27.06.2008
„Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet“, Az. 7 O 16402/07
(Pressesprecher: RiLG Dr. Frank Tholl)
Im Nachgang zur Pressemitteilung 33/08 vom 25.06.2008 ist Folgendes klarzustellen:
Soweit es in der PM 33/08 heißt:
„Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden“,
ist dies nicht zutreffend. Vorgerichtlich war der Anspruch auf Unterlassung seitens der Beklagten zurückgewiesen worden. Im Termin vom 24.1.2008 gab dann die Tochter eine Unterlassungserklärung ab, worauf der Anspruch der Klägerin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 16402/07, bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)
