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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 05 vom 05.12.2022

Ermittlungsverfahren gegen Jesuitenpater wegen Containerns erneut eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Ermittlungsverfahren gegen einen Jesuitenpater wegen Containerns erneut eingestellt, da keine Strafanträge gegen den Beschuldigten vorlagen und auch ein besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse nicht erkennbar war.

Ende Dezember 2021 hatte der Pater medienwirksam behauptet, auf dem Gelände mehrerer Supermärkte Lebensmittel aus Abfallbehältern entwendet und dabei mindestens auf einem Müllplatz auch einen Container mit einem Dreikantschlüssel geöffnet zu haben. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die bei Verdacht auf Straftaten gesetzlich verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten, ermittelte deshalb wegen des Verdachts auf besonders schweren Diebstahl. 

Im Laufe der Ermittlungen konnte damals jedoch nicht geklärt werden, in welchen Supermärkten der Beschuldigte welche Waren im Einzelnen entwendet hatte. Auch der Beschuldigte selbst hatte in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft nur allgemein erklärt, Lebensmittel aus Müllcontainern von Supermärkten entwendet zu haben. Eine weitere Konkretisierung erfolgte nicht. Das Verfahren war deshalb im Mai 2022 eingestellt worden.

Erst nach dieser Einstellung ließ der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft neue Tatsachen und Beweismittel zukommen. Das Verfahren war deshalb im Juni 2022 zunächst wieder aufgenommen worden.
Ende November wurde das Verfahren nun erneut eingestellt. Denn nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatten die entwendeten Lebensmittel im strafrechtlichen Sinne nur noch einen geringen Wert: Von Geringwertigkeit ist nach dem Strafgesetzbuch auszugehen, wenn gestohlene Sachen zum Zeitpunkt der Tat einen geringeren Verkaufswert als 50 EUR haben. Dies war bei den mitgenommenen Lebensmitteln, die die Supermärkte bereits zur Entsorgung ausgesondert hatten, der Fall.

Der Diebstahl geringwertiger Sachen kann nach dem Strafgesetzbuch nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Strafanträge wurden gegen den Beschuldigten nicht gestellt; die Verantwortlichen der betroffenen Lebensmittelmärkte haben an seiner Verfolgung kein Interesse.

Unter den gegebenen Umständen sieht die Staatsanwaltschaft auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dass der Beschuldigte selbst mehrfach medienwirksam eine öffentliche Hauptverhandlung gefordert hat, um dort über die grundsätzliche Strafbarkeit des sog. „Containerns“ und die Einführung eines Gesetzes zur Rettung von Lebensmitteln zu diskutieren, ist insoweit ohne Belang. Denn eine solche Diskussion wäre keine Strafverfolgung. Für rein rechtspolitische Diskussionen aber bietet eine Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht den richtigen Rahmen.

I.A.


gez. Gabriels-Gorsolke
Oberstaatsanwältin 
als Hauptabteilungsleiterin