Menü

Lg-regensburg

Justiz ist für die Menschen da.

Pressemitteilung 2 / 2020 vom 17.03.2020

Urteil im Fall Bayern Ei

Landgericht Regensburg verhängt Bewährungsstrafe gegen früheren Betreiber von Farmen mit Legehennenhaltung

Am 26. Tag der Hauptverhandlung hat das Landgericht Regensburg das Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Bayern Ei Beteiligungs-GmbH aus Aiterhofen erstinstanzlich abgeschlossen. In ihrem Urteil vom 17. März 2020 gelangte die Schwurkammer zu der Überzeugung, dass dem Angeklagten, verteilt auf zwei rechtlich selbständige Taten, gewerbsmäßiger Betrug in 190 und fahrlässige Körperverletzung in 26 tateinheitlichen Fällen anzulasten sind. Das Gericht erkannte deswegen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung, eine Bewährungszeit von 2 Jahren und eine Geldauflage von 350.000 Euro. Ferner wurde im Hinblick auf die Verkaufserlöse aus den in die Verurteilung eingeflossenen Eierlieferungen die (Wertersatz-)Einziehung von insgesamt rund 1,6 Millionen Euro angeordnet. Dem Urteil war eine Verständigung der Verfahrensbetei-ligten vorausgegangen, die nach umfangreicher Beweisaufnahme und einem ausführlichen rechtlichen Hinweis der Kammer am vorletzten Sitzungstag protokolliert worden war.

Die Anklage hatte dem Beschuldigten neben weiteren Betrugsvorwürfen eine Körperverletzung mit Todesfolge, zahlreiche gefährliche Körperverletzungen sowie lebensmittel- und tierschutzrechtliche Verstöße zur Last gelegt. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge hätte den Nachweis erfordert, dass der Tod eines an Salmonellose leidenden österreichischen Klinikpatienten durch Erreger aus Eierlieferungen Firma Bayern Ei hervorgerufen worden war. Von einem solchen Kausalzusammenhang konnte sich das Gericht laut Urteilsbegründung trotz Befragung mehrerer medizinischer Sachverständiger nicht überzeugen. Aufgrund des passenden Erregertyps und Lieferwegs sah die Kammer insoweit lediglich ein nicht durch Todesfolge qualifiziertes, fahrlässiges Körperverletzungsdelikt als belegt an. Für die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes fehlten nach Einschätzung der Richter, wie auch bei den übrigen Erkrankungsfällen, hinreichende Beweise, dass der Angeklagte mit Gesundheitsschäden gerechnet und diese billigend in Kauf genommen hätte. 

Als problematisch erwies sich die Abgrenzung zwischen noch erlaubtem und bereits verbotenem Risiko des Inverkehrbringens von potentiell mit Salmonellen kontaminierten Eiern. Haftungsbegründend wirkte insofern nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Kombination aus ersichtlich unzureichender Hygiene in den Produktionsstätten, salmonellenpositiven, den Aufsichtsbehörden nicht gemeldeten Eigenproben und dennoch veranlassten Auslieferungen betroffener Ware als Konsumeier. Das Zusammentreffen dieser Voraussetzungen ließ sich nach Überzeugung der Richter für die Farmen Niederharthausen und Ettling, jeweils bezogen auf ein bestimmtes Zeitintervall vom Bekanntwerden salmonellenpositiver Eigenproben bis zur Ausstallung der Herden und die zugehörigen Eierlieferungen, feststellen. Hierauf beruhte die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung in der genannten Anzahl von Fällen. Die restlichen Anklagevorwürfe waren zuletzt im allseitigen Einvernehmen von der Strafverfolgung ausgenommen worden.

Bei der Strafzumessung hielt die Kammer dem Angeklagten neben seinem straflosen Vorleben das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis seiner Kenntnis von den relevanten salmonellenpositiven Eigenproben zugute. Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe wurde strafmildernd gewertet, dass den Abnehmern der Firma Bayern Ei infolge von Weiterveräußerungen kein bleibender wirtschaftlicher Schaden entstanden war. Auch bei den Körperverletzungsopfern hatten sich nach den Feststellungen des Gerichts keine Beweise für längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben. Schließlich fand zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung, dass er durch die lange Verfahrensdauer von rund fünf Jahren und die rund achtmonatige Untersuchungshaft besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen war. Deren Warneffekt stufte die Kammer, auch in Anbetracht der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, zusammen mit seiner verwaltungsrechtlichen Selbstverpflichtung, in Deutschland keine gewerbliche Tierhaltung mehr zu betreiben, als wichtige Bewährungsgründe ein.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. März 2020 ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, seine Verteidiger und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Verkündung Revision einzulegen. Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

Thomas Polnik

Vorsitzender Richter am Landgericht

Pressesprecher