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Staatsanwaltschaft Schweinfurt

Pressemitteilung Nr. 31 vom 19.11.2025

Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidiums Unterfranken und der Staatsanwaltschaft Schweinfurt

31-Jähriger nach der Tat zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt

SCHWEINFURT / INNENSTADT. Im beschleunigten Verfahren wurde ein Dieb am Dienstag zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Ein 31-jähriger Algerier entwendete Parfum für mehrere hundert Euro. Bereits einen Tag später stand der Tatverdächtige vor dem Richter und musste sich für seine Tat verantworten.

Am Montag, gegen 14:45 Uhr entwendete der Tatverdächte aus einer Drogerie in der Spitalstraße Parfum im Wert von über 100 Euro. Die Tat konnte durch eine Streife der Schweinfurter Polizei beobachtet und der Tatverdächtige auf frischer Tat festgenommen werden. 

Auf Anordnung der Schweinfurter Staatsanwaltschaft führten ihn die Beamten bereits am Dienstag, einen Tag nach der Tat, einem Richter am Amtsgericht Schweinfurt vor. Der Tatverdächtige wurde im sogenannten beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.  

Anmerkung: Erklärung "Beschleunigtes Verfahren" 

Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und stellt eine besondere Verfahrensart dar, die in einfach liegenden Fällen eine schnelle und effektive Aburteilung ermöglichen soll. Dabei soll die Strafe „der Tat auf dem Fuße folgen“. 

Damit ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dafür darf zunächst die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht höher als ein Jahr sein. Auf diese Weise ist von vornherein ausgeschlossen, dass das beschleunigte Verfahren bei schweren Delikten durchgeführt werden kann. Daneben muss die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen.  

Weitere Voraussetzung ist, dass die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder klarer Beweislage zu einer sofortigen Verhandlung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geeignet ist. Damit ist gemeint, dass die Hauptverhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt und aller Erwartung nach auch innerhalb eines Termins abgeschlossen werden kann. 

Schließlich muss es sich bei dem Beschuldigten um einen Erwachsenen oder um einen Heranwachsenden, also eine Person ab 18 bis einschließlich 20 Jahren, handeln. Bei Jugendlichen, also Personen ab 14 bis einschließlich 17 Jahren, ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nicht zulässig.