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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 11 vom 02.12.13

Astbruch

Beim Hochziehen seines Schlafzimmerrolladens am Morgen sah der Fahrzeugeigentümer die Bescherung. Der bis auf die Straße überhängende Ast der Kiefer seines Nachbarn war abgebrochen und auf sein dort abgestelltes Auto gestürzt. Dem Wintereinbruch mit Schnee hatte der lange und schwere Ast nicht standgehalten. Erst die herbeigerufene Feuerwehr konnte diesen entfernen.

Der Eigentümer verlangte daraufhin von seinem Nachbar Schadensersatz in Höhe von 2.700 Euro, da an seinem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war. Er machte geltend, dass dieser als Grundstückseigentümer verpflichtet gewesen wäre, bruchgefährdete Äste - noch dazu wenn sie in den Straßenraum hineinragen - zu stutzen.

Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab. Den Grundstückseigentümer trifft keine generelle Verpflichtung, gesunde Äste zurückzuschneiden. Anders ist es dagegen, wenn Anzeichen für eine Gefahrenlage bestehen, z. B. im Falle eines Blitzschlages oder bei Fäulnis des Baumes. Auch bei Bäumen, die entlang einer Straße stehen, genügt es, wenn zwei Mal im Jahr mit und ohne Laub der äußere Zustand überprüft wird. Eine laufende Kontrolle auf morsche Äste oder gar eine Untersuchung durch einen Fachmann ohne erkennbaren Anlass ist dagegen nicht erforderlich.