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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 04 vom 26.02.18

Kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Facebook-Konzerns wegen unterlassener Löschung strafbarer Facebook-Posts

Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Verfügung vom 26.02.2018 gem. § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Facebook-Konzerns abgesehen. Das Unterlassen von rechtzeitigen Löschungen rechtswidriger Posts auf der Internetplattform begründete keinen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens von Verantwortlichen des Facebook-Konzerns.

Anlass der rechtlichen Prüfungen war eine Strafanzeige des Würzburger Rechtsanwalts Chan-Jo Jun. Darin beschuldigte Rechtsanwalt Jun 10 Verantwortliche von Facebook, darunter Mark Zuckerberg, sich dadurch strafbar gemacht zu haben, dass sie insgesamt 442 Posts mit strafbarem Inhalt auf der Internetplattform Facebook nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise gelöscht hätten, obwohl er Facebook bzw. die angezeigten Personen  auf die Rechtswidrigkeit der Posts hingewiesen habe.

Die Prüfung der Staatsanwaltschaft ergab, dass eine Strafbarkeit der angezeigten Personen aus Rechtsgründen ausscheidet. Eine Strafbarkeit wäre nur denkbar, wenn das Unterlassen der rechtzeitigen Löschung der entsprechenden Posts als Mittäterschaft oder Beihilfe zu mit der Einstellung der Posts begangenen Straftaten (sogenannte Haupttat) zu werten wäre. Als Straftatbestände kämen dabei insbesondere § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 131 StGB (Gewaltdarstellung) in Betracht.

Die etwaige Begehung einer solchen Haupttat war jedoch jeweils mit der Einstellung des betreffenden Posts bereits beendet, so dass hierzu danach keine strafbare Beihilfe mehr geleistet werden konnte. Zudem fehlt es an einer Handlungspflicht der Beschuldigten (sog. Garantenpflicht). Nur wenn diese vorläge, wäre das Unterlassen der rechtzeitigen Löschung in strafrechtlicher Hinsicht dem Einstellen der Posts gleichzusetzen. Hieran ändert auch das am 01.10.17 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nichts, mit dem Compliance-Regeln für soziale Netzwerke aufgestellt werden: Des dort geschaffenen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestandes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG hätte es nicht bedurft, wenn die unterbliebene Löschung strafbarer Inhalte bereits zur Strafbarkeit führen würde.
 
Soweit Straftaten der jeweiligen Facebook-Nutzer gem. §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, etc.) bzw. gem. § 33 KunstUrhG (Verletzung des Rechts am eigenen Bild) im Raume stehen, lagen überdies keine (rechtzeitigen) Strafanträge der Geschädigten vor, weswegen auch insofern eine Strafverfolgung der Verantwortlichen des Facebook-Konzern wegen Beihilfe zu diesen Taten ausscheidet. Die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmen des Facebook-Konzerns kommt mangels verfolgbarer Straftaten der Verantwortlichen ebenfalls nicht in Betracht.

Soweit in den 442 angezeigten Einzelfällen aber verfolgbare Straftaten durch die jeweiligen Facebook-Nutzer vorliegen, werden entsprechende Ermittlungen von Amts wegen gegen diese aufgenommen und geführt werden.

Die seit 01.10.17 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bestehende bußgeldbewehrte Pflicht eines Anbieters eines sozialen Netzwerks, inkriminierte Posts zu löschen bzw. organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit entsprechende Posts zeitnah gelöscht werden können, besteht selbstverständlich ungeachtet dieser Entscheidung. Denn diese Verpflichtungen sind von der Frage, ob das Nichtlöschen zu einer Strafbarkeit der verantwortlichen Personen führt, klar zu unterscheiden.

gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin