Pressemitteilung 5 vom 24.07.2025
Kein KiTa-Platz – kein Schadensersatz
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 23. Juli 2025, Aktenzeichen 11 O 3220/24 Ent, die Amtshaftungsklage einer Mutter abgewiesen, mit der diese einen Ersatz für ihren Verdienstausfall eingeklagt hatte.
Die Klägerin aus Weßling hatte im Februar 2023 den Bedarf für einen KiTa-Platz ab November 2023 angekündigt. Im November endete nämlich die Elternzeit der angestellten Bürokauffrau. Die Gemeinde Weßling erteilte ihr im Mai 2023 eine Absage und setzte sie auf die Warteliste. Ab Januar 2024 erhielt die Klägerin für ihr einjähriges Kind einen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter; diesen Betreuungsvertrag kündigte sie im Februar 2024. Ihren Verdienstausfall von November 2023 bis August 2024 bezifferte die Klägerin auf rund 25.000 Euro.
Das Gericht hat die Amtshaftungsklage abgewiesen. Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, der grundsätzlich in Betracht kommt, sei in diesem Fall nicht gegeben, weil die Klägerin nicht vor dem Verwaltungsgericht geklagt hatte. Denn wer einen Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung begehrt, muss zunächst versuchen, den Schaden durch den Gebrauch von Rechtsmitteln (wie Anträge im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht) abzuwenden. Das hatte die Klägerin aber nicht getan.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.
Anwendbare Vorschriften:
§ 839 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch:
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
§ 839 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch:
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“