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Staatsanwaltschaft Amberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Corona, Zugangsbeschränkung

Justizbetrieb an der Staatsanwaltschaft Amberg wird auch in der Coronakrise aufrechterhalten

Als tragende Säule des Rechtsstaats stellt die Justiz auch in der Corona-Krise nicht die Arbeit ein.
Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos und zur Bewältigung der Pandemie ist es aber wichtig, Hygieneregeln und Abstandsgebote einzuhalten und auf vermeidbare soziale Kontakte zu verzichten. Das bedeutet derzeit für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft im Landgerichtsgebäude Regierungsstraße 8-10 in Amberg:

ACHTUNG: Zutritt zur Staatsanwaltschaft Amberg nur mit 3G Regel und nach Rücksprache mit der Behördenleitung


Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen möglichst schriftlich,
per Mail oder telefonisch vorzutragen.

Da die Staatsanwaltschaft Amberg nur über das Landgericht Amberg zugänglich ist,
wird auf die weiteren Informationen des Landgerichts Amberg verwiesen.

Diese finden Sie unter folgendem Link:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/amberg/


Die folgenden Bestimmungen gelten für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Besucher des Landgerichts Amberg, der Staatsanwaltschaft Amberg und der Bewährungshilfe-Dienststellen aufgrund der Behördenleiterverfügung vom 12.11.2021.

 

Die Verfahrensleitung und die Sitzungspolizei durch die zuständigen Vorsitzenden in gerichtlichen Verfahren bleiben unberührt.

Jeder Fall/Verdachtsfall einer Infektion mit dem Corona Virus ist der Behördenleitung umgehend zu melden.

 

1.   Allgemeines:

Die Öffnungszeiten werden weiterhin auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr beschränkt

(Ausnahme: Zugang zu öffentlichen Sitzungen bzw. Terminvereinbarungen).

 

Sofern ein erkennbar kranker rechtssuchender Bürger mit einem unaufschiebbaren Anliegen (Antragstellung) um Zutritt zum Justizgebäude ersucht, ist die jeweils zuständige Stelle (Richter, Rechtspfleger, Serviceeinheit) zu verständigen. Soweit möglich, ist das Anliegen ohne Betreten des Gebäudes zu bearbeiten (zum Beispiel Antragstellung in der Eingangshalle von der Pforte aus).

Für den Dienstbetrieb ist es erforderlich, dass genügend Richter/Staatsanwälte/Rechtspfleger/Bewährungshelfer/Servicekräfte und Wachtmeister gegebenenfalls abteilungsübergreifend anwesend sind.

Einzelheiten für den nichtrichterlichen Dienst regelt der Geschäftsleiter bzw. der Leitende Bewährungshelfer.

 

2.           Allgemeine Hygienemaßnahmen

a.     Alle Justizangehörigen sind aufgefordert, besonders auf die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu achten, insbesondere

·        Abstand halten (mindestens 1,5 Meter);

·        engen Körperkontakt mit offensichtlich erkrankten Personen meiden;

·        Verzicht auf das übliche Händeschütteln – sowohl der Bediensteten untereinander als auch mit Dritten;

·        keine Berührung des eigenen Gesichts mit ungewaschenen Händen;

·        häufiges und ausgiebiges Händewaschen mit Seife und - soweit möglich - Nutzung der Desinfektionsspender;

·        Benutzung von Einmaltaschentüchern zum Husten und Niesen – alter-nativ: Niesen und Husten in die Ellenbeuge;

·        häufiges und gründliches Lüften von geschlossenen Räumen.

b.     Besucher und Besucherinnen werden in geeigneter Weise zur Beachtung der Hygieneregeln aufgefordert. Im Eingangsbereich, in den Sanitäranlagen und in den Fluren sind deutlich sichtbare Hinweise zu den Hygieneregeln und zur Beachtung des Abstandsgebots angebracht.

Im Eingangsbereich und in Bereichen mit hohem Besucheraufkommen stehen Desinfektionsständer zur Verfügung.

3.     Zugang zu den Justizgebäuden

Für sämtliche Beschäftigte des Landgerichts Amberg (auch ehrenamtliche Richter/innen sowie Schöffen/Schöffinnen) und der Staatsanwaltschaft Amberg gilt gemäß § 28b Abs. 1 IfSG die sog. 3G-Regel. Die 3G-Regel gilt nicht für den Zugang von Prozessbeteiligten (z.B. Parteien, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) und rechtsuchenden Personen (die z.B. die Rechtsantragsstelle aufsuchen möchten). Wie bereits ausgeführt kann jedoch auch für diese Personen im Rahmen der Sitzungspolizei 3G angeordnet werden. Diese Regeln geltend entsprechend für das Arbeitsgericht Weiden für Tätigkeiten innerhalb des Justizgebäudes. Für alle sonstigen Besucher/innen gilt die sog. 3G-Regel. Unter „Prozessbesuche", für die die 3G-Regel gilt, fallen auch Pressevertreter/innen.

a.     Von allen Personen, die das Justizgebäude betreten wollen - mit Ausnahme von Justizangehörigen, Polizeibeamtinnen, Polizeibeamten und Rettungskräften im Einsatz - wird eine schriftliche Selbstauskunft eingeholt. Diese steht auch zum Herunterladen im Internet zur Verfügung.

Die Selbstauskunft ist von jedem Besucher und jeder Besucherin unter Angabe der Personalien einschließlich Telefonnummer und der Bestätigung, dass der Gesundheitshinweis zur Kenntnis genommen wurde, gesondert auszufüllen. Anders ist dies bei begleiteten minderjährigen Personen.

Bei Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen, Notaren, Notarinnen, ehrenamtlichen Richtern, ehrenamtlichen Richterinnen sowie Pressevertretern und Pressevertreterinnen genügt zur Erfassung der Personalien die Angabe des Vor- und Nachnamens sowie der Telefonnummer. Die Frage nach den Krankheitssymptomen ist zu beantworten.

Die Selbstauskünfte werden ausschließlich zum Zweck der Nachverfolgung eines etwaigen Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhoben und werden vernichtet, sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Ablauf eines Monats.

Besucher und Besucherinnen werden in dem Formular zur Selbstauskunft außerdem ersucht, die Gerichts- bzw. Behördenleitung zu verständigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Besuch positiv auf COVID-19 getestet werden.

b.     Besucher und Besucherinnen werden in geeigneter Form angehalten, beim Warten vor der Kontrollstelle zu anderen Wartenden und zur Kontrollstelle einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

c.      Wird die Abgabe der Selbstauskunft verweigert, wird der betreffenden Person der Zutritt zum Gebäude verwehrt.

Erkennbar kranken Personen wird der Zutritt zum Gebäude ebenfalls verwehrt. Anzeichen einer relevanten Erkrankung sind Husten, Atemnot, Kurzatmigkeit, Niesen, Schnupfen, Fieber.

Die Justizwachtmeister und Justizwachtmeisterinnen der Zugangskontrolle messen stichprobenartig oder aus besonderem Anlass kontaktlos die Körpertemperatur. Von Fieber ist ab einer Körpertemperatur von 38,0 Grad auszugehen.

Soll einer Person, bei der es sich um einen Verfahrensbeteiligten oder eine Verfahrensbeteiligte handelt, der Zutritt verwehrt werden, ist vorab der zuständige Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger / die zuständige Richterin, Staatsanwältin oder Rechtspflegerin zu verständigen und dessen / deren Entscheidung abzuwarten. Entsprechend ist für Pressevertreter oder Pressevertreterinnen zu verfahren, soweit diese beabsichtigen, über konkrete Verfahren zu berichten; im Übrigen ist bei Pressevertretern die Entscheidung des Pressesprechers oder des Präsidenten des Landgerichts herbeizuführen.

4.     Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (FFP2-Maske)

a.     Besucher und Besucherinnen, auch Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen, müssen ab Betreten des Gebäudes eine FFP2-Maske tragen.
Diese Pflicht gilt für alle Begegnungs- und Verkehrsflächen, insbesondere die Wartebereiche vor Sitzungssälen, die Sitzungssäle bis zum Beginn der Verhandlung, die Sanitärräume, die Bibliothek und die Fahrstühle sowie beim Betreten von Diensträumen.
Über Ausnahmen im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen entscheidet der Präsident oder der Geschäftsleiter des Landgerichts.

b.     Korrespondierend tragen alle Justizangehörigen bei der Benutzung der vorstehend genannten Begegnungs- und Verkehrsflächen eine FFP2-Maske. Dies gilt auch beim Kontakt mit Mitarbeitern, Beteiligten und Besuchern in Diensträumen, wenn nicht der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt werden kann, sowie bei der Aktenverteilung.

c.      Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen, wenn und solange der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht zuverlässig gewahrt werden kann oder bei Mehrfachbelegung des Büros weniger als 10 Quadratmeter pro im Raum befindlicher Person zur Verfügung stehen. Die Verwendung von Trennscheiben ist kein Ersatz für die Einhaltung des Mindestabstands. Nach Möglichkeit soll eine Mehrfachbelegung von Büros vermeiden werden, z.B. durch zeitliche Entzerrung der Büronutzung oder vermehrte Arbeit im Homeoffice.
Eine FFP2-Maske  ist ferner zu tragen, wenn bei auszuführenden Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, beispielsweise bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten durch mehrere Bedienstete in einem geschlossenen Raum.
 

d.     Im Sitzungssaal entscheidet der oder die zuständige Vorsitzende aufgrund der sitzungspolizeilichen Gewalt nach § 176 GVG über das Tragen einer FFP2-Maske. Grundsätzlich gilt das Vermummungsverbot nach § 176 Abs. 2 GVG. Hiervon kann der oder die Vorsitzende aus Gründen des Gesundheitsschutzes in richterlicher Unabhängigkeit Ausnahmen gestatten oder generell das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske während der mündlichen Verhandlung anordnen, etwa weil ein Beteiligter oder eine Beteiligte einer Risikogruppe angehört.
Hinsichtlich der nichtrichterlichen Justizbediensteten ist zu berücksichtigen, dass Bedienstete insbesondere dann eine FFP2-Maske  zu tragen haben, wenn im Raum weniger als 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen oder der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann (§ 3 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung)
 

e.     Gegenüber externen Dienstleistern stellt die Leitung des Landgerichts sicher, dass deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Vorgaben zur Maskenpflicht beachten.

 

5.     Verhalten im Justizgebäude

a.     Im gesamten Justizgebäude einschließlich der Sitzungssäle und der Wartebereiche ist das Mindestabstandsgebot (mindestens 1,50 Meter) strikt einzuhalten, auch wenn ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Das Abstandsgebot gilt auch im Hof des Justizgebäudes.

b.     Für jeden Sitzungssaal wird von der Gerichtsleitung eine maximale Kapazität der Beteiligten und Besucher einschließlich der Mitglieder des Gerichts definiert, die strikt einzuhalten ist. Diese Kapazitätsgrenze soll bei der Wahl des Sitzungssaals für ein konkretes Verfahren und bei der Zulassung von Besuchern und ggf. Beteiligten berücksichtigt werden.

c.      Die Fahrstühle dürfen grundsätzlich jeweils nur von einer Person benutzt werden, wobei gehbehinderten Justizangehörigen und Besuchern Vorrang einzuräumen ist.

d.     Justizwachtmeister und Justizwachtmeisterinnen werden damit beauftragt, die Einhaltung der Regeln, insbesondere des Mindestabstands und des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes, bei regelmäßigen Rundgängen zu kontrollieren und durchzusetzen.

Sie sind befugt, gegenüber Besuchern und Besucherinnen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Bei beharrlicher Weigerung, die gegebenen Regeln zu befolgen, ist der Besucher oder die Besucherin des Hauses zu verweisen und zum Ausgang zu begleiten. Bei Verfahrensbeteiligten ist vorab die Entscheidung des zuständigen Richters, Staatsanwalts oder Rechtspflegers / der zuständigen Richterin, Staatsanwältin oder Rechtspflegerin herbeizuführen.

6.     Lüften der Büro- und Arbeitsräume, Sitzungssäle und Besprechungsräume

a.     Büro- und Arbeitsräume, die von mehreren Bediensteten gleichzeitig genutzt werden, sind durch die jeweiligen Nutzer bei Tätigkeitsaufnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen durch Öffnen der Fenster (Stoßlüftung) zu lüften. Die Räume sollen spätestens alle 45 Minuten für 5 Minuten gelüftet werden.

b.     Sitzungssäle und Besprechungsräume sind vor der Benutzung für mindestens 15 Minuten durch Öffnen aller Fenster zu lüften. Während der Benutzung sind Sitzungs- und Besprechungsräume spätestens alle 45 Minuten für mindestens 5 Minuten zu lüften. Bereits nach spätestens 40 Minuten sind die Sitzungssäle 2 und 6 bei einer Belegung mit jeweils 11 Personen zu lüften.

Das Lüften der Sitzungssäle vor Sitzungsbeginn besorgen die zum Sitzungsdienst eingeteilten Wachtmeister/innen im Rahmen der Sitzungsvorbereitung. Andernfalls trägt der Protokollführer / die Protokollführerin oder die zuständige Geschäftsstellenkraft für das Lüften vor Sitzungsbeginn Sorge.

Für das Lüften der Besprechungsräume vor Besprechungsbeginn ist der jeweilige Organisator / die Organisatorin der Besprechung verantwortlich.

Während der Sitzung oder Besprechung ist der / die Vorsitzende oder der Besprechungsleiter / die Besprechungsleiterin für das Einhalten der Lüftungsintervalle verantwortlich.

Über die Lüftungsmaßnahmen im jeweiligen Sitzungssaal ist vom Lüftungsverantwortlichen durch Eintrag in eine aufliegende Liste Protokoll zu führen. Die Protokolle sind am Ende der Sitzung / Veranstaltung in der Präsidialkanzlei abzugeben.

7.     Dienstreisen, Dienstbesprechungen, Fortbildungen, Kaffeerunden, Urlaubsreisen

  1. Dienstreisen werden nur genehmigt, wenn sie zwingend notwendig sind. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf wird die Teilnahme an Dienstreisen freigestellt.
  2. Dienstbesprechungen und sonstige dienstlich veranlasste Zusammenkünfte werden auf das unumgänglich notwendige Maß begrenzt. Die Nutzung von Video- und Telefonkonferenztechnik sowie die Nutzung von Microsoft Teams ist verstärkt in Betracht zu ziehen.

Folgende Personen sind von der Teilnahme an Dienstbesprechungen und sonstigen dienstlich veranlassten Zusammenkünften ausgeschlossen:

·        Personen, die Corona-typische Krankheitssymptome (Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Hals- oder Gliederschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall) aufweisen, solange nicht das Fehlen einer COVID19-Infektion abgeklärt ist;

·        Personen, die als Kontaktpersonen der Kategorie I zu einem bestätigt an COVID19 Erkrankten identifiziert wurden, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit dem letzten Kontakt bzw. bis zur Abklärung des Nichtvorliegens einer COVID19-Infektion;

·        Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt gemäß § 1 Einreise- Quarantäneverordnung – EQV – verpflichtet sind, sich in häusliche Quarantäne zu begeben.

In der Einladung zu Dienstbesprechungen und sonstigen Zusammenkünften mit externen Teilnehmern und Teilnehmerinnen soll auf den Ausschluss von der Teilnahme hingewiesen werden.

Das Justizeinsatztraining sowie Maßnahmen des Gesundheitsmanagements in geschlossenen Räumen bleiben bis auf weiteres ausgesetzt.
Bei Veranstaltungen des Gesundheitsmanagements unter freiem Himmel ist zwischen den Teilnehmern der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

c.      Feiern von Geburtstagen, Dienstjubiläen, Beförderungen, Amtswechseln etc., Kaffeerunden sowie Raucherrunden im Dienstgebäude oder auf dem dazu gehörenden Gelände sind grundsätzlich untersagt, da bei Zusammenkünften dieser Art das Infektionsrisiko besonders groß ist.

Möglich ist die Zusammenkunft von maximal drei Rauchern im Innenhof des Justizgebäudes unter strikter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und Beachtung des im Haus gültigen Hygienekonzepts.

 

  1. Private Auslandsreisen können dienstrechtlich nicht untersagt werden, denn sie betreffen das außerdienstliche Verhalten des oder der Bediensteten. Auch dürfen entsprechende Urlaubsanträge nicht abgelehnt werden.

Im Eigeninteresse ist es derzeit für keinen Justizangehörigen sinnvoll, eine Auslandsreise in Länder zu unternehmen, bezüglich derer eine vom Auswärtigen Amt ausgesprochene Reisewarnung besteht oder die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wurden, so dass aufgrund der EQV nach Rückkehr eine Quarantäne notwendig wäre.

Justizangehörige, die eine solche Reise planen, werden gebeten, vor Reiseantritt ihren Dienstvorgesetzten hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

8.     Selbsttests

Bediensteten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, werden pro Kalenderwoche auf Wunsch zwei Corona-Selbsttests angeboten. Auf das JMS vom 26.04.2021, Gz. B3-9050-VI-1503/2020, sowie die hierzu gesondert ergehenden Regelungen wird verwiesen.


9.   Wohnraum- und Telearbeit

      Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf kann
      im Einzelfall auf Antrag bis auf weiteres Wohnraum- bzw. Telearbeit gestattet
      werden.

 

10. Maßnahmen der Gesundheitsverwaltung

Soweit nicht erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Maßnahmen der Gesundheitsverwaltung in Quarantäne genommen werden, ist die Behördenleitung umgehend zu verständigen.

 

11. Weitere Informationen

Auf die Veröffentlichungen im Intranet und Internet auf den Seiten des Robert-Koch-Institut wird ergänzend hingewiesen. Zu den dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen wird auf die Sonderseiten im Intranet unter „Corona“
       verwiesen.

 

12.  Arbeits- und dienstrechtliche Auswirkungen der Corona-Krise

     Hierzu wird verwiesen auf das JMS vom 19.05.2021, Gz. 9050-VI-
     1503/2020, das FMS vom 02.10.2020, Gz. P 1400-1/130, sowie die
     bundesrechtliche CoronaEinreiseV in der jeweils gültigen Fassung.