Terminliste
Wichtige Hinweise zur Terminliste
Die Terminliste kann nur dazu dienen, einen unverbindlichen Überblick über die voraussichtlichen Hauptverhandlungen zu geben. Sie wird in unregelmäßigen Abständen teilautomatisch aus einer Datenbank generiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass es dabei zu kleinen sprachlichen Unebenheiten oder Doppeleinträgen kommen kann.
Es wird auch um Verständnis gebeten, dass Aktualisierungen bei kurzfristigen Änderungen nicht vorgenommen werden können. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Insbesondere die Angabe des Sitzungssaals entspricht nur einem vorläufigen Datenbankeintrag. Die konkrete Zuteilung der Sitzungssäle wird regelmäßig erst in der Woche vor dem Hauptverhandlungstermin bestimmt. Bitte beachten Sie, dass sich der Sitzungssaal und auch der Verlauf der Hauptverhandlung jederzeit – auch kurzfristig – ändern können. Beachten Sie insoweit den Aushang am ursprünglichen Sitzungssaal und fragen Sie an der Pforte nach.
Trägt das Verfahren im Aktenzeichen das Registerzeichen KLs oder Ks, so handelt es sich um ein erstinstanzliches Strafverfahren vor einer Großen Strafkammer. Der hier genannte Schuldvorwurf ist daher regelmäßig derjenige aus der Anklageschrift. Trägt das Verfahren im Aktenzeichen das Registerzeichen NBs, so handelt es sich um ein Berufungsverfahren. Der hier genannte Schuldvorwurf ist daher regelmäßig derjenige aus dem Urteil der ersten Instanz.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum rechtskräftigen Schuldspruch als unschuldig gilt!
Bitte berücksichtigen Sie, dass auch die Mitteilung, ob eine Verhandlung öffentlich oder nichtöffentlich sein wird, nur vorläufig und ohne Gewähr erteilt wird. Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.08.2021 - 3 StR 193/21 wird hingewiesen.
Aktuelle Termine in Strafsachen des Landgerichts Regensburg:
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Die Begriffe „vorgezogene“, „nachgezogene“, „ordentliche“ und „außerordentliche“ Hauptverhandlung haben nichts mit dem Gegenstand des Verfahrens zu tun.
Vereinfacht kann man das so erklären:
Schöffengerichte und Strafkammern (die zu den so genannten Kollegialgerichten zählen) sind mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt.
Die Kollegialgerichte, die auch mit Schöffen besetzt sind, haben vorbestimmte Sitzungstage in der Woche. Meistens sind das ein Sitzungstag oder zwei Sitzungstage, zum Beispiel: Dienstag und Donnerstag.
Für diese Sitzungstage werden Schöffen aus einer vorbestimmten Liste zugeordnet. (Die Schöffen des ersten Verhandlungstages bleiben natürlich für die gesamte weitere Verhandlung zuständig.)
Wenn ein solches Kollegialgericht seine Verhandlung an einem seiner Sitzungstage beginnt, so ist das eine „ordentliche“ Verhandlung. Im oben genannten Beispiel wäre das der Fall, wenn die Verhandlung an einem Dienstag oder einem Donnerstag beginnt.
Wenn ein solches Kollegialgericht aber nun, vielleicht weil ein Sachverständiger sonst keine Zeit hat, die Verhandlung nicht an einem seiner Sitzungstage beginnen kann, so kann es seine Verhandlung vorziehen. Dann werden die Schöffen des nächsten Sitzungstags zugewiesen, falls an diesem Sitzungstag noch kein anderes Verfahren beginnt. Im oben genannten Beispiel könnte das Gericht dann am Montag mit den Schöffen des Sitzungstags vom Dienstag verhandeln. Das nennt man dann „vorgezogene“ Verhandlung.
Das Gericht kann die Verhandlung auch nachziehen. Dann werden die Schöffen des vorhergehenden Sitzungstags zugewiesen, falls an diesem Sitzungstag noch kein anderes Verfahren beginnt. Im Beispiel könnte das Gericht dann am Freitag mit den Schöffen des Sitzungstags vom Donnerstag verhandeln. Das nennt man dann „nachgezogene“ Verhandlung.
Wenn hingegen an den Sitzungstagen vor und nach dem geplanten Beginn der Verhandlung schon andere Verhandlungen beginnen (die Schöffen dieser Sitzungstage also schon anderweitig „gebucht“ sind), so kann das Gericht eine außerordentliche Verhandlung anordnen, für die dann Schöffen aus einer gesonderten Liste herangezogen werden.
Weiteres kann man der Schöffenbekanntmachung vom 27. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 672) entnehmen, die über die Datenbank „Bayern Recht“ kostenlos gefunden werden kann: https://www.gesetze-bayern.de/
VRiLG Wagner