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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Strafverfahren

Das Landgericht Coburg ist im Wesentlichen für folgende Strafverfahren seines Bezirks zuständig:

  • erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene, bei denen Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist;
  • erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende wegen Kapitalverbrechen wie z.B. Totschlag;
  • Berufungen gegen strafgerichtliche Urteile der Amtsgerichte des Bezirks;
  • Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen;
  • Strafvollstreckungsverfahren, d.h. Entscheidungen, die im Rahmen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen anfallen;

Strafkammern, Jugendkammern und Strafvollstreckungskammer

Die Bearbeitung der Strafverfahren erfolgt in Kammern, die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter und mehreren Berufsrichtern besetzt sind. In den Hauptverhandlungen der Straf- und Jugendkammern wirken immer auch zwei Schöffen, d.h. ehrenamtliche Laienrichter, mit. Je nach Art des Verfahrens entscheiden die Kammern in den einzelnen Verfahren mit einem, zwei oder drei Berufsrichtern.

Zuständigkeiten der einzelnen Kammern

Die Zuständigkeit ist durch den vom Präsidium beschlossenen aktuellen Geschäftsverteilungsplan geregelt.

Zuständig sind - ohne Gewähr -


1. Strafkammer

  • erstinstanzliche Strafverfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wegen Kapitalverbrechen - Schwurgerichtssachen (Geschäftszeichen: 1 Ks ...);
  • sonstige erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene und Jugendliche (Geschäftszeichen: 1 KLs ...);
  • Beschwerden in Haft- und Unterbringungssachen sowie nach § 210 Abs. 2 StPO (Geschäftszeichen: 1 Qs ...)
  • Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren, für die nach § 140 a GVG gemäß Beschluss des OLG Bamberg das Landgericht Coburg zuständig ist.

2. Strafkammer
  • alle Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks in Strafsachen gegen Erwachsene und Jugendliche (Geschäftszeichen: 2 Ns ...);
  • sonstige Beschwerden (Geschäftszeichen: 2 Qs ...)
  • Die gemäß §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesenen Sachen der 3. Strafkammer des Landgerichts Coburg.

3. Strafkammer
  • Die gemäß §§ 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer des Landgerichts Coburg

1. (große) Strafvollstreckungskammer
  • Die in § 78a Abs. 1, § 78b Abs 1, 1. Halbsatz GVG bestimmten Aufgaben

2. (kleine) Strafvollstreckungskammer:
  • Die in § 78a Abs. 1, 2. Halbsatz GVG bestimmten Aufgaben

Erreichbarkeit der Kammern

Bei Fragen zu anhängigen Verfahren empfiehlt es sich, zunächst mit der Geschäftsstelle der Kammern Kontakt aufzunehmen.


1. Straf-, 2. Straf-, 3. Straf-, und große Strafvollstreckungskammer

Zimmer 131
Telefon: 09561 / 878- 2270, -2271, -2281
Telefax: 09561 / 878-2907


kleine Strafvollstreckungskammer

auswärtige Strafvollstreckungskammer
bei dem Amtsgericht Kronach
Amtsgerichtsstraße 15
96317 Kronach

Telefon: 09261 / 6065- 0
Telefax: 09261 / 6065- 151

Verfahrensübersicht