick auf die komfortable Einkommens- und Vermögenssi-tuation des Klägers wäre es nach der Entscheidung des Landgerichts unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensaus-gleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste. Schließlich, so das Landgericht, hätte die Beklagte, die bereits über eine Garage für ihren Pkw verfügte und mit Kreditverbindlichkeiten belastet war, ange-sichts einer Trennung die Zahlungsverpflichtungen aus der Errichtung der Doppelga-rage auch nicht freiwillig übernommen.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts führt die Probleme bei der vermögens-rechtlichen Auseinandersetzung von beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaf-ten beispielhaft deutlich vor Augen. Die Partner stehen im Falle der Trennung nicht selten erheblichen Nachweisproblemen für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten und deren jeweiligen konkreten Zweck gegenüber. Vor gemeinsamen umfangreicheren oder längerfristigen Investitionen sollten die Partner daher zur Ver-meidung treuerer und meist emotional geführter Rechtsstreitigkeiten Hilfe in Form einer rechtlichen Beratung ernsthaft in Erwägung ziehen.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 17.12.2015, Aktenzeichen 22 O 400/15; rechtskräf-tig)