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Lg-regensburg

Justiz ist für die Menschen da.

Pressemitteilung 07 - 2021 vom 12.10.2021

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Dr. Franz Rieger und Prozessplanung

Zugangsregelungen festgelegt

Mit heute bekannt gegebener Verfügung vom 11. Oktober 2021 hat der Vorsitzende der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg im Voraus konkrete Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der ab 8. November 2021 bevorstehenden Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Dr. Franz Rieger getroffen. Für Medienvertreter/Journalisten, die zu Berichterstattungszwecken an dem Prozess teilnehmen wollen, werden 20 Sitzplätze reserviert. 21 Sitzplätze bleiben dem allgemeinen Publikum vorbehalten. Die Vergabe erfolgt jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens. Geräumte Sitzplätze werden unverzüglich zur Neubelegung freigegeben. Eintrittskarten für das allgemeine Publikum sind am Eingang zum Sitzungsgebäude erhältlich. Medienvertreter/Journalisten dürfen im Sitzungssaal mit der dazu notwendigen technischen Ausrüstung bis zum Aufruf der Sache Foto- und Film-aufnahmen anfertigen. Anderen Zuhörern ist das Mitbringen von Aufnahmegeräten nicht gestattet. Ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys), die im Sitzungssaal jedoch ausgeschaltet sein müssen. Medienvertreter/Journalisten dürfen darüber hinaus tragbare Computer (Laptops, Tablets) verwenden. Interviews sind im Sitzungssaal und im Bereich unmittelbar vor den Eingängen zum Sitzungssaal verboten. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die als Anhang beigefügte Verfügung verwiesen.

Das vorläufige Beweisprogramm steht ebenfalls fest. Bereits mit Verfügung vom 7. April 2021 hat der Kammervorsitzende für den Terminzeitraum vom 8. bis 17. November 2021 die Ladung von 18 Zeugen angeordnet. Ob darüber hinaus weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein werden hängt ebenso wie der geplante Abschluss des Prozesses bis zum 24. November 2021 vom Verlauf der Beweisaufnahme ab. Da die Gestaltung des Beweisprogramms eine durchgängige Zuordnung zwischen einzelnen Beweisthemen und Sitzungstagen nicht zulässt, beabsichtigt das Pressereferat, den an der Hauptverhandlung teilnehmenden Medienvertretern/Journalisten anstelle einer thematisch gegliederten Terminübersicht eine anonymisierte Zeugenliste mit kurzen Funktions- oder Kontextbeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Interessenten werden gebeten, sich bis zum 22. Oktober 2021 per E-Mail an pressestelle@lg-r.bayern.de für den Versand vormerken zu lassen.

Thomas Polnik
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher

Verfügung des Vorsitzenden

Landgericht Regensburg
Regensburg, 11.10.2021

Verfügung: 

Am 08.11.2021 um 09.00 Uhr beginnt vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten Dr. Rieger und Kittel. Die Sitzungen finden im Sitzungssaal 104 des Sitzungsgebäudes Augustenstraße 5, 93047 Regensburg, statt. Sie sind vorbehaltlich anderslautender Beschlussfassung des Gerichts (§§ 171 a ff. GVG) öffentlich (§ 169 S. 1 GVG). Aufgrund des zu erwartenden Beteiligungsinteresses der Öffentlichkeit wird zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung (§ 176 GVG) folgendes angeordnet:

A. Einlass und Anwesenheit von Zuhörern

I. Medienvertreter/Journalisten und sonstige Zuhörer erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Sitzplätze bis zu 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.

II. Für Medienvertreter/Journalisten sind 20 Sitzplätze reserviert. Medienvertreter/Journalisten und sonstige Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens eingelassen. Letztere erhalten hierzu am Eingang des Sitzungsgebäudes Eintrittskarten.

III. Zu Sitzungsbeginn nicht eingenommene und im Laufe der Sitzung geräumte Sitzplätze werden unverzüglich zur Neubelegung freigegeben. Bei den für Medienvertreter reservierten Sitzplätzen erfolgt die Freigabe in erster Linie für Medienvertreter/Journalisten und in zweiter Linie für sonstige Zuhörer, bei den sonstigen Zuhörern zugedachten Sitzplätzen in umgekehrter Rangfolge.

B.     Aufnahmen, Handys, Laptops, Interviews

I. Fernsehteams, Teams von Presseagenturen mit Bewegtbilddiensten und Fotografen dürfen jeweils von ihrem Einlass an bis zum Sitzungsbeginn im Sitzungssaal Foto- und Filmaufnahmen anfertigen. Die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. Mit Bild- und Tonaufnahmen des Gerichts und der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Ab dem Aufruf der Sache sind sämtliche Aufnahmen untersagt. Die Fernsehteams, Teams von Presseagenturen mit Bewegtbilddiensten und Fotografen haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, soweit sie nicht über einen Sitzplatz verfügen.

II. Anderen Zuhörern ist das Mitbringen von Aufnahmegeräten gleich welcher Art nicht gestattet. Ausgenommen sind Mobiltelefone (Handys), die im Sitzungssaal jedoch ausgeschaltet sein müssen. Medienvertreter/Journalisten dürfen darüber hinaus tragbare Computer (Laptops, Tablets) verwenden. Die Anfertigung von anderen als den zugelassenen Aufnahmen (I.) und die Durchführung von Inter¬views sind im Sitzungssaal und im Bereich des Flurs unmittelbar vor den Eingängen zum Sitzungssaal verboten.

C.     Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

I.  Im Zuschauerbereich ist - auch während der Hauptverhandlung - durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Maske oder FFP-2-Maske zu tragen.

II.  Darüber, ob eine an der Verhandlung beteiligte Person eine Mund-Nasen Bedeckung tragen darf oder muss, etwa zu seinem Schutz oder weil in der konkreten Vernehmungssituation der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.


G r ü n d e :

Das Verfahren wurde seit dem Bekanntwerden der Ermittlungen von den Medien intensiv begleitet. Mit Beginn der Hauptverhandlung ist mit einem gesteigerten Interesse der Medien und der Bevölkerung zu rechnen. Die angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit an der bevorstehenden Hauptverhandlung erfordert vor diesem Hintergrund besondere organisatorische Vorkehrungen.

A. Einlass und Anwesenheit von Zuhörern

Für die Durchführung der Hauptverhandlung wird der größte Sitzungssaal des Landgerichts Regensburg verwendet. Dieser bietet wegen der Beschränkungen im Rahmen des Corona-Schutzes momentan insgesamt 41 Zuhörern Platz. Angesichts der Öffentlichkeitswirkung des Verfahrens ist für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die Raumkapazität nicht an allen Hauptverhandlungstagen ausreichen wird, jedem Interessenten von Beginn an eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Zugangs- und Belegungsregeln in Abschnitt A. tragen diesem Konflikt in der Weise Rechnung, dass Medienvertreter/Journalisten und sonstige Zuhörer bei der Platzvergabe jeweils anteilig berücksichtigt werden.
Der Verteilungsmaßstab von 21:20 Plätzen zugunsten sonstiger Zuhörer entspricht der üblichen Gerichtspraxis, wonach annähernd die Hälfte der Publikumsplätze für Medienvertreter/Journalisten reserviert werden darf. Eine Reduzierung dieses Anteils ist trotz der mit dem Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren geschaffenen Option, Tonübertragungen in einen Arbeitsraum für Medienvertreter/Journalisten zuzulassen (§ 169 I 3 GVG n. F.), nicht angezeigt. Das bloße Anhören einer Tonübertragung stellt keinen adäquaten Ersatz für die persönliche Sitzungsteilnahme eines Medienvertreters/Journalisten dar, weil ihm wichtige atmosphärische Eindrücke entgehen und er von der Wahrnehmung der gesamten nonverbal ausgetragenen Interaktion ausgeschlossen ist. Gerade bei einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten wie im vorliegenden Fall muss zudem befürchtet werden, dass ein Medienvertreter/Journalist, der die Hauptverhandlung lediglich akustisch verfolgen kann, häufig nicht in der Lage sein wird, einzelne Wortmeldungen korrekt zuzuordnen. Missverständnisse sind damit vorprogrammiert, Berichterstattungsfehler ebenso. Medienvertreter/Journalisten tragen als Multiplikatoren jedoch maßgeblich dazu bei, dass Prozessereignisse, von denen sie berichten, einer noch viel breiteren als der im Gerichtssaal anwesenden Öffentlichkeit vermittelt werden. Die Informationsgrundlage ihrer Berichterstattung sollte deshalb so authentisch wie möglich sein. Eine persönliche Teilnahme an der Sitzung bietet dafür die besten Voraussetzungen.
Durch die angeordnete Prioritätenfolge bei der Neubelegung frei gebliebener oder frei gewordener Sitzplätze wird gewährleistet, dass die Beteiligung von Medienöffentlichkeit und allgemeiner Öffentlichkeit proportional erhalten bleibt, solange Nachfrage vorherrscht. Zur optimalen Ausschöpfung der Raumkapazitäten findet darüber hinaus eine sofortige Neubelegung statt.

B. Aufnahmen, Handys, Laptops, Interviews

Für Gerichtsverhandlungen gilt ein gesetzliches Aufzeichnungsverbot (§ 169 I 2 GVG). Die Durchsetzung gehört zu den sitzungspolizeilichen Aufgaben der jeweiligen Vorsitzenden. Auch bei Unterstützung durch Verfahrensbeteiligte und Sicherheitspersonal gestaltet sich die Überwachung umso schwieriger, je mehr Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen. Bei einer zu erwartenden Zahl von möglicherweise mehr als 40 Zuhörern ist es daher unumgänglich, das Mitbringen von Aufnahmegeräten in den Sitzungssaal grundsätzlich zu untersagen. Die Ausnahmegenehmigung für Medienvertreter/Journalisten trägt dem Bedürfnis nach einer möglichst verzögerungsfreien Berichterstattung Rechnung und vermeidet zusätzliche Belastungen der Verhandlung durch ständige Belegungs-wechsel. Der Kreis sonstiger Zuhörer ist weder im Vorfeld eingrenzbar noch besteht bei ihm eine vergleichbare Bedarfslage, technische Geräte in den Sitzungssaal mitzunehmen. Mobiltelefone werden aus Praktikabilitätsgründen allerdings auch sonstigen Zuhörern im ausgeschalteten Zustand belassen. Das Aufzeichnungsverbot bleibt von den erteilten Besitz- und Benutzungserlaubnissen unberührt. Bei Missbrauch muss mit Restriktionen gerechnet werden. Die Gestattung von Foto- und Filmaufnahmen bis zum Aufruf der Sache entspricht dem von Gesetzes wegen (§ 169 I 2 GVG) Zulässigen. Das Interviewverbot im Sitzungssaal und im Bereich des Flurs unmittelbar vor den Eingängen zum Sitzungssaal war anzuordnen, weil die logistische Bewältigung des zu erwartenden hohen Aufkommens an Prozessteilnehmern ein ausreichendes Maß an Übersichtlichkeit erfordert.

C. Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

Die Anordnung zum Tragen einer besonderen Mund-Nasen-Bedeckung mit erhöhter Schutzwirkung im Zuhörerbereich   soll einer Ansteckung von Zuschauern und Verfahrensbeteiligten mit dem SARS-CoV-2-Virus vorbeugen. Das Tragen einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung ist geeignet, die potentielle Virenlast in der Raumluft zu verringern.
Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 BvR 1948/20 wird hingewiesen.

Lang
Vorsitzender Richter am Landgericht