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Staatsanwaltschaft Bamberg

Aktuelles

Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Staatsanwaltschaften

Zum 01.01.2018 wurde landesweit der elektronische  Rechtsverkehr in Strafsachen eröffnet.
Dies bedeutet, dass Anwälte, die mit der Staatsanwaltschaft korrespondieren, das besondere Anwaltspostfach (beA) nutzen, Notare das besondere Notarpostfach und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts das besondere Behördenpostfach (beBPo).
Andere professionelle Nutzer, wie z.B. Firmen, oder auch Bürger, können auf eine der folgenden anderen EGVP-Sende-und Empfangskomponenten zugreifen:
- Nutzung eines für den OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr registrierten Drittproduktes,
- Nutzung einer eigenentwickelten EGVP-Sende- und Empfangskomponente,
- Integration der EGVP-Enterprise in die Fachsoftware
(Hinweis: Die Nutzung der EGVP-Enterprise kann unter bestimmten Umständen bei der Justiz (BLK-AG IT-Standards) beantragt werden.   Sie ist  jedoch als Serveranwendung nicht für die Nutzung am lokalen Arbeitsplatz geeignet.)
- Bereitstellung einer spezifischen Lösung durch die zuständigen Rechenzentren oder   Fachsoftware-hersteller

Für Bürger, die einmalig oder selten einen elektronischen Zugang zur Justiz benötigen, steht ab Anfang Januar 2018 das WEB-EGVP unter https://webegvp.justiz.de/ bereit. Das Web-EGVP ermöglicht die Einreichung von elektronischen Dokumenten. Sofern ein Schriftformerfordernis für die Einreichung besteht, müssen die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Eine elektronische Rückantwort an den Einreicher ist nicht möglich.
Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie auch unter www.egvp.de

Wichtiger Hinweis:
Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten wurde durch  die Verordnung über den Übergang zum elektronischen Rechtsverkehr im Bußgeldverfahren (ERVVÜBuß) vom 5. Dezember 2017
(GVBl. S. 553) festgelegt, dass hierfür der elektronische Rechtsverkehrs erst zum 01.01.2019 eröffnet wird.
Diese Anordnung gilt nur für Bußgeldsachen, in Strafsachen verbleibt es bei der nach § 32a StPO vorgesehenen Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2018.
Die Verordnung kann auch unter folgendem Link abgerufen werden:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayERVVUeBuss