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Amtsgericht Rosenheim

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Portal > Gerichte > AG > Rosenheim > Verfahren > Insolvenzverfahren - Letzte Änderung: 26.07.2012


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Insolvenzverfahren

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts befindet sich im Gebäude Justiz I, Bismarckstr. 1.

Verbraucher-Insolvenz-Sachen Zimmer 035 - Telefon: 08031/8074.405

Unternehmens-Insolvenz-Sachen Zimmer 034 - Telefon: 08031/8074.407

Aufgaben des Insolvenzgerichts

Regelinsolvenzverfahren

Auf Antrag eines Gläubigers oder Schuldners kann beim Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) und deren Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 17 - 19 InsO. Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger in einem geordneten Ablauf unter gerichtlicher Aufsicht. Ein vom Gericht eingesetzter Verwalter verwaltet und verwertet das noch vorhandene Vermögen des Schuldners und verteilt nach Abschluss der Verwertung die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel anteilig auf alle Insolvenzgläubiger. Das Insolvenzverfahren eröffnet Privatpersonen die Möglichkeit, nach Durchlaufen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens mit Anschluss der sogenannten Wohlverhaltensperiode, von den restlichen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen natürlichen Personen, die unter das vereinfachte Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) und solchen, die unter das Regelinsolvenzverfahren fallen. Für Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, finden die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keinerlei Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur eine natürliche Person sein. Voraussetzung für ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwingend der außergerichtliche Schuldnenbereinigungsversuch, der vor einer hierfür geeigneten Stelle durchgeführt werden muß. Erst nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung darf ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht gestellt werden. Hierfür ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Dieser steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zum Download zur Verfügung (www.bmj.bund.de). Unter Umständen kann das Gericht nochmals einen Schuldenbereinigungsversuch vornehmen. Scheitert auch dieser, wid das vereinfachte Insolvenzverfahren eingeleitet. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner seine pfändbaren Beträge aus seinem Einkommen an den gerichtlich bestellten Treuhänder abtreten. Die eingehenden Beträge verteilt der Treuhänder an die Insolvenzgläubiger. Im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht, ob der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird. Nach der Gesetzesänderung zum 01.12.2001 beträgt die Wohlverhaltensperiode für Verfahren, die ab den 01.12.2001 eröffnet wurden, 6 Jahre. Die Laufzeit der Abtretungserklärung beginnt mit Eröffnung des Verfahrens.

Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Besondere Arten des Insolvenzverfahrens

Insolvenzveröffentlichungen

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