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Landgericht München II

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 1 vom 07.05.2024

Keine Haftung des Taekwondo-Trainers für Schäden einer Schülerin nach Schlag im Wettkampftraining

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II (Az. 14 O 244/20) hatte zu entscheiden, ob der Taekwondo-Trainer eines Sportclubs für Verletzungen seiner dreizehnjährigen Schülerin im Wettkampf-Training haftet. 

Am Ende des Taekwondo-Trainings traten der Lehrer (3. Dan) und seine zwanzig Kilogramm leichtere Schülerin (5. Kup) in Wettkampfhaltung im Sparring gegeneinander an. Der Lehrer führte sein Bein mit einem sog. „dolyo-chagi“ zum Kopf der Schülerin, wo er sie mit seinem Fußspann traf. Die Klägerin setzte sich mit Schmerzen. Ihre Verletzungen, eine Partialruptur im linksseitigen Bandanteil des Ligamentum transversum atlantis sowie eine Zerrungsverletzung der Ligamenta alaria, stritt der Beklagte nicht ab. Er bezweifelte jedoch einen – für die Haftung erforderlichen – ursächlichen Zusammenhang mit seinem Schlag, weil es danach zu weiteren Stürzen der Klägerin (u. a. mit dem Fahrrad) gekommen war. 

Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom 30. April 2024 die Klage der jungen Sportlerin abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in dem von dem Trainer ausgeführten „dolyo-chagi (mit Kontakt zum Kopf der Schülerin) zwar eine Körperverletzung liegt. Der Trainer haftet gleichwohl nicht: Zum einen konnte die Klägerin nicht beweisen, dass ihre Verletzung auf dem Schlag beruht. Denn nur ein „massiver Schlag“ wäre laut Gerichtsgutachter geeignet gewesen, die Partialruptur herbeizuführen – anders formuliert: weil die Klägerin nach dem Schlag nicht bewusstlos war und auch nicht intensivmedizinisch betreut werden musste, kann der Schlag nicht so massiv gewesen sein, um die Verletzungen herbeizuführen. Zum anderen haftet der Trainer nach der Rechtsprechung allein bei einem regelwidrigen oder fehlerhaft ausgeführten Schlag, der sich jedoch nicht feststellen ließ. Der im Training geltende Ehrenkodex, der eine gegenseitige Rücksichtnahme gebietet, verbietet nicht grundsätzlich ein Sparring zwischen größeren, stärkeren und erfahrenen Trainern und ihren Schüler/innen mit einem dem Training entsprechenden Ausbildungstand, auch ein leicht kontrollierter Kontakt ist erlaubt. Trainer und Schülerin trugen eine Schutzkleidung. Es gab auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass der Schlag vor ihr nicht hätte abgewehrt werden können.   Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können. 

Verfasserin der Pressemitteilung: 
Dr. Kürten, Richterin am Landgericht, Pressesprecherin