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Amtsgericht Augsburg

Pressemitteilung 15 vom 11.08.14

Unklarheiten in den Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten der Teilkaskoversicherung

Wie gut, eine Versicherung abgeschlossen zu haben: dachte sich die Klägerin, als sie mit Schrecken feststellte, dass in ihr Auto eingebrochen wurde, obwohl sie es ordnungsgemäß verschlossen in einer Tiefgarage abgestellt hatte. Unbekannte Täter hatten das Stoffverdeck des Cabrios aufgeschlitzt und die Handtasche sowie 20 Euro Bargeld gestohlen.

Aber die Teilkaskoversicherung wollte mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen nicht für den Schaden am Autodach eintreten. Im Versicherungsvertrag war formuliert, dass 'Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch Diebstahl'. Die Versicherung berief sich darauf, dass eine Zahlung nur dann erfolgt, wenn das Fahrzeug oder eines seiner mitversicherten Teile entwendet wird und es hierbei zu einer Beschädigung kommt. Die Beschädigung des Autodachs im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Handtasche sei nicht von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.

Die Klägerin verklagte die Versicherung vor dem Amtsgericht Augsburg auf Zahlung von 3.000 Euro und bekam Recht.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass es Sache der Versicherung ist, die eine solche Formulierung verwendet, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Unklarheiten bei der Formulierung gehen zu Lasten des Versicherers mit der Folge, dass eine kundenfreundlichere Lesart zu gelten hat. Damit spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, was die Diebe mitgenommen haben.