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Landgericht Memmingen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 7 vom 10.04.2019

34-jähriger Familienvater fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld nach tragischem Badeunfall

Zivilverfahren gegen Landkreis Günzburg

Vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen wird am 11.04.2019, 14.00 Uhr, Sitzungssaal 035, der Prozess gegen den Landkreis Günzburg wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Badeunfall im Silbersee (bei Remshart, Gemeinde Rettenbach) fortgesetzt, nachdem eine gütliche Einigung in einem ersten Verhandlungstermin am 06.12.2018 gescheitert war.

Der 34-jährige Familienvater befand sich am 04.07.2015 gegen 16.00 Uhr mit seinem Sohn und einem Freund am Silbersee beim Baden. Als sich der Kläger noch im seichten Wasser befand, machte er einen sog. „Hechter“, sprang also mit über den Kopf ausgestreckten Armen voran im spitzen Winkel zur Wasserfläche in das Wasser. Nach dem klägerischen Vortrag prallte er dabei gegen einen im Seeboden befindlichen abgesägten Stumpf eines Holzpfahls, der ca. 10 cm aus dem Seegrund hinausragt sei und von einem alten inzwischen abgebauten Badesteg stamme. Durch den Aufprall wurde der Kläger schwer verletzt und ist seit dem Unfall ab dem Hals abwärts querschnittsgelähmt.

Der Kläger fordert von dem Landkreis als Eigentümer des Silbersees wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000,- € und beantragt die Feststellung der Verpflichtung des Landkreises zum Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden.

Der beklagte Landkreis wendet insbesondere ein, dass er erst im Jahr 2000 Eigentümer des Sees geworden sei und erst seit Januar 2010 die Unterhaltung der dortigen Liegewiese übernommen habe. Der Landkreis habe weder Kenntnis von einem etwaigen entfernten Badesteg noch von einem im Seegrund vorhandenen Holzstumpf gehabt. Zudem handele es sich um eine sog. „wilde“ Badestelle, so dass den Eigentümer lediglich die Verpflichtung treffe, auf allgemeine Gefahren hinzuweisen, was durch Aufstellung von Hinweistafeln erfolgt sei.

Im morgigen Fortsetzungstermin werden zum Unfallhergang der beim Unfall unmittelbar anwesende Bekannte des Klägers sowie der ermittelnde Polizeibeamte als Zeugen vernommen.