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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 01 vom 10.03.20

Anklageerhebung gegen Roman H. wegen Totschlags an Ehefrau und Mordes an Stieftochter

Die Staatsanwaltschaft München I hat am 20. Februar 2020 Anklage gegen den 46-jährigen Angeschuldigten Roman H. wegen Totschlags zum Nachteil von Maria G. in Tatmehrheit mit Mord zum Nachteil von Tatiana G. erhoben. Die beiden Geschädigten Maria und Tatiana G. werden seit dem 13.07.2019 vermisst. Seitdem hat es keine Lebenszeichen mehr von ihnen gegeben.

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage aufgrund ihrer bisherigen Ermittlungen von folgendem, vor Gericht noch zu beweisenden Tatverdacht aus: 
Am Vormittag des 13.07.2019 kam es in der gemeinsamen Wohnung in München zu einem Streit zwischen dem Angeschuldigten und Maria G. Die Geschädigte Tatiana G. befand sich zu diesem Zeitpunkt im Unterricht in einem Bildungszentrum in der Münchner Innenstadt. Im Verlauf des Streits tötete der Angeschuldigte die Geschädigte Maria G. auf derzeit noch unbekannte Art und Weise, am ehesten durch massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf. 
Dem Angeschuldigten war es bis zur Rückkehr der Geschädigten Tatiana G. noch nicht gelungen, die Spuren seiner Tat, insbesondere die Leiche der Maria G. zu beseitigen. Als die Geschädigte Tatiana G. gegen Mittag von ihrem Sprachkurs zurückkam, tötete der Angeschuldigte sie daher im Wohnzimmer der Wohnung ebenfalls auf derzeit noch unbekannte Art und Weise, am ehesten durch stumpfe Gewalt gegen den Kopf, um eine Aufdeckung der Tat zu Lasten der Geschädigten Maria G. zu verhindern.
Der Angeschuldigte versuchte anschließend, die Spuren seiner Tat zu beseitigen und verbrachte die beiden Leichen mit seinem PKW an einen derzeit noch unbekannten Ort und versteckte sie dort.


Aufgrund dieser Umstände wird von einer Tatbegehung zum Nachteil der Geschädigten Tatiana G. zur Verdeckung des vorangegangenen Totschlags an Maria G. ausgegangen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt damit das Mordmerkmale der sog. Verdeckungsabsicht vor. Ein Motiv für die vorangehende Tat zum Nachteil der Geschädigten Maria G. konnte bisher nicht sicher festgestellt werden.

Die Leichen der beiden Geschädigten konnten bislang trotz mehrfacher umfangreicher Suchaktionen nicht aufgefunden werden. Zeugen, die das Tatgeschehen selbst beobachtet haben, stehen nicht zur Verfügung. Die äußerst umfangreichen Ermittlungen haben zu 23 Bänden Ermittlungsakten und der nunmehr gegenständlichen 188-seitigen Anklageschrift geführt. Von der Staatsanwaltschaft werden 34 polizeiliche und 43 weitere Zeugen, 12 Urkunden und 8 Sachverständige bzw. sachverständige Zeugen zum Beweis angeboten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden über 120 weitere, bislang dem Gericht noch nicht benannte Zeugen vernommen. Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf zunächst bestritten und macht nunmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch.  

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit über eine mögliche Terminierung einer Hauptverhandlung hat das Landgericht München I – Schwurgericht zu entscheiden. 

Allgemeiner Hinweis zum Zeitraum zwischen dem Datum der Anklageerhebung und der Veröffentlichung der Pressemitteilung: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist.



gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin