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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 7 vom 21.11.13

Vom Laubfall zum Rechtsfall

'Bunt sind schon die Wälder...': Während das alte Volkslied die schönen Seiten des Herbstes beschreibt, können Grundstücksbesitzer oft ein weniger fröhliches Lied anstimmen, wenn das Laub ihrer Bäume auf öffentliche Straßen und Wege fällt. Denn diese trifft grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen des ihnen wirtschaftlich Zumutbaren haben sie Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, mit denen ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Kommt ein anderer aufgrund der liegen gebliebenen Blätter zum Sturz und verklagt er den Grundstücksbesitzer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, nimmt das Gericht eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile vor.

Das Laubkehren muss – ebenso wie das winterliche Schneeräumen und Streuen bei Einsetzen der entsprechenden Witterung – in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Auch wenn hier nicht eine solche Eile wie beim Winterdienst geboten ist, kann das Liegenlassen einer Laubdecke, die mit der Zeit glitschige Schichten bildet, eine Haftung begründen.

Andererseits müssen Fußgänger und Radfahrer die Herbstzeit zum Anlass nehmen, sich mit besonderer Vorsicht fortzubewegen. Sie dürfen nicht einfach in eine Laubschicht hineinfahren oder –gehen, ohne unsichtbare Hindernisse oder Glättebildung zuverlässig abschätzen zu können.