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Lg-regensburg

Justiz ist für die Menschen da.

Pressemitteilung 4 vom 12.04.2019

Eröffnungsentscheidung im Fall Bayern Ei

Landgericht Regensburg lässt Anklage zur Hauptverhandlung zu

Mit Beschluss vom 12. April 2019 hat das Landgericht Regensburg die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 22. Dezember 2016 gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Bayern Ei Beteiligungs-GmbH aus Aiterhofen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Da dem Angeklagten unter anderem Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt wird, soll der Prozess vor der Schwurkammer stattfinden.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als verantwortlicher Inhaber der Bayern Ei GmbH & Co. KG, eines Betriebs von Farmen mit Legehennenhaltung an den Standorten Wallersdorf, Aholming und Aiterhofen (kurz: Firma Bayern Ei) im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 die fortlaufende Auslieferung von Eiern unter der Qualitätsbezeichnung Güteklasse A veranlasst zu haben, obwohl in den Produktionsstätten immer wieder Salmonellen nachgewiesen worden waren. Infolge des Verzehrs kontaminierter Eier sollen im Zeitraum Juni bis September 2014 in Deutschland, Frankreich und Österreich mindestens 187 Personen an Salmonellose erkrankt sein, in einem Fall mit tödlichem Verlauf. Handelspartner der Firma Bayern Ei sollen in Unkenntnis der Tatsache, dass die Eier nicht mehr als A-Ware hätten verkauft werden dürfen, für dadurch nahezu wertlose Lieferungen rund 5 Millionen Euro bezahlt haben. Die Anklage geht von Körperverletzung mit Todesfolge, gewerbsmäßigem Betrug, gefährlicher Körperverletzung sowie von lebensmittel- und tierschutzrechtlichen Verstößen aus.

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hatte das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines infektiologischen Gutachtens angeordnet. Das Gutachten sollte zur Klärung beitragen, ob der Tod eines an Salmonellose leidenden österreichischen Klinikpatienten im September 2014 durch Erreger aus Eierlieferungen Firma Bayern Ei verursacht wurde. Die im bisherigen Verfahren von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorgelegten rechtsmedizinischen Gutachten waren zu gegensätzlichen Aussagen über die Beweisbarkeit eines Zusammenhangs zwischen der Infektion des Patienten mit dem fraglichen Erregersubtyp und seinem späteren Ableben gelangt. Dieser Aspekt ist auch nach Eingang und Erörterung des Gerichtsgutachtens zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig. Die Kammer hält aber unter Berücksichtigung der infektiologischen Expertise einen Ursachenzusammenhang für zumindest so wahrscheinlich, dass die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet ist.

Das Schwurgericht ist als besondere Strafkammer für die Aburteilung von Verbrechen zuständig, bei denen durch ein Vorsatzdelikt der Tod eines Menschen hervorgerufen wird. Die Ermittlung der Zuständigkeit erfolgt auf Basis einer vorläufigen Bewertung der Verdachtslage am Ende des Zwischenverfahrens. Für ihre Annahme genügt, dass eine spätere Verurteilung wegen eines solchen Delikts zumindest nicht unwahrscheinlicher ist als eine Nichtverurteilung. Derselbe Maßstab gilt in Bezug auf alle angeklagten prozessualen Taten für die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Dazu ist folgendes anzumerken: Die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Verdachts stellt keine endgültige Beurteilung und erst recht keine Verurteilung dar. Sie bedeutet nur, dass der Kammer die Überprüfung dieser Vorwürfe in einer Hauptverhandlung geboten erscheint. Eine Hauptverhandlung bietet weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten als die im Zwischenverfahren vorgenommene Auswertung der Aktenlage, weil das Gericht in der Hauptverhandlung alle relevanten Beweise unmittelbar, unter Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten erhebt. Ein eventuelles Urteil darf ausschließlich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt werden. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.

Die Kammer beabsichtigt, voraussichtlich im Mai 2019 einen Erörterungstermin mit den Verfahrensbeteiligten abzuhalten, bei dem zeitliche und organisatorische Rahmenbedingungen für einen Prozessbeginn im zweiten Halbjahr 2019 abgestimmt werden sollen. Näheres hierzu wird bekannt gemacht, sobald konkrete Hauptverhandlungstage festgesetzt sind.



Thomas Polnik
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher