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Landgericht München II

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 9 vom 25.07.2023

Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil in der Rechtssache 14 O 3190/22 Pre

In der Rechtssache 14 O 3190/22 Pre hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II am 25. Juli 2023 ein Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil erlassen. Der Klage wurde hinsichtlich der zuletzt begehrten Unterlassungen und des Geldentschädigungsanspruches stattgegeben. Lediglich im Hinblick auf die eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde die Klage teilweise abgewiesen, weil der Klagevortrag insoweit nicht schlüssig war (§ 331 Absatz 2 Zivilprozessordnung). 

Die Klage steht im Zusammenhang mit Beiträgen des Klägers anlässlich der Flutkatastrophe im Ahrtal im Juli 2021, die die Beklagte kommentiert hatte. Der Kläger wirft der Beklagten unter anderem eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch) und falsche Verdächtigung (§ 164 Strafgesetzbuch) vor. Seinen Unterlassungsanspruch stützt er auf § 1004 Absatz 1 Satz 2 und § 823 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch; seinen Geldentschädigungsanspruch stützt er auf § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. 
Der Tenor des Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteils vom 25. Juli 2023 lautet wörtlich (Zitat): 

„I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, wobei sich die Unterlassung auf den nachfolgenden unterstrichenen Teil bezieht

1. „[…] Hier wird ein Stadtrat regelrecht durch das Internet gejagt. Er wird der Lüge bezichtigt, er wird bedroht. Und zwar Auslöser sind nicht irgendwelche durchgeknallten User im Gefolge dieser beiden Männer. Den Anstoß hat Herr (…) persönlich gegeben. Und da täuscht auch nichts darüber hinweg.

[…]

Und es ist die Installierung von totalitären Systemen, die (…) und (…) heißen!

[…]

Aber (…), (…), (…) hat uns schon bedroht. […]“

wenn dies wie auf dem Youtube-Kanal unter der URL (…) und wie in Anlage LHR 12 ersichtlich geschieht; 

und/oder

2. „[…] die sag ich mal, der Kometenschweif, der um das System (…) und (…) herum wabert, wozu die in der Lage sind. Das reicht, also dieser Kometenschweif reicht reicht bis in extreme rechte politische Bereiche rein, die sich dieses Wording, die einseitigen Darstellungen des Herrn (…) und (…) nicht nur zu Nutze machen, sondern die denen in die Karten spielen. Das reicht bis in verschwörungstheoretische, rechtsextreme rechtsextreme Bereiche und Szenen hinein und ich sag das ganz offen, Herr (…): Sie müssten schon ein extrem dummer, ein extrem unpolitischer Mensch sein, wenn man annehmen müsste, sie wüssten nicht, welche Gruppen Sie nebenbei noch bedienen mit ihren Darstellungen, mit ihren Fakenews, und welche Gruppen Sie füttern und welche Gruppen um Sie herum wabern. […]“

wenn dies wie auf dem Youtube-Kanal unter der URL (…) und wie in Anlage LHR 14 ersichtlich geschieht; 

und/oder

3. „[…] Aber hier geht’s um was völlig anderes. Hier geht’s darum, dass man bewusst ein Spektrum von bis und malen sie das selber aus, wie weit das reicht, bedient, bewusst füttert, und jetzt sag ich auch bewusst aufwiegelt bis hin zu Radikalisierung. 

[…] und mir kann niemand erzählen, dass das nicht System hat, dass das nicht bewusst gesetzt ist und ich sage Ihnen nicht nur aufgrund der Erfahrungen, die ich jetzt machen musste und die Leute, die mit Faktencheck Ahrtal zu tun haben, nämlich die Erfahrung, massiv eingeschüchtert und bedroht zu werden, brachte mich jetzt dazu, das darzustellen, sondern die Bedrohung richtet sich auch gegen wirklich relevante Gruppen im Ahrtal, und unsere Seite ist gar net relevant, sondern wir kommentieren nur, wir analysieren. […]“

wenn dies wie auf dem Youtube-Kanal unter der URL (…) und wie in Anlage LHR 14 ersichtlich geschieht; 

und/oder

4. „[…] Dazu gehören Reichsbürger mit ihrem "wir haben keine Verfassung!"- und "Deutschland ist eine GmbH"-Mist. Dazu gehören echte Querdenker (und damit meine ich nicht Impfskeptiker), denn ihnen geht es "so ganz nebendran" um Staatszersetzung. Mit eingefleischten AfD-Flüglern wird es ebenso schwierig, also erspare ich mir das überwiegend. Mit Antisemiten und Verschwörungstheoretikern jeder Art ist auch keine Diskussion mehr zu führen. Mit Holocaustleugnern ohnehin nicht. Dennoch gehören diese Menschen zu unserer Gesellschaft und wir halten sie aus. Sie in den Untergrund zu drängen, würde die Sache nur noch schwieriger und unübersichtlicher machen. Wenn ich oben schreibe, ich rede nicht mehr mit ihnen, dann heißt das einfach, dass es nicht (mehr) der Mühe wert ist. 

Wenn ich also auch noch immer mit teilweise Radikalisierten rede, so heißt das nicht, dass ich mich in irgendeiner Weise mit ihnen gemein machte. 

Sie, Herr (…) und Herr (…), Herr (…), Frau (…) und einige Weitere sind einen ganz anderen Weg gegangen. Sie haben den Schulterschluss gesucht, dies sogar FB-öffentlich bekundet, sich als "eine Community" und ein Freundeskreis dargestellt, der gemeinsam gegen MICH vorgehen wollte. Mich, die eine "Hetzseite" betreibe, behaupten Sie. 

[...]

Nun aber sind Sie alle im Schulterschluss mit Menschen, die zu der "Ich rede nicht mehr mit ihnen"- Gruppe gehören, und dem öffentlichen Bekenntnis, gemeinsam gegen mich vorgehen zu wollen, vielleicht zu weit gegangen. […]“

wenn dies auf dem Blogbeitrag unter der URL (…) und wie in Anlage LHR 16 ersichtlich geschieht; 

und/oder

5. „[…] Ihnen waren diese Leute recht, um tief ins Leben anderer einzudringen – jeden zu kriminalisieren, der Sie kritisiert. Bis ins Privateste hinein zu verfolgen und Menschen dazu anzustiften, es auch zu tun. […]“ 

wenn dies auf dem Blogbeitrag unter der URL (…) und wie in Anlage LHR 16 ersichtlich geschieht.

II. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, 

den Kläger als „arme Wurst“, „Wicht“, „Hanswurst“ und „Würstchen“ zu bezeichnen,

wenn dies auf dem Blogbeitrag unter der URL (…) und wie in Anlage LHR 18 ersichtlich geschieht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.10.2022 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.219,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 08.10.2022 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

VII. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.“

Das Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil vom 25. Juli 2023 ist nicht rechtskräftig, denn die Beklagte kann gegen das Teil-Versäumnisurteil innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und dem Kläger steht, soweit die Klage abgewiesen wurde, das Rechtsmittel der Berufung zu. 


Hinweis:
Die Pressemitteilung wurde gegenüber einer früheren Version aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen geringfügig angepasst.