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Amtsgericht Augsburg

Betreuungsverfahren

Geänderte Öffnungs- und Sprechzeiten siehe

Zuständigkeiten:

  • Betreuungssachen
  • Unterbringungssachen

Örtlich zuständig ist in erster Linie das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Geschäftsstellen (Serviceeinheiten)

Justizgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg
Telefax: 09621 9624-14065

A:
Zimmer 154, Telefon: 0821 3105-2978

B, Y:
Zimmer 254, Telefon: 0821 3105-2649

C, I, S -ohne Sch, St- :
Zimmer 157, Telefon: 0821 3105-2409

D,E:
Zimmer 154, Telefon: 0821 3105-2667

F, Ha/Hä, Hu/Hü, U:
Zimmer 155, Telefon: 0821 3105-2383

G, V:
Zimmer 157, Telefon: 0821 3105-2411

H -ohne Ha/Hä, Hu/Hü-, St:
Zimmer 155, Telefon: 0821 3105-2384

J, Sch:
Zimmer 161, Telefon: 0821 3105-2380

K:
Zimmer 161, Telefon: 0821 3105-2410

L, X:
Zimmer 162a, Telefon: 0821 3105-2432

M, O:
Zimmer 162, Telefon: 0821 3105-2385

N, Ö, Q, Ü, W:
Zimmer 254, Telefon: 0821 3105-2381

P, R:
Zimmer 162, Telefon: 0821 3105-2355

T, Z:
Zimmer 162a, Telefon: 0821 3105-2365

Allgemeine Informationen

Betreuungsanträge liegen in den Geschäftsstellen des Betreuungsgerichts aus und können auch telefonisch angefordert werden.

Die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" ist seit Juni 2004 nur noch im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-406-59511-0).

Die Broschüre kann aber auch weiterhin im Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung kostenlos als pdf-Dokument heruntergeladen und für den privaten Gebrauch ausgedruckt werden:



Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. gibt die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" für Sehbehinderte und Blinde auf Kassette, in Punktschrift, MAXI-Druck und auf Diskette heraus. Die E-Mail-Anschrift lautet: bit@bbsb.org

Bei Einreichung des Betreuungsantrags bitte vorhandene Vollmachten (wie z.B. Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Bankvollmachten u.a.) und bereits vorhandene ärztliche Atteste beifügen.

Eine vorherige telefonische Terminabsprache ist vor Besprechungen mit dem zuständigen Rechtspfleger sinnvoll, um Wartezeiten zu vermeiden.

Sie können Ihre Schriftsätze, Anträge und sonstigen Dokumente über den sogenannten elektronischen Rechtsverkehr digital einreichen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

Weitere Stellen

In Betreuungsverfahren:

Für die Bürger der Stadt Augsburg:
Betreuungsstelle der Stadt Augsburg
Prinzregentenstraße 11, 86150 Augsburg

Kontakt:

Telefon: 0821/324-2893 oder
               0821/324-34216
Telefax: 0821/324-2898
E-Mail: betreuungsstelle.stadt@augsburg.de


Für die Bürger des Landkreises Augsburg:
Landratsamt Augsburg - Betreuungsstelle -
Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg

Kontakt:

Telefon: 0821 / 3102-2501
Telefax: 0821 / 3102-1480
E-Mail: Betreuung@LRA-a.bayern.de

Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zur Betreuung

Was verstehe ich unter Betreuung?

Das Betreuungsgesetz ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und wurde grundlegend zum 01.01.2023 geändert. Seit Einführung des Betreuungsgesetzes gibt es statt Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft nur noch den Begriff der sogenannten "Betreuung". Der Betreuer hat in erster Linie die Angelegenheiten des Betreuten "rechtlich zu besorgen", § 1821 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Begriff "Betreuung" ist nicht mit einer Verpflichtung zur tatsächlichen Pflege des Betreuten verbunden. Eine "Entrechtung" des Betroffenen ist mit der Anordnung einer Betreuung grundsätzlich nicht verbunden.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuung angeordnet?

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, aufgrund derer sie ihre „Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann“ und dieser Umstand „auf einer Krankheit oder Behinderung“ beruht, § 1814 Abs. 1 BGB. 

Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Betreute unabhängig von der Betreuerbestellung geschäftsunfähig.

Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testamenten und Wahlrecht?

Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten. Ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist, d. h. wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür nie der Zustimmung des Betreuers. Auch das Wahlrecht behält der Betreute; er kann also wählen und wirksam seine Stimme abgeben, wenn er in der Lage ist, die Tragweite seiner Wahlentscheidung zu erkennen. Der Betreute kann sich bei der Stimmabgabe von einer Vertrauensperson (z.B. vom Betreuer) unterstützen lassen. Rechtlich nicht möglich ist jedoch, dass ein Betreuer die Stimme „für den Betreuten“ abgibt.

Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person. Die Betreuung kann auch einem selbstständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde übertragen werden, wenn dies sinnvoll erscheint. Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, sofern die gewünschte Person  zur Führung der Betreuung geeignet ist, § 1816 Abs. 1 BGB.

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

§ 1821 BGB

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

1.    die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder

2.    dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

Der Betreuer hat also die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten, soweit dies erforderlich ist und der Betroffene insoweit nicht selbst wirksam handeln kann. Er hat dann und insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt. 

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten, soweit dies erforderlich ist und der Betroffene insoweit nicht selbst wirksam handeln kann. Er hat dann und insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt.

Der Betreuer ist in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Wie kann ich eine Betreuung in die Wege leiten?

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Eine entsprechende Anregung kann jedoch auch von jedem Dritten kommen, der ein Bedürfnis für die Einrichtung der Betreuung erkennt (Familienangehörige, Nachbarn, Behörden etc.).

Zuständig ist in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Betroffene ist in jedem Fall selbst verfahrensfähig, d.h. er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen.

Welche Kosten können entstehen?

1. Gerichtskosten

Bei einer Betreuung werden Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt (Vorbemerkung 1.1 (1) zu KV 11100 GNotKG). Bei der Berechnung des Vermögens bleibt eine angemessene eigengenutzte Immobilie (Eigentumswohnung, Haus) außer Ansatz.

Höhe der Gebühr:

Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 € pro angefangene 5.000 € Vermögen erhoben (KV 11101 GNotKG). Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Bei einer Betreuung ohne den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" beträgt die Höchstgebühr 300 €. Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Mindestgebühr 100 €. 

Beispiel zur Berechnung:

Vermögen:      158.000 €

./. Freibetrag     25.000 €

                          133.000 €  >  Gebühr 270 € zuzüglich Auslagen.

2. Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuer

Berufliche Betreuer erhalten eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1877 BGB) oder Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1878 BGB).

Vermögende Betreute müssen die Kosten ihres Betreuers selbst tragen. Bei mittellosen Betreuten im Sinne der §§ 1879 und 1880 BGB übernimmt die Staatskasse diese Kosten.

Als mittellos gilt der Betreute dann, wenn sein Vermögen den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt (selbstgenutzte Immobilie wird nicht mitgerechnet).

Die aus der Staatskasse gezahlten Beträge können vom Betreuten zurückgefordert werden, wenn er später Vermögen erwirbt (z.B. durch eine Erbschaft). Nach dem Tod des Betreuten können evtl. die Erben zur Rückzahlung verpflichtet sein (§ 1881 BGB). 

Wer klug ist, sorgt vor!

Für einen evtl. eintretenden Betreuungsfall kann sofort Vorsorge getroffen werden:

1. Vorsorgevollmacht

Alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben wie Bankgeschäfte, Regelung vermögensrechtlicher An-sprüche etc. können mittels einer Vollmacht einer Vertrauensperson übertragen werden. Eine Bevollmächtigung ist darüber hinaus auch für Aufenthaltsbestimmung, Heilbehandlungen, Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt etc.) möglich. Soweit dann im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann, darf das Betreuungsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen. Die Vollmacht muss aber zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein zu dem der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig war.

Für Vorsorgevollmachten gibt es keine Formvorschriften. Es ist jedoch empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht schriftlich aufzusetzen, um die Bevollmächtigung nachweisen zu können. Sie sollten die Vollmacht eigenhändig unterschreiben, sowie Ort und Datum angeben. Banken erkennen die Vollmacht meist nur dann an, wenn die Unterschrift von der Bank oder von einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz müssen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2020 (Az.: V ZB 148/19) nicht mehr notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Unterschriften unter Vorsorgevollmachten können auch von den Betreuungsbehörden kostengünstig (10 €) beglaubigt werden.

2. Betreuungsverfügung

Unter Betreuungsverfügungen versteht man Vorschläge für den Fall, dass ein Betreuungs-verfahren eingeleitet wird.

Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern, z.B.:

  • wen Sie als Betreuer vorschlagen oder wen Sie ablehnen,
  • welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen,
  • ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen,
  • welches Alten- oder Pflegeheim sie bevorzugen,
  • Anweisungen zur Vermögensverwaltung erteilen.

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein und einer Person Ihres Vertrauens übergeben werden. Diese muss die Verfügung im Betreuungsfall dem Betreuungsgericht übergeben, damit ihre Anordnungen berücksichtigt werden können.

3. Vorsorgende Regelung für ärztliche Maßnahmen (sog. Patientenverfügung)

Es können in einer schriftlichen Erklärung Bestimmungen darüber getroffen werden, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen (z.B. klinische Intensivbehandlung, künstliche Ernährung und künstliche Beatmung u.a.). Es handelt sich hier um sehr persönliche Entscheidungen, die jeder für sich nach ausreichender Aufklärung und Prüfung treffen muss.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und ein Patientenverfügung lassen sich auch verbinden.

Merkblätter und Antragsformulare

Sie können die Betreuungsanregung auch online einreichen:

Betreuungsanregung online übermitteln - BayernPortal


Wenn Sie ein Formular online ausfüllen möchten, benötigen Sie eine BayernID. Hierbei handelt es sich um einen bayernweit einheitlichen Zugang zu allen Online-Verfahren der Verwaltung und der Justiz. Nähere Informationen finden Sie unter:

 https://bayernid.freistaat.bayern/de/bayern/freistaat/ (insbesondere im Bereich der FAQs)

Verfahrensübersicht