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Landgericht Coburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zeugenbetreuungsstelle

Die Justizbehörden verfügen seit mehreren Jahren über eine Stelle zur Zeugenbetreuung.

Zur Hauptverhandlung geladene Zeugen können sich mit allen Fragen und Anliegen an die für die Coburger Justizbehörden zentral eingerichtete Zeugenbetreuungsstelle wenden. Die Zeugenbetreuungsstelle befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Sitzungssälen.

Unsere Zeugenbetreuerin ist gerne für Sie da. Telefonisch erreichen Sie sie unter folgender Rufnummer: 09561/878-1745. Die Anweisung der Ihnen als Zeugen zustehenden Zeugenentschädigung (siehe weiter unten) erfolgt auf Zimmer-Nr. 032.

Die Pflichten eines Zeugen

Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Mit Ihrer Aussage tragen Sie unter Umständen in erheblichem Maße zur Entscheidung des Gerichts bei, auch wenn Sie meinen, nicht viel aussagen zu können. Entsprechend Ihrer Bedeutung für die Entscheidungsfindung des Gerichts sind Sie als Zeuge deshalb kraft Gesetzes verpflichtet, auf die gerichtliche Ladung hin vor Gericht zu erscheinen. Als Zeuge haben Sie auch die Pflicht, vor dem Gericht wahrheitsgemäß auszusagen. Sie dürfen nichts verschweigen und müssen Ihre Aussage auf Verlangen auch beeiden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur unter bestimmten, im Gesetz abschließend geregelten Voraussetzungen. Über ein eventuelles Zeugnisverweigerungsrecht und Ihre Pflichten bei der Aussage werden Sie in jedem Fall durch das Gericht vor Ihrer Vernehmung belehrt.

Eine Entschuldigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt werden (z.B. bei Vorliegen einer Krankheit, die das Erscheinen vor Gericht unmöglich macht). Diverse berufliche oder private Verpflichtungen genügen in der Regel hierfür nicht. Ein Urlaub, der mit der Terminsbestimmung des Gerichts nicht zu vereinbaren ist, ist ggf. zu verlegen oder zu unterbrechen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist der Urlaub des Zeugen ein hinreichender Entschuldigungsgrund (z.B. bei bereits gebuchter Fernreise). Die jeweiligen Gründe der Verhinderung des Zeugen müssen in jedem Fall glaubhaft gemacht werden (z.B. durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder der Buchungsbestätigung für die Urlaubsreise). Die Entschuldigung muss beim Gericht so rechtzeitig eingehen, dass die Terminsverlegung und Abladung der weiteren zur Verhandlung geladenen Personen möglich ist.

Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen, werden Ihnen die durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich kann gegen Sie ein Ordnungsgeld von bis zu 1000,00 € festgesetzt und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Wochen angeordnet werden.

Der Ablauf einer Verhandlung im Allgemeinen

Bei Aufruf der Sache treten die Zeugen neben den Parteien in den Sitzungssaal ein.

In der Zwischenzeit führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Die Parteien bzw. deren Vertreter stellen ihre Anträge.

Das Gericht stellt die Identität der anwesenden Personen fest und belehrt die Zeugen. Die Zeugen werden sodann gebeten, den Sitzungssaal wieder zu verlassen und sich vor dem Sitzungssaal bereit zu halten.

Sollte dann durch das Gericht beschlossen werden, dass die Beweisaufnahme durchgeführt wird, werden die einzelnen Zeugen wieder in den Sitzungssaal gerufen.

Daraufhin werden die Personalien des Zeugen festgestellt und der Zeuge wird über ein etwaiges Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht belehrt. Der Zeuge wird nun zur Sache vernommen. Hierzu wird das Gericht dem Zeugen kurz darlegen, zu welcher Frage er vernommen werden soll. Dann äußert sich der Zeuge zur Sache. Ggf. stellen das Gericht und die Parteien bzw. ihre Vertreter zu einzelnen Aussagepunkten nähere Fragen.

Nach Abschluss der Anhörung wird der Zeuge ggf. noch vereidigt und dann entlassen.

Der Zeuge kann nun, wenn er im Termin nicht auf die Geltendmachung seiner Auslagen verzichtet hat, mit seiner Ladung bei der Zeugenentschädigungsstelle seine finanziellen Aufwendungen (Fahrtkosten und Verdienstausfall) geltend machen.

Die Zeugenentschädigung

Jeder Zeuge hat Anspruch auf den Ersatz der durch die Terminswahrnehmung entstandenen Kosten (i.d.R. Fahrtkosten und Verdienstausfall). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Derzeit kann Verdienstausfall nur bis zu einem Höchstsatz von 25,00 € je Stunde und maximal für 10 Stunden je Tag gewährt werden. Die Mindestentschädigung, etwa wenn kein Verdienstausfall eingetreten ist, beträgt 4,00 € je Stunde.

Bei Benutzung des eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden Ihnen für jeden gefahrenen Kilometer 0,35 € ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet.

Die Zeugenentschädigung wird auf der Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden, Zimmer-Nr.: 032, festgesetzt. Sie können dort gleich nach dem Termin persönlich vorsprechen oder den Antrag auf Entschädigung auch schriftlich stellen. Die festgesetzte Entschädigung wird auf Ihr Bankkonto überwiesen.

Weitere Auskünfte hinsichtlich der Fragen der Zeugenentschädigung erteilt Ihnen unsere Zeugenbetreuerin.

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