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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 13 vom 23.06.14

Unerwünschte Werbung

Zwar hatte die Klägerin zunächst Waren bei der beklagten Buchhandlung bestellt. Doch dann teilte sie dieser schriftlich mit, dass sie keine weitere Werbemaßnahmen und die Zusendung von Katalogen mehr wünsche. Die Verärgerung war deshalb groß, als die Klägerin drei Wochen später wieder einen Katalog der ehemaligen Vertragspartnerin in ihrem Briefkasten fand. Sie verklagte die Buchhandlung vor dem Amtsgericht Augsburg, diese Werbung künftig zu unterlassen.

Die beklagte Buchhandlung verteidigte sich damit, dass die Versendung des Katalogs durch die Post nicht mehr aufgehalten werden konnte. Außerdem sei die Zusendung einmalig nach der Mitteilung der Klägerin, sie möchte keine schriftlichen Werbesendungen mehr, erfolgt.

Das Gericht hat der Klägerin den beantragten Unterlassungsanspruch zugesprochen. Unverlangt zugesandte Werbung beeinträchtigt den Adressaten in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Schon bei einmaliger unerwünschter Briefkastenwerbung ist eine unzumutbare Belästigung gegeben. Das Sichten und Aussortieren unerbetener Werbekataloge ist für den Empfänger mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden. Nach der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung der Klägerin hätte die Beklagte in der noch zur Verfügung stehenden Zeit alles unternehmen müssen, um die Auslieferung des Werbekatalogs zu verhindern.