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Amtsgericht Rosenheim

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Portal > Gerichte > AG > Rosenheim > Verfahren > Zwangsvollstreckung - Letzte Änderung: 24.09.2009


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Zwangsvollstreckunsverfahren

Informationen zum Vollstreckungsrecht:

Wenn ein Kläger ein Urteil, also einen so genannten Titel, erstritten hat, heißt das noch nicht zwingend, dass er damit auch ohne weiteres zu dem im Urteil verbrieften Recht kommt.

Deswegen müssen Titel oft, sofern der Beklagte nicht freiwillig leistet, im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Das ist das Verfahren, in dem beispielsweise in einem Urteil ausgesprochene Leistungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. In diesem Verfahren kann die obsiegende Partei (Gläubiger, ehemaliger Kläger) ihre Ansprüche gegen ihren Gegner (Schuldner, ehemaliger Beklagter) durchsetzen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen nicht leistungswilligen Schuldner zur Leistung zu veranlassen. Die Zwangsvollstreckung ist vorwiegend im 8. Buch der Zivilprozessordnung geregelt.

In den Hauptfällen der Zwangsvollstreckung, nämlich der zur Beitreibung einer Geldforderung, wird vorwiegend zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen (=Grundstücke usw.) des Schuldners unterschieden.

Die Mobiliarzwangsvollstreckung (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Er bedarf aber einer gerichtlichen Genehmigung, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Tageszeiten oder an Sonntagen vollstrecken will oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert.

Das Amtsgericht erlässt als Vollstreckungsgericht, unabhängig davon, ob das zu vollstreckende Urteil vom Landgericht oder vom Amtsgericht stammt, auf Antrag des Gläubigers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Beschlüsse. Darüber hinaus ist das Amtsgericht z.B. zuständig für die

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