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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Bewährungshilfe

Allgemeines

Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürgerinnen und Bürger übernimmt. Ihr Ziel ist die Verhinderung neuer Straftaten und die Resozialisierung durch gezielte fachliche Unterstützung. Sie wird von hauptamtlichen Fachkräften mit sozialpädagogischer Ausbildung, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern, ausgeübt. Ihre Aufgabe ist die Betreuung und Beaufsichtigung der Probandinnen und Probanden, wie die Klientinnen und Klienten der Bewährungshilfe in der Fachsprache genannt werden.

Grundlage der Arbeit der Bewährungshilfe mit den Probandinnen und Probanden ist das Strafgesetzbuch (StGB) oder das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie ein richterlicher Bewährungsbeschluss. Dieser Beschluss enthält Auflagen und Weisungen, bei deren Erfüllung die Bewährungshilfe die Probandinnen und Probanden unterstützt. Außerdem bietet sie Hilfe und Beratung bei Problembewältigungen an.

Arbeitsweise

Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden.

Aber: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden. Die Bewährungshilfe ist auch verpflichtet, dem die Bewährungsüberwachung führenden Gericht über den Verlauf der Bewährung und die Lebensführung der Probandin oder des Probanden sowie etwaige neue Straftaten zu berichten.

Angebote an die Probandinnen und Probanden

  • Beratung und Information in Krisensituationen und Beziehungskonflikten
  • Unterstützung bei schulischen und beruflichen Fragen
  • Hilfestellung bei Suchtproblemen
  • Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
  • Information bei finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Schuldnerberatung)
  • Praktische Hilfen im Umgang mit Behörden wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jugendamt, Gericht, Finanzamt, Wohngeldstelle
  • Vermittlung an andere Fach- und Beratungsstellen

Soweit wie nötig wird das soziale Umfeld der Probandinnen und Probanden in die Arbeit mit einbezogen.

Was können Probandinnen und Probanden erwarten?

  • Die Bewährungshilfe führt auch Hausbesuche durch.
  • Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wendet sich ohne Einverständnis der Probandin oder des Probanden nur bei zwingenden Gründen an Außenstehende wie Angehörige, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Lehrerinnen und Lehrer oder die Polizei.
  • Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer halten sich an die Schweigepflicht. Persönliches und Vertrauliches wird nicht weitergegeben. Allerdings muss die Bewährungshilfe in bestimmten Abständen dem zuständigen Gericht über die Lebensführung der Probandin oder des Probanden berichten. Auch besteht in einem neuen Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht, d.h. in diesem Verfahren muss die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer alles mitteilen, was für dieses Verfahren wichtig ist.

Wann ist die Bewährung gefährdet?

Neue Straftaten in der Bewährungszeit und Nichteinhaltung von Weisungen und Auflagen führen dazu, dass das Gericht die Bewährungszeit verlängert oder die Strafaussetzung widerruft. Bei einem Widerruf der Bewährung muss die verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßt werden.

Was geschieht am Ende der Bewährungszeit?

Sind während der Bewährungszeit die Auflagen und Weisungen eingehalten worden und ist es nicht zu neuen Straftaten gekommen, so erlässt das Gericht die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Bei Jugendlichen wird der sogenannte Strafmakel beseitigt.

Erreichbarkeit

Die Dienststelle der Bewährungshilfe ist im Regelfall Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr erreichbar:

Bewährungshilfe bei dem Landgericht Weiden i.d.OPf.
Sebastianstraße 21
92637 Weiden i.d.OPf.

Telefon: 0961 / 3000-569
Telefax: 09621 / 962413179

Das Team der Bewährungshilfe


  • Tabea Denk
     (Stellvertretende leitende Bewährungshelferin)
    Sprechzeiten: Montag von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
    Telefon: 0961 / 3000-573
    Telefax: 09621 / 962413179
    E-Mail: tabea.denk@lg-wen.bayern.de

  • Patric Bautz

    Sprechzeiten: Mittwoch von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
    Telefon: 0961 / 3000-567
    Telefax: 09621 / 962413179
    E-Mail: patric.bautz@lg-wen.bayern.de
  • Ambros Rettinger
    Sprechzeiten: Donnerstag von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
    Telefon: 0961 / 3000-577
    Telefax: 09621 / 962413179
    E-Mail: ambros.rettinger@lg-wen.bayern.de


  • Diana Troidl

    Sprechzeiten: Freitag von 08:30 bis 11:00 Uhr und nach Vereinbarung
    Telefon: 0961 / 3000-575
    Telefax: 09621 / 962413179
    E-Mail: diana.troidl@lg-wen.bayern.de

  • Kerstin Schreier
    Sprechzeiten: Dienstag von 08:30 bis 11:00 Uhr und nach Vereinbarung
    Telefon: 0961 / 3000-670
    Telefax: 09621 / 962413179
    E-Mail: kerstin.schreier@lg-wen.bayern.de


Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Informations-Flyer der Bewährungshilfe

Eine Zusammenfassung der Informationen über die Bewährungshilfe finden Sie in einem Flyer, den Sie bei Bedarf auf Ihren Computer herunterladen oder ausdrucken können: